BGH Urteil vom 10.10.2000 – VI ZR 10/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 286 B
Zu den Pflichten des Tatrichters, ein von der Partei eingereichtes Privatgutachten zu
berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler,
Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-
gerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf materiellen und immateriellen Scha-
densersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. August 1995 geltend, wobei
die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Die Klägerin trägt vor, der
nicht vorfahrtberechtigte Beklagte sei an einer Kreuzung mit einer Geschwin-
digkeit von 70 km/h von links auf ihren mit ca. 30 km/h fahrenden Pkw aufge-
prallt. Das habe bei ihr Verletzungen im Kopf- und Schulterbereich bewirkt. Sie
behauptet, sie leide seit dem Unfall unter Schmerzen im Schulter-, Arm- und
Halsbereich sowie unter Kopfschmerzen, teilweise unter heftigen Schmerzat-
tacken mit Schwindelgefühl und Sehschwierigkeiten. Ihren linken Arm könne
sie kaum benutzen. Sie führt diese Beschwerden auf den Unfall zurück und hat
beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.408,86 DM
sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach ihrer derzeitigen Vor-
stellung 125.000 DM - abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3000 DM zu verurtei-
len und die Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren materiellen und immate-
riellen Schaden festzustellen.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Klagabweisung im übrigen ein
weiteres Schmerzensgeld von 4.500 DM zugesprochen. Die Berufung der Klä-
gerin blieb ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten ohne Erfolg. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge im Umfang der Klagabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin sei nicht der Nachweis ge-
lungen, daß der geltend gemachte Dauerschaden auf den Unfall zurückzufüh-
ren sei. Zwar sei nach dem Unfallverlauf von einem hierdurch herbeigeführten
Körperschaden auszugehen, ohne daß jedoch nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme eine Ursächlichkeit des Unfalls für die andauernden Beschwerden
der Klägerin festgestellt werden könne. Bereits im ersten Rechtszug hätten die
Sachverständigen sowohl eine organische als auch eine psychische Schädi-
gung der Klägerin durch den Unfall ausgeschlossen. Dies gelte auch für die
ergänzende Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug. Insbesondere habe der
gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. T. festgestellt, daß der von der Klägerin
unter Heranziehung der Stellungnahme des Arztes Dr. V. geäußerte Verdacht
einer Ruptur des linken ligamentum alare nicht zutreffe. Da es nach den Fest-
stellungen der verschiedenen Gutachter keine medizinische Erklärung für die
Beschwerden der Klägerin gebe und auch kein Anhalt für eine durch den Unfall
in Gang gesetzte neurotische Fehlentwicklung bestehe, fehle es an einem ob-
jektivierbaren Befund, wie er jedoch auch im Anwendungsbereich des § 287
ZPO erforderlich sei, um einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und
Schaden nachzuweisen.
II.
Das Berufungsurteil hält dem Angriff der Revision nicht stand.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß in der Gerichtsakte die Stellungnah-
me des Privatgutachters Dr. F. fehlt, obwohl sie nach dem Inhalt des Schriftsat-
zes der Klägerin vom 12. November 1999 diesem Schriftsatz beigefügt sein
sollte und ersichtlich auch den Beklagten zugegangen ist, wie aus deren Erwi-
derungsschriftsatz vom 17. November 1999 hervorgeht.
Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß das Beru-
fungsgericht diese Stellungnahme, die bezeichnenderweise in dem angefoch-
tenen Urteil nicht erwähnt wird, nicht zur Kenntnis genommen hat. Das stellt
einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil es sich bei dieser Stellung-
nahme des Privatgutachters, welche die Revision nunmehr vorlegt, der Sache
nach um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin handelt,
den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom
10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f. und vom 9. Januar
1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98,
32, 40). Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Stellungnahme des Privatgutach-
ters dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 1999 tatsächlich zunächst
beigefügt war und nur versehentlich nicht in die Akten gelangt ist oder ob sie
von vornherein gefehlt hat. In jedem Fall hätte das Berufungsgericht nämlich
dem Schriftsatz entnehmen müssen, daß mit ihm eine "ausführliche Stellung-
nahme" des Privatgutachters vorgelegt werden sollte, und hätte, wenn diese
sich nicht in der Akte befand, die Klägerin hierauf hinweisen und ihr Gelegen-
heit zur erneuten Einreichung der Stellungnahme geben müssen.
2. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene
Urteil auf diesem Mangel beruht. Das Berufungsgericht wäre nämlich gehalten
gewesen, die Stellungnahme des Privatgutachters, mit welcher dieser die Kritik
des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. T. an seiner vorangegangenen
Stellungnahme zu widerlegen suchte, nicht nur selbst zur Kenntnis zu nehmen,
sondern sie auch an den gerichtlichen Sachverständigen weiterzuleiten und,
soweit der Inhalt der Stellungnahme dies erforderlich machte, in der gebotenen
Weise auf eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken (hierzu
Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 (aaO)). Einem sich etwa ergebenden Wi-
derspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgut-
achter hätte das Berufungsgericht nach den vom erkennenden Senat in ständi-
ger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachgehen müssen (Senats-
urteile vom 10. Dezember 1991, 9. Januar 1996 (jeweils aaO) sowie vom
28. April 1998 - VI ZR 403/96 - NJW 1998, 2735). Insoweit ist revisionsrechtlich
davon auszugehen, daß ein solcher Widerspruch, wie die Revision ihn aus
dem Inhalt der nunmehr vorgelegten Stellungnahme herleiten will, vorliegt und
daß deshalb eine Vervollständigung der Beweisaufnahme erforderlich gewesen
wäre.
III.
Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Berück-
sichtigung der Stellungnahme des Privatgutachters sich auf die Beurteilung des
Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuhe-
ben, soweit es der Klägerin nachteilig ist, damit das Privatgutachten in der
verfahrensrechtlich gebotenen Weise Berücksichtigung findet.
Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner