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BGH Beschluss vom 06.08.2003 – 2 StR 235/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 235/03

BESCHLUSS

vom

6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003

a) im Schuldspruch geändert:

Der Angeklagte

ist schuldig des sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-

befohlenen sowie der Körperverletzung.

b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im

Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-

nen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften

an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverlet-

zung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,

wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren

(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in

den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Verfolgungsverjährung

eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,

daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede

Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).

Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Auf-

hebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über

die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die

Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB

ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch die verjährten

Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht

hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt

die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß

verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom

10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.

Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,

obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der

Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen

1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die

zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungs-

fehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht

widersprechen, sind zulässig.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck