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BGH Beschluß vom 10.10.2001 – IV ZB 9/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 9/01

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der

Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu entscheiden hat.

3. Der Beschwerdewert wird auf (1.290 DM + 217,50 DM =)

1.507,50 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Al-

leinerbin seines verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen

Pflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einem

Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagte

durch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft über den Bestand des

Nachlasses zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar

aufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grund-

stücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-

richt, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdegegenstandes auf

1.400 DM festgesetzt hatte, durch Beschluß vom 14. Mai 2001 mit der

Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beklagte einen die Ber u-

fungssumme von 1.500 DM übersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht

glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen Beschluß hat die

Beklagte beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist

zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwar

darf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei

einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-

sen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die Wertfestsetzung

nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Gren-

zen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft aus-

geübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch

vor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der No-

targebühr für das Nachlaßverzeichnis unterlaufen ist.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegan-

gen, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft

verurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht er-

teilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteres-

ses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der ge-

schuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner Wertfestsetzung hat das Be-

rufungsgericht die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis, ausgehend

von einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 DM,

auf 110 DM und die Kosten eines Wertgutachtens für das bebaute

Grundstück, ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 DM, auf

1.290 DM geschätzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 DM ge-

langt.

2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehrs-

wert des Grundstücks als die vom Berufungsgericht angenommenen

150.000 DM und damit auch eine höhere Schätzungsgebühr des Gut-

achterausschusses, nämlich 1.930 DM, glaubhaft gemacht hat.

3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten begründet,

das Berufungsgericht habe die Notargebühr für das Nachlaßverzeichnis

zu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das Grundstück

gehöre. Das Bestandsverzeichnis muß grundsätzlich ein vollständiges

und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten des

Nachlasses sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur so über die Höhe sei-

nes Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann (Palandt/Edenhofer,

BGB 60. Aufl. § 2314 Rdn. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses ge-

hört das Grundstück. Der Urteilsausspruch und die Entscheidungsgründe

des landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür,

daß das Landgericht seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellen

Bestandsverzeichnisses in einem einschränkenden Sinne gemeint haben

könnte und insbesondere das Grundstück ausnehmen wollte. Der Um-

stand, daß dem Kläger das Eigentum des Erblassers an diesem Grund-

stück bekannt war, reicht dafür nicht aus.

Für die Berechnung der Notargebühr hätte das Berufungsgericht

deshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertansätze als Geschäfts-

wert nicht 10.000 DM, sondern (10.000 DM + 150.000 DM =) 160.000 DM

annehmen müssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig berech-

net hat, unter Berücksichtigung der 10%igen Ermäßigung für das Bei-

trittsgebiet eine halbe Notargebühr von 157,50 DM (§§ 114 Nr. 1, 112

Abs. 2 Satz 1, 32 KostO), zuzüglich 16% Mehrwertsteuer 182,70 DM. Zu

Recht hat das Berufungsgericht dem Notar außerdem eine Nebenko-

stenpauschale von rund 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt.

Deshalb betragen die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis insge-

samt 217,50 DM. Zuzüglich der vom Berufungsgericht angesetzten

1.290 DM für ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grund-

stückswerte betragen die Geldauslagen der Beklagten für die Aus-

kunftserteilung insgesamt 1.507,50 DM und überschreiten damit die Be-

rufungssumme von 1.500 DM.

4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitung

auch deshalb ergeben könnte, weil das Berufungsgericht keinen Betrag

für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auch

dieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs berücksichtigungsfähig ist (vgl. nur BGH, Beschluß

vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom

7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf