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BGH Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 224/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Verbandsklage gegen Vielfachabmahner

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

UWG §§ 1, 13 Abs. 5

Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abge- mahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerbli- chen Tätigkeit steht.

Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbe- zogene Norm ist.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 224/98 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Born-

kamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 30. Juli 1998 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Kläger ist der DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskrimi-

nalität e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung gewerblicher

Interessen im Sinne des § 13 UWG gehört. Dem Kläger gehören zahlreiche

Industrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelstag und

der Deutsche Handwerkskammertag an. Alle in der Bundesrepublik Deutsch-

land ansässigen Makler sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in München zugelassen. Im Jahr 1997

hat er nach eigenem Sachvortrag etwa 150 Abmahnungen gegen Unternehmen

der Immobilienbranche ausgesprochen. Von diesen sind sieben Abmahnungen,

die in der Zeit zwischen dem 6. Juni und dem 15. Juli 1997 versandt wurden

(Anlage K 5), Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits. Sie richteten sich ge-

gen Anbieter von Immobilien in Berlin, Leipzig, Chemnitz und anderen Orten in

den neuen Bundesländern, weil von ihnen veröffentlichte Zeitungsanzeigen

wettbewerbswidrig seien. Gerügt wurden dabei Verstöße gegen die Preisanga-

benverordnung und irreführende Werbeangaben. Die Abmahnungen waren

jeweils mit der Forderung verbunden, Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt

930,12 DM zu erstatten.

Am 9. Oktober 1997 wurde dem Beklagten gemäß § 34c GewO die Er-

laubnis erteilt, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für

eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu

Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-

berechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu ver-

wenden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei nicht in der Immobilienbran-

che tätig oder - wenn doch - nur zu dem Zweck, bei Abmahnungen als Wettbe-

werber auftreten zu können. Er habe deshalb zu Unrecht gegenüber den ab-

gemahnten Unternehmen die einem Wettbewerber zustehende Klagebefugnis

in Anspruch genommen. Mit seinen Abmahnungen handele der Beklagte je-

denfalls mißbräuchlich. Er mahne massenhaft einfach festzustellende Bagatell-

verstöße ab, vorwiegend in der Absicht, als Rechtsanwalt Abmahngebühren zu

erzielen. Sein Verhalten sei zugleich eine wettbewerbswidrige Behinderung der

abgemahnten Unternehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Be-

klagte bei den Abmahnungen als Rechtsanwalt unzulässig in Angelegenheiten

tätig werde, mit denen er zuvor schon in seinem angeblichen Zweitberuf als

Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei.

Der Kläger hat - hilfsweise neben einem vom Landgericht rechtskräftig

abgewiesenen Hauptantrag - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-

chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmen, die

den Erwerb von bebauten Grundstücken und/oder Wohneigentum

anbieten und/oder die Vermittlung von unbebauten Grundstücken

bzw. Wohneigentum anbieten, im eigenen Namen als Bauträger/

Altbausanierer abzumahnen wie in den Anlagen K 5 und/oder ge-

gen diese gerichtlich vorzugehen.

Daneben hat der Kläger den Ersatz der Kosten seiner Abmahnung in

Höhe von 294,25 DM nebst 4 % Zinsen verlangt.

Der Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.

Er stehe zu den abgemahnten Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbs-

verhältnis. Mit einem Partner habe er in Berlin mehrere Altbauten erworben, um

sie nach ihrer Sanierung und Aufteilung in Eigentumswohnungen zu verkaufen.

Dies sei während des Rechtsstreits auch weitgehend geschehen. Die Abmah-

nungen seien notwendige Abwehrmaßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße,

durch die Wettbewerber eine hohe Anlockwirkung für ihre Angebote erzielen

könnten.

Das Landgericht hat - unter Abweisung des Hauptantrags - dem Hilfsan-

trag des Klägers stattgegeben.

Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Klä-

ger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in der

Verurteilung (als Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) das Wort

"unbebauten" durch "bebauten" ersetzt werde.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage un-

ter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich des Hilfsantrags

abgewiesen (OLG München OLG-Rep. 1999, 213).

Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte

beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten

Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klageanspruch nach

§ 1 UWG begründet wäre, wenn der Beklagte systematisch mißbräuchlich im

Sinne des § 13 Abs. 5 UWG abgemahnt haben sollte. Von einer derartigen

Abmahntätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei bereits nicht darge-

legt, daß die sieben dem Rechtsstreit zugrunde gelegten Abmahnungen miß-

bräuchlich gewesen seien. Der Beklagte sei auf dem Immobilienmarkt in Berlin

gewerblich tätig. Er habe dort zusammen mit einem Partner mehrere Altbauten

erworben, die nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert

würden. Mit den Abmahnungen seien - soweit ersichtlich zu Recht - irreführen-

de Werbeangaben beanstandet worden. Zur Geltendmachung der entspre-

chenden Unterlassungsansprüche sei der Beklagte zumindest nach § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt gewesen. Ob die beanstandeten Wettbewerbsver-

stöße

- auch die Verstöße gegen die Preisangabenverordnung - durchweg geeignet

gewesen seien, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu be-

einträchtigen, könne dahinstehen. Der Beklagte vertrete seine Ansicht dazu

jedenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten und handele nicht mißbräuchlich,

wenn er diese Frage gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuführe.

Die sonstigen Umstände könnten den Vorwurf einer mißbräuchlichen

Abmahntätigkeit nicht begründen. Die Zahl von sieben Abmahnungen sei dafür

eine zu schmale Basis. Darauf, daß der Beklagte im Jahr 1997 unstreitig etwa

140 weitere Abmahnungen ausgesprochen habe, könne nicht entscheidend

abgestellt werden, weil über deren Inhalt und Gegenstand nichts vorgetragen

sei. Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht überhöht. Der Kläger

habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich der Beklagte auf die Abmah-

nung klarer und einfacher Wettbewerbsverstöße beschränke. Der Beklagte

mahne im übrigen auch andere Handlungen als Verstöße gegen die Preisan-

gabenverordnung ab.

Das begehrte Verbot könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der

Beklagte bei seinen Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße.

Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in

derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich

tätig gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Der Be-

klagte überprüfe den Immobilienteil von Tageszeitungen auf wettbewerbswidri-

ge Anzeigen für Kapitalanleger und verfasse Abmahnungen, wenn es ihm an-

gezeigt erscheine. Dieser einheitliche Vorgang könne nicht in eine Vorbefas-

sung als Immobilienkaufmann und eine Nachbefassung als Rechtsanwalt auf-

gespalten werden. Dazu komme, daß der Beklagte zur Abwehr wettbewerbs-

widriger Werbung und damit ausschließlich im eigenen Interesse tätig werde.

In einem solchen Fall verbiete § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausweislich seiner Ent-

stehungsgeschichte eine anwaltliche Tätigkeit nicht.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revision behindert der Beklagte seine Mit-

bewerber nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er Anbieter

oder Vermittler von bebauten Grundstücken oder von Wohnungseigentum in

gleicher Weise wie in den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Fällen wegen

Wettbewerbsverstößen abmahnt.

a) Der Kläger hat die mit dem Klageantrag beanstandete Art und Weise

der Abmahnungen durch Bezugnahme auf die in der Anlage K 5 zusammen-

gefaßten Abmahnschreiben konkretisiert. Der Klageantrag ist - auch unter Her-

anziehung der Klagebegründung - so auszulegen, daß es nicht darauf ankom-

men soll, ob sich die Abmahnung gegen wettbewerbswidriges oder wettbe-

werbskonformes Verhalten richtet und ob es um einen leichten oder um einen

schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß geht. Wäre dies anders, wäre der Kla-

geantrag unbestimmt und damit als unzulässig abzuweisen, weil die Frage, ob

ein abgemahntes Verhalten wettbewerbswidrig und dies gegebenenfalls auch

in schwerwiegender Art und Weise ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren

überlassen werden darf.

b) Der Klageantrag zielt, soweit er auf eine behauptete rechtswidrige

Behinderung von Mitbewerbern gestützt ist, darauf ab, dem Beklagten ein Ab-

mahnen im Immobilienbereich allgemein zu untersagen, weil er, falls er über-

haupt Wettbewerber sei, seine Klagebefugnis jedenfalls mißbrauche. Der An-

trag ist insoweit damit begründet, daß der Beklagte im Jahr 1997 etwa 150

Abmahnungen versandt und damit eine Abmahntätigkeit entfaltet hat, die ins-

gesamt in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner

eigenen gewerblichen Tätigkeit steht. Mit dieser Erwägung kann der Klagean-

trag jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie in Widerspruch

zu dem § 13 Abs. 5 UWG zugrunde liegenden Rechtsgedanken steht, daß die

Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nur jeweils im Ein-

zelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als mißbräuchlich

angesehen werden kann (vgl. im übrigen auch Deutsch, WRP 1999, 25, 29).

c) Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden,

können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen

werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das be-

anstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig

(vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummi-

kugeln; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985,

212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841,

843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; Köhler

in Köhler/Piper, UWG, § 1

Rdn. 166 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41

Rdn. 75 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - sogar davon auszugehen

ist, daß das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grund-

sätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder

anzunehmen ist, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG

mißbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen,

kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewer-

bers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht

wiederholen dürfte. Allerdings stellt die Abmahnung eines dazu nicht Berech-

tigten (mit der zugleich erhobenen Forderung von Anwaltsgebühren) bereits als

solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs dar, die unter-

blieben wäre, wenn der Abmahnende nicht zu Unrecht einen eigenen Unterlas-

sungsanspruch geltend gemacht hätte. Eine solche unbefugte Rechtsverfol-

gung muß aber - jedenfalls wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt -

grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst unbegründete An-

sprüche von Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 16.4.1969 - I ZR 59-

60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne). Dies gilt

in gleicher Weise für die gerichtliche Geltendmachung des mit der Abmahnung

behaupteten Anspruchs.

Der Wettbewerber kann im übrigen, wenn er erkennt, daß es an der

Sachbefugnis des Abmahnenden fehlt, das Abmahnschreiben als solches un-

beachtet lassen. Es steht ihm zudem frei, sich gegen die Abmahnung mit einer

negativen Feststellungsklage zur Wehr zu setzen.

d) Ein Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1

UWG scheitert im übrigen auch daran, daß die Abmahnung wettbewerbswidri-

ger Handlungen nicht als eine wesentliche Beeinträchtigung des lauteren

Wettbewerbs behandelt werden kann.

2. Der Kläger verlangt von dem Beklagten weiterhin Unterlassung der

Abmahnung von Anbietern und Vermittlern von bebauten Grundstücken und

Wohneigentum mit der Begründung, daß dieser bei den Abmahnungen gegen

§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße und deshalb zugleich wettbewerbswidrig im

Sinne des § 1 UWG handele. Dem Beklagten sei es nach § 45 Abs. 1 Nr. 4

BRAO untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er außerhalb seiner Anwalts-

tätigkeit bereits als Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei, als

Rechtsanwalt durch Abmahnungen tätig zu werden.

Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch ein solcher

Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Für die Entscheidung kann dabei of-

fenbleiben, ob der behauptete Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegt.

Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil das mit

ihm angegriffene Verhalten selbst dann, wenn es zugleich gegen die Bundes-

rechtsanwaltsordnung verstoßen sollte, jedenfalls kein nach § 1 UWG sitten-

widriges Handeln wäre. Auf die Frage, ob der Beklagte bei seinen Abmahnun-

gen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoßen hat, kommt es danach nicht

mehr an (vgl. dazu - zum vorliegenden Fall - AnwG München AnwBl. 1999,

285, diesem zustimmend Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rdn. 6).

a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-

ber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und

Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage

versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch

Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder be-

fürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtli-

chen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des un-

mittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von

Ansprüchen aus § 1 UWG auch den Interessen der anderen Wettbewerber und

sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtig-

ten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb

dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen

des betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Wettbe-

werber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2000 -

I ZR 28/98, WRP 2000, 1116, 1119 - Abgasemissionen [zum Abdruck in BGHZ

vorgesehen], m.w.N.). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, in der

dargelegten Weise die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbe-

teiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der

Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. -

Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238

= WRP 2000, 170

- Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116, 1119

-

Abgasemissionen, m.w.N.).

b) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sitten-

widrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck

des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhal-

tens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln,

seinen Begleitumständen und Auswirkungen.

Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein

Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem

Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Be-

völkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm

grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es re-

gelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies

hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm keinen

unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1

UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Inter-

essen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormon-

präparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116,

1120 - Abgasemissionen).

c) Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist eine sog. wertbezogene

Norm. Sie verfolgt den Zweck, die Gefahr von Interessenkollisionen bei der

anwaltlichen Tätigkeit einzudämmen. Sie soll damit die Unabhängigkeit und

Integrität der Anwälte und das Vertrauen in die Rechtspflege stärken (vgl.

Henssler/

Prütting, BRAO, § 45 Rdn. 3 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 45 Rdn. 1).

Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt

damit jedoch nicht zugleich wettbewerbswidrig. Ein solcher Verstoß hat nur in-

sofern einen Bezug zum Wettbewerbsgeschehen, als der Anwalt andernfalls in

der betreffenden Sache nicht tätig werden könnte; er fällt deshalb mit dem Auf-

treten des Rechtsanwalts im Wettbewerb zusammen. Ein derartiger bei der

Wettbewerbshandlung lediglich mitverwirklichter Gesetzesverstoß begründet

nicht ohne weiteres die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens. Daran ändert

auch der Umstand nichts, daß die verletzte Gesetzesvorschrift eine wertbezo-

gene Norm ist.

Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hat als solche keinen Bezug

zum Wettbewerb. Ihr kommt weder primär noch sekundär die Funktion zu, die

Gegebenheiten eines bestimmten Marktes zu regeln. Soweit sie einen Rechts-

anwalt im Einzelfall vom Tätigwerden ausschließt und damit insoweit auch als

Wettbewerber, ist dies nur ein Reflex ihrer beabsichtigten andersartigen Wir-

kung. Ein Gesetzesverstoß, der mit einem Tätigwerden unter Verletzung des

§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO begangen wird, strahlt nicht in der Weise auf die

Handlung aus, daß diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten gegen die

guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Das Interesse der Allgemeinheit daran,

daß die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eingehalten wird, gilt nicht der

Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern ausschließlich der Wahrung einer ge-

ordneten Rechtspflege und der Aufrechterhaltung der Integrität der Anwalt-

schaft.

Die ihrem Grundcharakter nach deliktsrechtlichen wettbewerbsrechtli-

chen Ansprüche geben danach keine Grundlage dafür, Verstöße gegen § 45

Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu unterbinden. Diese Ansprüche sind den Wettbewerbern

und den gegebenenfalls in ihrem Interesse tätigen Verbänden im Sinne des

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gegeben, damit diese zur Reinhaltung ihres je-

weiligen Berufsstandes beitragen können. Noch weniger ist dazu ein Verband

wie der Kläger berufen, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf beschränkt ist,

bei der Rechtsverfolgung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr-

zunehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vielmehr für die Bewahrung

der Integrität des Berufsstandes eigene Rechtsbehelfe und Verfahren vor, de-

nen nicht ohne einen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgeschehen durch

wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen vorgegriffen werden darf.

III. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach auf

seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant