BGH Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 155/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
17. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen E.
R.. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 ge-
storbenen Sohnes der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat das
Landgericht gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027
Abs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen:
"Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsver- zeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbe- nen E. R. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen E. R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von
dem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzule- gen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnun- gen, Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Aus- gaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und K.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und her- auszugeben, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E. R. privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich er- zielte, dies durch die Einkommenssteuerbescheide 1988- 1996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grund- stückes F. 8 verwandt wurden, Zahlungen über bezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Dar- lehensgewährungen über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und die Belege herauszugeben."
Die Berufung gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als
unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nur
800 DM betrage und damit die Berufungssumme nicht erreicht sei. Da-
gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert ihrer Be-
schwer durch das Teilurteil des Landgerichts übersteigt 1.500 DM deut-
lich.
I. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß
sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) bei
einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach
dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulier-
ten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85;
Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter
II 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung
des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf über-
prüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm
eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft
ausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Be-
rufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu
ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Be-
schluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmitte-
linteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR
1993, 1154 unter 2).
II. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittelinteresse der Be-
klagten nicht ermessensfehlerfrei bewertet.
1. Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der Be-
klagten dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von Dritten be-
schaffen muß.
a) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge bei
der D. Bank (1993/1994 bis zum Erbfall) aus Mikrofilmen und Magnet-
bändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 DM
aus dem von der Beklagten genannten Kostenrahmen angesetzt. Für die
in gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der
Stadtsparkasse W. (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag in
ähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das Be-
rufungsgericht übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung von
etwa 500 Kopien durch die Stadtsparkasse, die Notarin und die Beklagte
selbst weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält es
aufgrund der glaubhaften Darstellung der Beklagten für sachgerecht, die
Rekonstruktion der Kontoauszüge durch die Stadtsparkasse W. eben-
falls mit 450 DM zu bewerten.
b) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien hat
die Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungs-
gericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedoch
fehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um Notarko-
sten in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141,
151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten ist
danach ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Be-
trag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei ei-
nem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten danach
127,60 DM.
Hinzu kommen weitere von der Beklagten selbst zu fertigende Ko-
pien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des landgerichtlichen
Urteils an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang heraus-
zugeben hat.
Die Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.
2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Beru-
fungsgericht für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten keinen Betrag
angesetzt hat, weil der Beklagten als Hausfrau kein Verdienstausfall
entstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme
nicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. Da
der eigene Zeitaufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Be-
klagten bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweise
auch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist,
hängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen
Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni
1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3; BGH, Beschluß vom
22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse
20 unter 1 a; BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW
2000, 3073 unter II 2). Der Senat hält es mit der Revision für sachge-
recht, den Zeitaufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestens
mit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG,
§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteien
im Zivilprozeß).
b) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderli-
chen Zeitaufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den Angaben
der Beklagten selbst schätzen.
aa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand des
Nachlasses hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das Her-
aussuchen, Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die Rekonstruk-
tion der privaten Aufwendungen der Erblasserin und die Aufstellung über
deren private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der Erlöse
aus den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen für
das Haus F. 8 insgesamt 16 Stunden.
bb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben für
die beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der Beklagten mit einem
ganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe des
Steuerberaters möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. Da
Belege nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausga-
ben im einzelnen aus den Kontoauszügen erschlossen werden. Es mag
sein, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersicht
selbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage be-
schäftigen zu müssen. Dann ist aber ihr Zeitaufwand zu berücksichtigen.
Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Steuer-
beraters, die der Senat verwerten kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli
1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c), würde dieser al-
lein für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der Erblasserin
etwa 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte
dies in kürzerer Zeit erledigen kann. Hinzu kommt noch das Anfertigen
der Übersichten selbst für einen Zeitraum, dessen Beginn im Urteil des
Landgerichts nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassen
kann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den Zeitaufwand hier-
für auf 15 Stunden.
cc) Insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand der Beklagten von
32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten und
nicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft.
Er ist mit 640 DM zu bewerten.
3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sind
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen,
weil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündli-
chen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung ist
nach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ent-
scheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR
1993, 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungs-
gericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Ur-
teils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand ein-
schränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das Voll-
streckungsgericht nicht bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November
1990 - XII ZB 96/90 - NJW-RR 1991, 324 unter 3).
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius