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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 433/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten I und P ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Näherer Aufklärung über den Inhalt von Vorgesprächen des Verteidigers des
Angeklagten P mit dem Strafkammervorsitzenden bedarf es nicht.
Etwaige Äußerungen des Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor
Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbre-
chung der Hauptverhandlung waren von vornherein nicht geeignet, zugun-
sten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch
einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre. Nach dem eigenen
Vorbringen der Revision waren diese Äußerungen nämlich in keiner Form
zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. An ihrer rechtli-
chen Unverbindlichkeit konnte der Verteidiger danach nicht zweifeln. Dies
gälte selbst, wenn erwiesen würde, daß der Vorsitzende die behaupteten
– gegebenenfalls zu weitgehenden, für das Verfahren in keiner Weise för-
derlichen, vielmehr zu Irritationen geeigneten – Prognosen abgegeben hat.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal