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BGH Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 12/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.400 DM.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in
dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zuge-
winnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des
Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen
erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab die-
sem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein
Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als
er dazu imstande ist.
Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-
richt hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung
nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzu-
lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht
übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwer-
de des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß
sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung ei-
nes Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des
titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemach-
ten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85,
87 f.).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höch-
stens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der
Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um
den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären.
Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des An-
tragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das
Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen
gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entspre-
chendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der überein-
stimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des
Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht
hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrek-
kungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berück-
sichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem In-
teresse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen
Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht
mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antrag-
steller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern
wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Voll-
ständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Anga-
ben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden al-
lenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines
Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten
als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren
ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO.
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmit-
telinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf
überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft
ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungs-
gericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Um-
stände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994
- XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.).
Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht
hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Ge-
richt der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinander-
gesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen voll-
streckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung
der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl.
hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989,
731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983,
454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antrag-
steller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl er-
folgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbe-
schluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Se-
natsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536).
Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender
Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Auf-
wand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die
Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eides-
stattliche Versicherung abgeben will.
Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte
Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt
werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung
darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war
damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung
gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob
er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu
den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund
500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der
eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den
Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann
kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle
Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf die-
jenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ver-
bunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO).
Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering be-
messen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitauf-
wands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist
dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie
die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönli-
cher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Aus-
kunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt,
die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten,
welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom
22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die
die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des An-
tragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der
vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der
bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbe-
schluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um
komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Anga-
ben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Ver-
mögenswerten.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke