BGH Urteil vom 28.10.2004 – I ZR 59/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F. § 3 Satz 1
Verkündet am: 28. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nur bei Lotto
Die Werbeaussage "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!" erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles Vor- verständnis des Begriffs "Oddset" besitzen, den Eindruck, daß der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 59/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 4. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein in der DDR im Jahr 1990 gegründetes Unternehmen mit
Sitz in G. , bietet Sportwetten an, für die sie bundesweit wirbt. Sie stützt sich
hierbei auf einen Bescheid des Magistrats der Stadt G. (Gewerbeamt) vom
14. September 1990, mit dem ihr die Gewerbeerlaubnis für den "Abschluß von
Sportwetten - Buchmacher" erteilt worden ist. Bemühungen der Verwaltungsbe-
hörden, der Klägerin das Geschäft mit Sportwetten zu untersagen, sind erfolg-
los geblieben, weil die Verwaltungsgerichte davon ausgegangen sind, daß die
Gewerbeerlaubnis vom 14. September 1990 trotz des Außerkrafttretens des
Gewerberechts der DDR und auch ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung
durch das Thüringer Lotteriegesetz im Jahre 1994 weiterhin wirksam sei. Meh-
rere wegen des Verdachts der Veranstaltung eines ungenehmigten Glücks-
spiels durchgeführte Ermittlungsverfahren sind eingestellt worden.
Der beklagte F. veranstaltet seit 1999 durch die Staatliche
Lotterieverwaltung, eine staatliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlich-
keit im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, als Mitglied des Deutschen
Lotto- und Totoblocks (im weiteren: Lottoblock) ebenfalls Sportwetten. Er ist
Inhaber der aufgrund Anmeldung vom 7. August 1998 am 6. November 1998
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke mit
dem Wortbestandteil "ODDSET DIE SPORTWETTE" sowie der am 27. März
2000 eingetragenen Wortmarke "ODDSET". Er bietet unter der auch von den
anderen dem Lottoblock angehörenden Unternehmen genutzten Bezeichnung
"ODDSET Die Sportwette" in B. Sportwetten zu festen Gewinnquoten an.
Diese Art von Wetten hat in England und Skandinavien, wo sie als "Oddset"
bezeichnet werden, eine lange Tradition. Seit 1990 wird sie zunehmend auch in
der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Bei der 1999 erfolgten Änderung
des Rennwett- und Lotterierechts haben der Bundesgesetzgeber und mehrere
Landesgesetzgeber den Begriff "Oddset" als Synonym für Sportwetten mit fe-
sten Gewinnquoten verwendet.
Im Februar 2000 warb der Beklagte für die von ihm angebotenen Sport-
wetten im Fernsehen mit dem Slogan
"Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!".
Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Der Beklag-
te spiegele mit ihr wahrheitswidrig vor, daß Sportwetten mit festen Gewinnquo-
ten allein von den Lotto-Unternehmen angeboten würden. Bei dem Begriff
"Oddset" handele es sich zudem ausweislich der Begründungen des Bundes-
gesetzgebers und der Landesgesetzgeber für die Änderung des Rennwett- und
Lotterierechts um ein für Sportwetten allgemein gebräuchliches Synonym.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des beanstandeten
Werbeslogans, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
in Anspruch.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, mit
der beanstandeten Werbung werde lediglich behauptet, daß die unter der in-
zwischen bekannten Marke "Oddset" angebotenen Wetten nur von den staatli-
chen Lotterieunternehmen veranstaltet würden. Der verständige und durch-
schnittlich informierte Verbraucher wisse, daß Sportwetten mit festen Gewinn-
quoten nicht nur von den staatlichen Lotterieunternehmen, sondern auch von
anderen Unternehmen angeboten würden. Die Verwendung des Begriffs in dem
am 1. April 2000 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Rennwett- und
Lotteriegesetzes sei insoweit nicht aussagekräftig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung hat der Beklagte des weiteren geltend gemacht, daß die
Klägerin über keine, zumindest aber über keine für B. geltende Genehmi-
gung für die Veranstaltung von Sportwetten verfüge.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Der
Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als aus § 3 UWG a.F. aktivlegi-
timiert angesehen, aber gemeint, diese habe den ihr obliegenden Nachweis für
die behauptete Irreführung nicht erbracht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Umstand, daß die Klägerin von ihrem Geschäftssitz in G. aus tätig
werde und die Tätigkeit des Beklagten sich auf B. beschränke, stehe der
Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, weil die
beanstandete Werbung des Beklagten bundesweit ausgestrahlt und damit nicht
nur für dessen Wettangebot, sondern auch für die Leistungen der weiteren im
Lottoblock zusammengeschlossenen Länder geworben worden sei. Ungeachtet
des vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten gesetzlichen Monopols des Be-
klagten für das Veranstalten von Sportwetten in B. könne im übrigen je-
dermann mit der Klägerin entsprechende Wettverträge schriftlich, telefonisch
oder per Telefax abschließen. Die Klägerin wäre zwar dann nicht aktivlegiti-
miert, wenn ihr Verhalten den Straftatbestand des unerlaubten Veranstaltens
von Glücksspielen erfüllte. Sie könne sich insoweit jedoch auf die ihr erteilte
und von den Verwaltungsgerichten auch weiterhin als ausreichende Grundlage
für ihre Tätigkeit angesehene Gewerbeerlaubnis stützen.
Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, daß ein relevanter Teil der
zumindest als potentielle Teilnehmer derartiger Sportwetten in Betracht kom-
menden Personen die Werbeaussage dahin verstehe, daß Sportwetten mit fe-
sten Quoten nur von den Lotto-Unternehmen angeboten würden.
Verstehe der Verkehr – wie die Mitglieder des Senats - den Begriff "Odd-
set" nicht als Synonym für Sportwetten mit festen Quoten, sondern als Bezeich-
nung der von den Lotto-Unternehmen angebotenen Wette, rechtfertige auch die
Verwendung des bestimmten Artikels "die Sportwette mit festen Quoten, nur bei
Lotto!" nicht die Annahme, der angesprochene Verkehr werde meinen, daß es
Sportwetten mit festen Gewinnquoten nur bei Lotto gebe. Nach dem allgemei-
nen Sprachgebrauch und dem Wortsinn beschreibe dieser Zusatz den voran-
gestellten Begriff "Oddset". Der Umstand, daß die staatlichen Lotterie-
Unternehmen ein weitgehendes Monopol für das Veranstalten von Glücksspie-
len besäßen, lege das von der Klägerin behauptete Verständnis ebenfalls nicht
ohne weiteres nahe. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Werbung den-
noch von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrs-
kreise anders verstanden werden könne, habe kein Anlaß bestanden, zu der
Frage der Irreführungsgefahr von Amts wegen ein demoskopisches Gutachten
einzuholen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Beru-
fungsgericht hat zwar zutreffend die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht (zu
nachstehend 1.). Zu Unrecht hat es aber gemeint, daß von einer Irreführung i.S.
hend 2.).
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als klagebefugt und
aktivlegitimiert angesehen (§ 3 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Zwischen
den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide bieten Sport-
wetten an.
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch nicht deshalb, weil, wie der
Beklagte geltend macht, deren Betätigung als Sportwettunternehmen als verbo-
ten anzusehen wäre. Hierbei kann die Frage unentschieden bleiben, ob es für
die Klagebefugnis eines Mitbewerbers grundsätzlich von Bedeutung ist, daß
sich seine gewerbliche Betätigung als erlaubt darstellt (vgl. dazu OLG Hamburg
WRP 1957, 80; 1982, 533 f.; OLG Bremen GRUR 1988, 137, 138; Melullis,
Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 364; Pastor/Ahrens/
Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 16; Baumbach/Hefer-
mehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 324 und § 13 UWG a.F.
Rdn. 12). Im Streitfall ist vielmehr entscheidend, daß sich die Klägerin für ihre
Betätigung als Sportwettunternehmen auf die ihr am 14. September 1990 erteil-
te Gewerbeerlaubnis stützen kann, wobei Gründe für deren Nichtigkeit sowie
dafür, daß sie nicht fortgilt, von den für die Klägerin örtlich zuständigen Verwal-
tungsgerichten in Thüringen (VG Gera, Beschl. v. 13.1.1997 - 1 E 1274/96 GE;
Thüringer OVG GewArch 2000, 118, 119 ff.) ausdrücklich verneint worden sind
(vgl. OLG Nürnberg OLG-Rep 2001, 154; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.10.2001
- I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 = WRP 2002, 323 - Sportwetten-Geneh-
migung).
2. Das Berufungsgericht hat, soweit es die mit der Klage beanstandete
Werbung der Beklagten als nicht nachweislich irreführend i.S. des § 3 Satz 1
der Lebenserfahrung nicht darauf ankommt, ob den angesprochenen Verkehrs-
kreisen oder immerhin erheblichen Teilen von ihnen (vgl. dazu BGH, Urt. v.
2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindest-
verzinsung) geläufig ist, daß "Oddset" als Bezeichnung für Sportwetten oder für
Sportwetten mit festen Gewinnquoten anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr,
daß sich bei der angegriffenen Werbebehauptung nicht erkennen läßt, daß es
sich bei "Oddset" um eine Marke des Beklagten handelt, deren Verwendung
allein diesem vorbehalten ist.
Der Verbraucher entnimmt der angegriffenen Werbung, daß es sich bei
der "Oddset" genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten
handelt. Sie vermittelt dem Verbraucher darüber hinaus den Eindruck, daß die-
se Sportwette allein von den dem Lottoblock angehörenden Unternehmen an-
geboten wird. Das trifft unstreitig nicht zu. Auch andere Veranstalter bieten
Sportwetten mit festen Gewinnquoten an.
Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs "Oddset" dahin, daß
es sich dabei um einen vom Beklagten mehr oder weniger frei gewählten
(Phantasie-)Namen handele, der auf eine bestimmte Art von Sportwetten hin-
weise, die beim Beklagten bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock nur ent-
sprechend bezeichnet werde, liegt nach dem Gesamtzusammenhang, in dem
der Begriff in der angegriffenen Werbung steht, gerade auch für diejenigen Ver-
braucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine kon-
kreten Vorstellungen verbunden haben. Auch bei denjenigen Adressaten der
Werbung, die kein spezielles Vorverständnis des Begriffs "Oddset" besitzen,
entsteht, da der das schlagwortartig "Oddset" benannte Angebot der Beklagten
beschreibende Teilsatz der Werbeaussage mit dem bestimmten Artikel "die"
eingeleitet und sodann darauf hingewiesen wird, daß allein der Lottoblock das
Produkt anbiete, der Eindruck, daß allein der Lottoblock solche Wetten anbiete.
Für den Werbeadressaten liegt die Annahme fern, die Alleinstellungsbehaup-
tung des Beklagten beziehe sich lediglich auf die Bezeichnung "Oddset" als
eine Marke der Beklagten. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei der wett-
bewerbsrechtlichen Beurteilung zudem außer Betracht gelassen, daß die staat-
lichen Lotterieunternehmen auf dem Gebiet des Veranstaltens von Glücksspie-
len ein gewachsenes weitgehendes Monopol besitzen. Der mit der beanstande-
ten Werbeaussage angesprochene Verkehr wird auch deshalb zu der - nicht
zutreffenden - Auffassung gelangen, allein die staatlichen Lotterieunternehmen
böten Sportwetten mit festen Gewinnquoten an.
3. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte von den die Wettbewerbswidrig-
keit seiner Werbung begründenden Umständen nach dem vorstehend Ausge-
führten zumindest hätte Kenntnis haben müssen, ist er der Klägerin gegenüber
außer zur Unterlassung auch zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 3, 13 Abs. 6
Nr. 1 UWG a.F. und nunmehr §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 UWG). Da der Eintritt
eines Schadens bei der Klägerin zudem als hinreichend wahrscheinlich er-
scheint, ist deren Feststellungsantrag ebenfalls begründet (vgl. BGH, Urt. v.
20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-
Werbung, m.w.N.).
Die Klägerin kann schließlich auch die von ihr begehrten Auskünfte über
die Art und den Umfang der vom Beklagten durchgeführten unzulässigen Wer-
bemaßnahmen verlangen; denn sie benötigt diese Auskünfte, um den ihr da-
durch möglicherweise entstandenen Schaden ermitteln und geltend machen zu
können (§ 242 BGB).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert