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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 2 StR 405/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 405/01

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand

haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Fest-

stellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum

Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174

Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)

bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen

nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Ver-

gewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesver-

letzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).

Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den

Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß

der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat

kann aber ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre,

wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Ta-

ten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben

20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.

Jähnke Detter Otten

Rothfuß Elf