BGH Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 224/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Verbandsklage gegen Vielfachabmahner
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
UWG §§ 1, 13 Abs. 5
Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abge- mahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerbli- chen Tätigkeit steht.
UWG § 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4
Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbe- zogene Norm ist.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 224/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Born-
kamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 30. Juli 1998 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Kläger ist der DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskrimi-
nalität e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung gewerblicher
Interessen im Sinne des § 13 UWG gehört. Dem Kläger gehören zahlreiche
Industrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelstag und
der Deutsche Handwerkskammertag an. Alle in der Bundesrepublik Deutsch-
land ansässigen Makler sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in München zugelassen. Im Jahr 1997
hat er nach eigenem Sachvortrag etwa 150 Abmahnungen gegen Unternehmen
der Immobilienbranche ausgesprochen. Von diesen sind sieben Abmahnungen,
die in der Zeit zwischen dem 6. Juni und dem 15. Juli 1997 versandt wurden
(Anlage K 5), Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits. Sie richteten sich ge-
gen Anbieter von Immobilien in Berlin, Leipzig, Chemnitz und anderen Orten in
den neuen Bundesländern, weil von ihnen veröffentlichte Zeitungsanzeigen
wettbewerbswidrig seien. Gerügt wurden dabei Verstöße gegen die Preisanga-
benverordnung und irreführende Werbeangaben. Die Abmahnungen waren
jeweils mit der Forderung verbunden, Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt
930,12 DM zu erstatten.
Am 9. Oktober 1997 wurde dem Beklagten gemäß § 34c GewO die Er-
laubnis erteilt, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für
eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu
Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu ver-
wenden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei nicht in der Immobilienbran-
che tätig oder - wenn doch - nur zu dem Zweck, bei Abmahnungen als Wettbe-
werber auftreten zu können. Er habe deshalb zu Unrecht gegenüber den ab-
gemahnten Unternehmen die einem Wettbewerber zustehende Klagebefugnis
in Anspruch genommen. Mit seinen Abmahnungen handele der Beklagte je-
denfalls mißbräuchlich. Er mahne massenhaft einfach festzustellende Bagatell-
verstöße ab, vorwiegend in der Absicht, als Rechtsanwalt Abmahngebühren zu
erzielen. Sein Verhalten sei zugleich eine wettbewerbswidrige Behinderung der
abgemahnten Unternehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Be-
klagte bei den Abmahnungen als Rechtsanwalt unzulässig in Angelegenheiten
tätig werde, mit denen er zuvor schon in seinem angeblichen Zweitberuf als
Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei.
Der Kläger hat - hilfsweise neben einem vom Landgericht rechtskräftig
abgewiesenen Hauptantrag - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-
chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmen, die
den Erwerb von bebauten Grundstücken und/oder Wohneigentum
anbieten und/oder die Vermittlung von unbebauten Grundstücken
bzw. Wohneigentum anbieten, im eigenen Namen als Bauträger/
Altbausanierer abzumahnen wie in den Anlagen K 5 und/oder ge-
gen diese gerichtlich vorzugehen.
Daneben hat der Kläger den Ersatz der Kosten seiner Abmahnung in
Höhe von 294,25 DM nebst 4 % Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.
Er stehe zu den abgemahnten Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbs-
verhältnis. Mit einem Partner habe er in Berlin mehrere Altbauten erworben, um
sie nach ihrer Sanierung und Aufteilung in Eigentumswohnungen zu verkaufen.
Dies sei während des Rechtsstreits auch weitgehend geschehen. Die Abmah-
nungen seien notwendige Abwehrmaßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße,
durch die Wettbewerber eine hohe Anlockwirkung für ihre Angebote erzielen
könnten.
Das Landgericht hat - unter Abweisung des Hauptantrags - dem Hilfsan-
trag des Klägers stattgegeben.
Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Klä-
ger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in der
Verurteilung (als Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) das Wort
"unbebauten" durch "bebauten" ersetzt werde.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage un-
ter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich des Hilfsantrags
abgewiesen (OLG München OLG-Rep. 1999, 213).
Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten
Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klageanspruch nach
§ 1 UWG begründet wäre, wenn der Beklagte systematisch mißbräuchlich im
Sinne des § 13 Abs. 5 UWG abgemahnt haben sollte. Von einer derartigen
Abmahntätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Es sei bereits nicht darge-
legt, daß die sieben dem Rechtsstreit zugrunde gelegten Abmahnungen miß-
bräuchlich gewesen seien. Der Beklagte sei auf dem Immobilienmarkt in Berlin
gewerblich tätig. Er habe dort zusammen mit einem Partner mehrere Altbauten
erworben, die nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert
würden. Mit den Abmahnungen seien - soweit ersichtlich zu Recht - irreführen-
de Werbeangaben beanstandet worden. Zur Geltendmachung der entspre-
chenden Unterlassungsansprüche sei der Beklagte zumindest nach § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt gewesen. Ob die beanstandeten Wettbewerbsver-
stöße
- auch die Verstöße gegen die Preisangabenverordnung - durchweg geeignet
gewesen seien, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu be-
einträchtigen, könne dahinstehen. Der Beklagte vertrete seine Ansicht dazu
jedenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten und handele nicht mißbräuchlich,
wenn er diese Frage gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuführe.
Die sonstigen Umstände könnten den Vorwurf einer mißbräuchlichen
Abmahntätigkeit nicht begründen. Die Zahl von sieben Abmahnungen sei dafür
eine zu schmale Basis. Darauf, daß der Beklagte im Jahr 1997 unstreitig etwa
140 weitere Abmahnungen ausgesprochen habe, könne nicht entscheidend
abgestellt werden, weil über deren Inhalt und Gegenstand nichts vorgetragen
sei. Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht überhöht. Der Kläger
habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß sich der Beklagte auf die Abmah-
nung klarer und einfacher Wettbewerbsverstöße beschränke. Der Beklagte
mahne im übrigen auch andere Handlungen als Verstöße gegen die Preisan-
gabenverordnung ab.
Das begehrte Verbot könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der
Beklagte bei seinen Abmahnungen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße.
Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in
derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich
tätig gewesen sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Der Be-
klagte überprüfe den Immobilienteil von Tageszeitungen auf wettbewerbswidri-
ge Anzeigen für Kapitalanleger und verfasse Abmahnungen, wenn es ihm an-
gezeigt erscheine. Dieser einheitliche Vorgang könne nicht in eine Vorbefas-
sung als Immobilienkaufmann und eine Nachbefassung als Rechtsanwalt auf-
gespalten werden. Dazu komme, daß der Beklagte zur Abwehr wettbewerbs-
widriger Werbung und damit ausschließlich im eigenen Interesse tätig werde.
In einem solchen Fall verbiete § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausweislich seiner Ent-
stehungsgeschichte eine anwaltliche Tätigkeit nicht.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision behindert der Beklagte seine Mit-
bewerber nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er Anbieter
oder Vermittler von bebauten Grundstücken oder von Wohnungseigentum in
gleicher Weise wie in den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Fällen wegen
Wettbewerbsverstößen abmahnt.
a) Der Kläger hat die mit dem Klageantrag beanstandete Art und Weise
der Abmahnungen durch Bezugnahme auf die in der Anlage K 5 zusammen-
gefaßten Abmahnschreiben konkretisiert. Der Klageantrag ist - auch unter Her-
anziehung der Klagebegründung - so auszulegen, daß es nicht darauf ankom-
men soll, ob sich die Abmahnung gegen wettbewerbswidriges oder wettbe-
werbskonformes Verhalten richtet und ob es um einen leichten oder um einen
schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß geht. Wäre dies anders, wäre der Kla-
geantrag unbestimmt und damit als unzulässig abzuweisen, weil die Frage, ob
ein abgemahntes Verhalten wettbewerbswidrig und dies gegebenenfalls auch
in schwerwiegender Art und Weise ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren
überlassen werden darf.
b) Der Klageantrag zielt, soweit er auf eine behauptete rechtswidrige
Behinderung von Mitbewerbern gestützt ist, darauf ab, dem Beklagten ein Ab-
mahnen im Immobilienbereich allgemein zu untersagen, weil er, falls er über-
haupt Wettbewerber sei, seine Klagebefugnis jedenfalls mißbrauche. Der An-
trag ist insoweit damit begründet, daß der Beklagte im Jahr 1997 etwa 150
Abmahnungen versandt und damit eine Abmahntätigkeit entfaltet hat, die ins-
gesamt in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner
eigenen gewerblichen Tätigkeit steht. Mit dieser Erwägung kann der Klagean-
trag jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie in Widerspruch
zu dem § 13 Abs. 5 UWG zugrunde liegenden Rechtsgedanken steht, daß die
Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nur jeweils im Ein-
zelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als mißbräuchlich
angesehen werden kann (vgl. im übrigen auch Deutsch, WRP 1999, 25, 29).
c) Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden,
können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen
werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das be-
anstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig
(vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummi-
kugeln; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985,
212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841,
843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; Köhler
in Köhler/Piper, UWG, § 1
Rdn. 166 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41
Rdn. 75 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - sogar davon auszugehen
ist, daß das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grund-
sätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder
anzunehmen ist, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG
mißbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen,
kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewer-
bers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht
wiederholen dürfte. Allerdings stellt die Abmahnung eines dazu nicht Berech-
tigten (mit der zugleich erhobenen Forderung von Anwaltsgebühren) bereits als
solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs dar, die unter-
blieben wäre, wenn der Abmahnende nicht zu Unrecht einen eigenen Unterlas-
sungsanspruch geltend gemacht hätte. Eine solche unbefugte Rechtsverfol-
gung muß aber - jedenfalls wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt -
grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst unbegründete An-
sprüche von Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 16.4.1969 - I ZR 59-
60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne). Dies gilt
in gleicher Weise für die gerichtliche Geltendmachung des mit der Abmahnung
behaupteten Anspruchs.
Der Wettbewerber kann im übrigen, wenn er erkennt, daß es an der
Sachbefugnis des Abmahnenden fehlt, das Abmahnschreiben als solches un-
beachtet lassen. Es steht ihm zudem frei, sich gegen die Abmahnung mit einer
negativen Feststellungsklage zur Wehr zu setzen.
d) Ein Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1
UWG scheitert im übrigen auch daran, daß die Abmahnung wettbewerbswidri-
ger Handlungen nicht als eine wesentliche Beeinträchtigung des lauteren
Wettbewerbs behandelt werden kann.
2. Der Kläger verlangt von dem Beklagten weiterhin Unterlassung der
Abmahnung von Anbietern und Vermittlern von bebauten Grundstücken und
Wohneigentum mit der Begründung, daß dieser bei den Abmahnungen gegen
§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoße und deshalb zugleich wettbewerbswidrig im
Sinne des § 1 UWG handele. Dem Beklagten sei es nach § 45 Abs. 1 Nr. 4
BRAO untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er außerhalb seiner Anwalts-
tätigkeit bereits als Bauträger und Altbausanierer befaßt gewesen sei, als
Rechtsanwalt durch Abmahnungen tätig zu werden.
Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch ein solcher
Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Für die Entscheidung kann dabei of-
fenbleiben, ob der behauptete Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegt.
Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil das mit
ihm angegriffene Verhalten selbst dann, wenn es zugleich gegen die Bundes-
rechtsanwaltsordnung verstoßen sollte, jedenfalls kein nach § 1 UWG sitten-
widriges Handeln wäre. Auf die Frage, ob der Beklagte bei seinen Abmahnun-
gen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstoßen hat, kommt es danach nicht
mehr an (vgl. dazu - zum vorliegenden Fall - AnwG München AnwBl. 1999,
285, diesem zustimmend Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rdn. 6).
a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-
ber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und
Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage
versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch
Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder be-
fürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtli-
chen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des un-
mittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von
Ansprüchen aus § 1 UWG auch den Interessen der anderen Wettbewerber und
sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtig-
ten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb
dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen
des betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Wettbe-
werber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2000 -
I ZR 28/98, WRP 2000, 1116, 1119 - Abgasemissionen [zum Abdruck in BGHZ
vorgesehen], m.w.N.). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, in der
dargelegten Weise die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbe-
teiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der
Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. -
Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238
= WRP 2000, 170
- Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116, 1119
-
Abgasemissionen, m.w.N.).
b) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sitten-
widrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck
des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhal-
tens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln,
seinen Begleitumständen und Auswirkungen.
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein
Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem
Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Be-
völkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm
grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es re-
gelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies
hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm keinen
unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1
UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Inter-
essen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormon-
präparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-Box; BGH WRP 2000, 1116,
1120 - Abgasemissionen).
c) Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist eine sog. wertbezogene
Norm. Sie verfolgt den Zweck, die Gefahr von Interessenkollisionen bei der
anwaltlichen Tätigkeit einzudämmen. Sie soll damit die Unabhängigkeit und
Integrität der Anwälte und das Vertrauen in die Rechtspflege stärken (vgl.
Henssler/
Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt
damit jedoch nicht zugleich wettbewerbswidrig. Ein solcher Verstoß hat nur in-
sofern einen Bezug zum Wettbewerbsgeschehen, als der Anwalt andernfalls in
der betreffenden Sache nicht tätig werden könnte; er fällt deshalb mit dem Auf-
treten des Rechtsanwalts im Wettbewerb zusammen. Ein derartiger bei der
Wettbewerbshandlung lediglich mitverwirklichter Gesetzesverstoß begründet
nicht ohne weiteres die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens. Daran ändert
auch der Umstand nichts, daß die verletzte Gesetzesvorschrift eine wertbezo-
gene Norm ist.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hat als solche keinen Bezug
zum Wettbewerb. Ihr kommt weder primär noch sekundär die Funktion zu, die
Gegebenheiten eines bestimmten Marktes zu regeln. Soweit sie einen Rechts-
anwalt im Einzelfall vom Tätigwerden ausschließt und damit insoweit auch als
Wettbewerber, ist dies nur ein Reflex ihrer beabsichtigten andersartigen Wir-
kung. Ein Gesetzesverstoß, der mit einem Tätigwerden unter Verletzung des
§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO begangen wird, strahlt nicht in der Weise auf die
Handlung aus, daß diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten gegen die
guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Das Interesse der Allgemeinheit daran,
daß die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eingehalten wird, gilt nicht der
Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern ausschließlich der Wahrung einer ge-
ordneten Rechtspflege und der Aufrechterhaltung der Integrität der Anwalt-
schaft.
Die ihrem Grundcharakter nach deliktsrechtlichen wettbewerbsrechtli-
chen Ansprüche geben danach keine Grundlage dafür, Verstöße gegen § 45
Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu unterbinden. Diese Ansprüche sind den Wettbewerbern
und den gegebenenfalls in ihrem Interesse tätigen Verbänden im Sinne des
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gegeben, damit diese zur Reinhaltung ihres je-
weiligen Berufsstandes beitragen können. Noch weniger ist dazu ein Verband
wie der Kläger berufen, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf beschränkt ist,
bei der Rechtsverfolgung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr-
zunehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vielmehr für die Bewahrung
der Integrität des Berufsstandes eigene Rechtsbehelfe und Verfahren vor, de-
nen nicht ohne einen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgeschehen durch
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen vorgegriffen werden darf.
III. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach auf
seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant