BGH Urteil vom 11.10.2001 – I ZR 172/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Sportwetten-Genehmigung
a) Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks- spiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
b) Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, daß er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Gewerbetreibender, der weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußt verschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlau- ter im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als recht- lich zulässig bewerten.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1997 abge-
ändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte veranstaltet seit dem Jahre 1990 Sportwetten wie insbe-
sondere Fußballwetten, bei denen die Teilnehmer unter Einzahlung eines Ein-
satzes von mindestens 2,-- DM pro Tippreihe auf den Ausgang bestimmter
Spielpaarungen wetten. Er beruft sich dabei auf eine Gewerbegenehmigung,
die ihm der Rat des Kreises L. am 11. April 1990 erteilt hat. Dieser Bescheid
hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Auf Ihren Antrag vom 09.04.1990 erteilen wir Ihnen auf Grund des Ge- werbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 138) die Ge- für Sportwetten ab nehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros 01.05.1990 in N. -Straße Nr. ."
Der Beklagte bewirbt seine Sportwetten bundesweit - u.a. in der Zeitung
"B. " - wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:
Die Klägerin, die eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Toto-
blocks ist, führt in Nordrhein-Westfalen Gewinnspiele durch, darunter das Fuß-
balltoto. Sie ist der Auffassung, der Beklagte verstoße mit dem Anbieten und
Durchführen seiner Sportwetten gegen das aus § 284 StGB folgende Verbot,
ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, und da-
mit zugleich gegen § 1 UWG. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dazu die
Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich auf die vom Rat des Kreises L.
unter dem 11. April 1990 erteilte Gewerbegenehmigung selbst dann nicht stüt-
zen, wenn diese wirksam gewesen sein sollte, weil die zusätzlich erforderliche
Genehmigung des Ministers des Innern der DDR nicht erteilt worden sei. Im
Revisionsverfahren hat die Klägerin hilfsweise vorgetragen, Sportwetten seien
nach dem Gewerbegesetz der DDR schlechthin nicht erlaubnisfähig gewesen;
eine Genehmigung sei nur nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der
DDR in Betracht gekommen. Sollte die Gewerbegenehmigung wirksam sein,
gelte sie jedenfalls nur im Beitrittsgebiet fort; der Beklagte sei daher keinesfalls
zu einer bundesweiten Veranstaltung seiner Sportwetten befugt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit- tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und/ oder zum Zwecke der Werbung Sportwetten wie nachstehend wie- dergegeben - hilfsweise: über die neuen Bundesländer hinaus - anzubieten, zu bewerben und/oder Sportwetten durchzuführen.
(Es folgt eine Ablichtung der vorstehend wiedergegebenen Werbe- anzeige).
Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die ihm unter dem 11. April
1990 erteilte Genehmigung stelle eine den Verbotstatbestand des § 284 StGB
ausschließende behördliche Erlaubnis dar, neben der es keiner zusätzlichen
Genehmigung nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR bedurft
habe. Die Genehmigung wirke nach der deutschen Wiedervereinigung im ge-
samten Bundesgebiet fort.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend
dem Antrag der Klägerin mit der Maßgabe einer Neufassung des Unterlas-
sungsausspruchs zurückgewiesen, durch die vor den Worten "Sportwetten
durchzuführen" die Worte "derart beworbene" eingefügt wurden (OLG Köln
GRUR 2000, 533).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen, weil der
Beklagte mit der Veranstaltung seiner Sportwetten gegen § 284 StGB und da-
mit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugleich gegen § 1 UWG ver-
stoße. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagte verfüge über keine ausreichende behördliche Erlaubnis für
seine als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB anzusehenden Sportwetten.
Es könne dahinstehen, ob ihm eine Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3 des
Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138; im folgenden:
DDR-GewG) erteilt worden sei und ob diese Erlaubnis eine bundesweite Tätig-
keit umfasse. Der Beklagte habe jedenfalls daneben gemäß § 3 Abs. 1 und 3
der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR vom 18. Februar 1965
(GBl. II S. 238) eine Genehmigung des Ministers des Innern der DDR benötigt,
die er jedoch nicht eingeholt habe. Die Verletzung des durch § 284 StGB straf-
bewehrten Glücksspielverbots begründe, da diese Vorschrift wertbezogen sei,
ohne weiteres den wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitsvorwurf.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung
der Klage, weil das beanstandete Verhalten unter den besonderen Umständen
des Einzelfalles auch dann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG
zu beurteilen ist, wenn der Beklagte dabei den objektiven Tatbestand des
§ 284 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Ge-
nehmigung mit Strafe bedroht, erfüllen sollte.
1. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, das gesetzliche Vor-
schriften außerhalb des UWG verletzt, ist nicht ohne weiteres auch sittenwidrig
im Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbe-
werbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate;
144, 255, 265 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR
2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-Box; Urt. v. 5.10.2000
- I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen
Vielfachabmahner; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 314/98, WRP 2001, 1073 - Gewinn-
Zertifikat, zum Abdruck in BGHZ 147, 296 vorgesehen). Die Beurteilung, ob ein
beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist, erfordert deshalb regel-
mäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des
Gesamtcharakters des Verhaltens. Wenn das zu überprüfende Wettbewerbs-
verhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Ge-
meinschaftsgüter wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit der Bevölke-
rung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm aller-
dings grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß
es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf.
Dies hat seinen Grund darin, daß es auch in der Zielsetzung des § 1 UWG
liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen
der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 144, 255, 266 - Abgasemissionen,
m.w.N.). Auch in einem solchen Fall kann aber das Verhalten eines Gewerbe-
treibenden nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als nicht wettbe-
werbswidrig zu werten sein (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate;
144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-
Box). So liegt der Fall hier.
2. Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine sogenannte wertbezogene
Norm, die zudem unmittelbar wettbewerbsregelnden Charakter hat. Ein Verstoß
gegen diese Strafvorschrift durch Veranstaltung eines Glücksspiels ohne be-
hördliche Erlaubnis ist deshalb nicht lediglich ein Verstoß gegen eine Marktzu-
trittsregelung, sondern grundsätzlich auch ein im Sinne des § 1 UWG sitten-
widriges Marktverhalten (anders noch RGZ 115, 319, 325 f.).
Die Strafvorschrift richtet sich - wie das Bundesverwaltungsgericht durch
Urteil vom 28. März 2001 entschieden hat (NJW 2001, 2648) - gegen ein un-
erwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Zweck der Strafandrohung ist
es unter anderem, eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspie-
len zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spie-
lablauf zu gewährleisten und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu
privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken. Dem liegt die
Einschätzung zugrunde, daß das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner mög-
lichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situa-
tion der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität nament-
lich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich ist. An-
dererseits ist dem Gesetzgeber bewußt, daß der Spieltrieb nicht gänzlich u n-
terbunden werden kann. Die Vorschrift des § 284 StGB bietet deshalb mit der
die Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein Instrument zur
Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen. Demgemäß dient auch der
Erlaubnisvorbehalt der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels, das vom Ge-
setz als generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlich eingeschätzt wird.
3. Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist jedoch, selbst wenn es
den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllen sollte, nicht wettbewerbs-
widrig. Der Beklagte verfügt über die ihm unter dem 11. April 1990 erteilte Ge-
nehmigung und handelt unter den im Streitfall gegebenen besonderen Um-
ständen nicht wettbewerblich unlauter, wenn er diese Genehmigung als ausrei-
chende rechtliche Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit an-
sieht.
a) Von einem Gewerbetreibenden ist allerdings zu verlangen, daß er
sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR
1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II) und in Zweifelsfällen
mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Die
Lauterkeit des Wettbewerbs verlangt auch, daß ein Wettbewerber nicht ohne
weiteres auf Kosten seiner Mitbewerber das Risiko rechtswidrigen Handelns
eingeht. Es wäre jedoch grundsätzlich eine Überspannung der Pflicht zu laute-
rem Wettbewerbshandeln und ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfrei-
heit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch
dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu
richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten aus-
drücklich als rechtlich zulässig bewerten (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.
8.10.1987
- I ZR 182/85, GRUR 1988, 382, 383 - Schelmenmarkt; Stolterfoth, Festschrift
für Rittner, 1991, S. 695, 705 und 707 ff.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf.
Rdn. 293 m.w.N.). Anderes wird allerdings grundsätzlich gelten, wenn der Ge-
werbetreibende die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt, sich dieser Ein-
sicht bewußt verschließt oder auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in u n-
lauterer Weise eingewirkt hat.
b) Nach diesen Grundsätzen handelt der Beklagte bei der bundesweiten
Durchführung von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig. Im Zeitpunkt der letz-
ten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der für die Beurteilung
des Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist, konnte der Beklagte seine An-
sicht, nicht rechtswidrig zu handeln, darauf stützen, daß die ihm erteilte Ge-
werbegenehmigung zumindest nicht nichtig ist, die zuständigen Behörden in
diesem Bescheid eine ausreichende rechtliche Grundlage für seine bundes-
weite Geschäftstätigkeit sehen und ein weitgehend gleichgelagerter Fall eines
anderen Gewerbetreibenden von dem Verwaltungsgericht G. in seinem Sinn
beurteilt worden ist.
aa) Die dem Beklagten unter dem 11. April 1990 vom Rat des Kreises
L. erteilte Genehmigung ist jedenfalls nicht nichtig. Sie besteht fort, weil sie
weder zurückgenommen noch widerrufen worden ist.
Im Recht der ehemaligen DDR galt - letztlich nicht anders als in der
Bundesrepublik - der Grundsatz, daß von den Verwaltungsbehörden ("Orga-
nen") getroffene Einzelentscheidungen (Verwaltungsakte) auch dann rechts-
wirksam waren, wenn sie rechtliche Mängel aufwiesen. Nur wenn der Verstoß
gegen die rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und für den
Adressaten zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar war, besaß die Entschei-
dung keine Rechtswirkung und war daher nichtig. War der Verstoß nicht so
schwerwiegend, verlor die Entscheidung, wenn der rechtliche Mangel nicht be-
seitigt werden konnte, ihre Rechtswirkung erst durch die Aufhebung durch das
zuständige Organ, wobei eine den Adressaten begünstigende Einzelentschei-
dung nur dann aufgehoben werden konnte, wenn dessen berechtigte Interes-
sen dem nicht entgegenstanden (Bönninger in Lehrbuch des Verwaltungs-
rechts, Staatsverlag der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 138 f.).
Nach diesen Grundsätzen war die dem Beklagten erteilte Genehmigung
nicht nichtig. In dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
vom 13. Januar 1994, das der Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat,
ist dargelegt, daß die Genehmigung als Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3
DDR-GewG wirksam erteilt worden ist und fortbesteht. Diese Beurteilung
rechtfertigte sich aus der Erwägung, daß der Rat des Kreises L. in seiner Ei-
genschaft als Gewerbebehörde gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten
Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. März 1990 (GBl. I
S. 169) für die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Gewerbe
zuständig war, zu denen gemäß der Anlage zu § 1 der Ersten Durchführungs-
verordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl. I S. 140) u.a. - wenn
auch begrifflich womöglich mehrdeutig - "Glücksspiele gegen Geld" rechneten.
bb) Nach der Beurteilung der Behörden und Gerichte ist die erteilte Ge-
nehmigung gemäß Art. 19 EV auch eine ausreichende Grundlage für die bun-
desweite Tätigkeit des Beklagten.
So hat das Sächsische Staatsministerium des Innern in seinem Schrei-
ben vom 13. Januar 1994 ausgeführt, daß die Gewerbegenehmigung vom
11. April 1990 eine wirksame und rechtmäßige Grundlage für die vom Beklag-
ten bundesweit veranstalteten Sportwetten sei. Diese Behörde ist gemäß § 10
Abs. 1 des Gesetzes des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielun-
gen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471) zuständig für die Erteilung von
Erlaubnissen für Lotterie- und Ausspielungsveranstaltungen, die zugleich im
Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden.
In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht G. durch Beschluß vom
13. Januar 1997 (Gz. ) einen entsprechend gelagerten Fall entschie-
den. Diese Entscheidung, bei der es um die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung einer Anfechtungsklage ging, ist im übrigen nach der letzten
mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von dem Thüringer Oberver-
waltungsgericht mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestätigt worden (Ge-
wArch 2000, 118).
Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft Gö. - Zweigstelle Z. - dem Be-
klagten mit Schreiben vom 7. April 1998 mitgeteilt, daß das gegen ihn einge-
leitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücks-
spiels eingestellt worden sei.
Der Beklagte kann sich schließlich auch darauf berufen, daß seine von der
Klägerin beanstandete Geschäftstätigkeit den zuständigen Behörden seit vie-
len Jahren bekannt ist, ohne daß diese dagegen eingeschritten wären.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des
Landgerichts abzuändern. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1
ZPO abzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert