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BGH Urteil vom 17.10.2001 – IV ZR 205/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287

In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträch- tigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweis- maß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-

kannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsent-

schädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine

Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem

Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zu-

grunde, deren Wortlaut den AUB 61 entspricht.

Der Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein

HWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem

Unfallereignis resultierende Dauerfolgen

fest. Am 5. Oktober 1992

machte der Kläger bei der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend.

Nach Begutachtung des Klägers durch mehrere medizinische Sachver-

ständige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.

Der Kläger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme ver-

langt. Seine Arbeitsfähigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beein-

trächtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes einge-

schränkt. Er verspüre ständig Schmerzen im Bereich von Kopf und Nak-

ken und leide an Schwindelgefühlen. Diese Beschwerden seien typische

Folge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem

Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgegen-

über das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens.

Das Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Guta-

chen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf

die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach ergänzender

Beweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen ver-

urteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-

dung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein

Dauerschaden vor. Sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen

ärztlichen Stellungnahmen sei eine langjährige, sich nicht verändernde

Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gut-

achten der Sachverständigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom

22. Juli 1991 zurückzuführen. Dennoch sei der - nach Maßgabe des

§ 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall

und dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine

unfallunabhängige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der

Einschätzung des Sachverständigen M. nicht zu folgen wäre. Die Beur-

teilung der Sachverständigen S. und I. werde maßgeblich dadurch be-

einflußt, daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverständigen

M. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen

der Halswirbelsäule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizini-

schen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abwei-

chungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenolo-

gisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden kön-

ne. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusam-

menhang mit einem früheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die

Möglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestieren-

den Vorschädigung lasse die haftungsausfüllende Kausalität nicht ent-

fallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen

Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wäre im Rahmen der haftungs-

ausfüllenden Kausalität noch zuzurechnen. Der Invaliditätsgrad, für des-

sen endgültige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijährigen

Zeitraums gemäß § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorpro-

zessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anzu-

setzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverstän-

digen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditäts-

grad von 30% nicht nachvollziehbar begründet habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung aus

mehreren Gründen nicht stand.

1. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, daß die geltend

gemachte Teilinvalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem

er unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann für die Frage, ob

die behauptete dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die

unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Be-

weiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsur-

teil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Für

die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende,

auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber an-

deren Geschehensabläufen, daß der vom Kläger vorgetragene Dauer-

schaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH,

Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1;

vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das

hat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die

Revision beanstandet zu Recht, daß die notwendige Überzeugungsbi l-

dung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage

beruht, daß mit unrichtigen Maßstäben gearbeitet und wesentlicher Ta t-

sachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen worden ist. Die Aus-

übung des durch § 287 ZPO eingeräumten, grundsätzlich freien tatrich-

terlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist für diesen

Fall einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteil

vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb;

BGHZ 102, 322, 330).

a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulässiger Weise über die

Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S.

und Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschätzung es nicht

gefolgt ist.

Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, vom Gut-

achten eines Sachverständigen abzuweichen. Auch im Rahmen der frei-

en Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Be-

urteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens aber nur verzichten, wenn er

entsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil

vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das

gilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich

aufgrund dessen über das Ergebnis einer sachverständigen Begutach-

tung hinwegsetzen möchte.

Eigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht

dargetan. Es stützt sich, soweit es den genannten Sachverständigen

nicht folgen will, lediglich auf eine Veröffentlichung in der Literatur, oh-

ne zu begründen, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermit-

telt wird, das sich gegenüber demjenigen der gerichtlichen Sachverstän-

digen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die für die

Auswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen,

die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverstän-

digen rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR

104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausführungen, infolge der

engen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen

Nervensystem könne es – wie in der medizinischen Literatur vertreten

- bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu ei-

nem Ingangsetzen röntgenologisch nicht erfaßbarer Entwicklungspr o-

zesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausge-

wiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisie-

renden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall

vermissen läßt.

b) Das Berufungsgericht läßt weiter nicht erkennen, aus welchen

Gründen und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M.

anschließen möchte. Während es sich zunächst auf eine Auseinander-

setzung mit den Gutachten S. und I. beschränkt und offengelassen hat,

ob den Feststellungen des Sachverständigen M. gefolgt werden kann,

bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverstän-

digengutachtens in seine Erwägungen ein. Dann aber hätte es der Dar-

legung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenüber den Ergebnissen

des Orthopäden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachver-

ständige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverstän-

digen M. jeglichen Dauerschaden beim Kläger verneint, die Sachver-

ständige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten

wäre.

Bei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter Sachver-

ständiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch

nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl.

Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162

unter 2 a). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art

und Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es je-

doch um die Würdigung des Ergebnisses einer bereits durchgeführten

Beweisaufnahme, muß diese plausibel und erschöpfend sein. Es steht

dem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschließen-

den Entscheidungsfindung außer acht zu lassen. Das widerspricht dem

Grundsatz, daß sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachver-

haltsfeststellung bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beur-

teilung maßgeblichen Umstände erkennen lassen muß (BGH, Urteil vom

16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das

hat das Berufungsgericht versäumt. Außerdem sind die Grundsätze der

§§ 398, 402 ZPO mißachtet worden. Nachdem das Landgericht dem

Gutachten des neurootologischen Sachverständigen M. nicht zu folgen

vermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mängel

der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt hatte, wäre eine mündli-

che Anhörung auch dieses Sachverständigen angezeigt gewesen (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2

a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von

der landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhörung

der Sachverständigen S. und I. beschränkt.

Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht her-

vor, ob die Ergebnisse der Sachverständigen S. und I. für sich gesehen

oder erst in Gegenüberstellung mit dem Gutachten M. als nicht überzeu-

gend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt überdies darin,

daß das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei Feststellung

des Invaliditätsgrades, das Gutachten des Sachverständigen M. für nicht

nachvollziehbar begründet hält. Dieser Mangel wäre geeignet, sich auch

auf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsge-

richt legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten in-

haltlichen Schwächen mehr Überzeugungskraft als die Stellungnahmen

der Sachverständigen S. und I. besitzen soll.

c) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend

rügt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berück-

sichtigt. Der Sachverständige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994

stammenden orthopädischen Gutachten eine als unfallabhängig zu wer-

tende dauernde Beeinträchtigung beim Kläger ebenso verneint wie der

Sachverständige Dr. He.

in seinem orthopädischen Gutachten vom

24. Juli 1995, ohne daß das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse di e-

ser beiden Privatgutachten eingegangen wäre.

Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil

vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH,

Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1).

Sie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigen-

gutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter,

sich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993

- IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli

1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom

10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht

nachgekommen.

d) Die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach

alledem als fehlerhaft und unvollständig. Schon deshalb war das ange-

fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückzugeben.

2. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Beklagte hat bestritten, daß beim Kläger ein (unfallbeding-

ter) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf

den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. S. verweist, der

einen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeinträchtigung

als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneinge-

schränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO

(Senatsurteil

vom

12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Beru-

fungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daß sich

aus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergäbe. Es

befaßt sich nicht damit, ob die vom Kläger vorgetragene "Beschwerde-

symptomatik" tatsächlich besteht, wie sie sich im einzelnen äußert und

wodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im übrigen müßte die In-

validität binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252).

b) Bei der Bemessung der Invalidität ist, wie das Berufungsgericht

selbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der

bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu progno-

stizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet wer-

den (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992

- IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte

sich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. stützen.

Der Sachverständige He., der im übrigen einen durch den Unfall vom

22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine

Untersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten

die Ergebnisse einer Röntgenaufnahme vom 8. März 1995 und einer

Tomographie vom selben Tage einfließen lassen. Alle diese Untersu-

chungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das Gut-

achten des Sachverständigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 er-

stellt, nimmt aber lediglich eine Teilinvalidität von "ca. 20%" an, so daß

das Berufungsgericht hier hätte begründen müssen, weshalb es dadurch

den Beweis der vom Kläger behaupteten Teilinvalidität in Höhe von we-

nigstens 20% als geführt angesehen hat.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch