BGH Beschlüsse vom 24.10.2001 – VIII ZB 19/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat
in Freiburg - vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 96.730,60 DM.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 19. Dezember
2000 verurteilt, an die Klägerin 96.730,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen
dieses Urteil hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung
eingelegt. Die Berufungsschrift ist per Telefax am 29. Januar 2001 beim Ober-
landesgericht eingegangen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. März 2001 hat
der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Hierzu hat er glaubhaft ge-
macht:
Ungeachtet der schriftlichen Verfügung seines Prozeßbevollmächtigten
habe die in dessen Büro tätige Auszubildende als Fristende nicht den
28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert. Bei Vorlage der Akten aufgrund
der einwöchigen Vorfrist, die die Auszubildende falsch, aber folgerichtig nicht
für den 21., sondern den 22. Februar 2001 vermerkt habe, habe der Prozeßbe-
vollmächtigte die Bearbeitung der Sache wegen eines bevorstehenden Kur-
zurlaubs bis zum 1. März 2001 zurückgestellt, nachdem er sich anhand des
Fristenkalenders von der Eintragung einer entsprechenden Frist überzeugt ge-
habt habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen
richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Be-
klagten.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die von dem Beklagten bean-
tragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Versäumung der gemäß § 222 Abs. 1
ZPO, § 188 Abs. 3 BGB am 28. Februar 2001 abgelaufenen einmonatigen Frist
zur Begründung der Berufung war entgegen § 233 ZPO nicht unverschuldet,
sondern beruht vielmehr auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten
des Beklagten, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß.
Dahinstehen kann, ob es dem Prozeßbevollmächtigten, wie das Ober-
landesgericht in erster Linie angenommen hat, aufgrund eines Organisations-
bzw. Überwachungsverschuldens anzulasten ist, daß die in seinem Büro tätige
Auszubildende ungeachtet seiner schriftlichen Verfügung als Fristende nicht
den 28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert hat. Jedenfalls hat der Pro-
zeßbevollmächtigte die Versäumung der Frist deswegen verschuldet, weil er
die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm - gemäß dem in der Be-
schwerdebegründung noch einmal klargestellten Vortrag - die Akten zu der von
der Auszubildenden notierten Vorfrist am 22. Februar 2001 vorgelegt worden
sind.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende
richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf
Vorfrist (zu deren Erfordernis bei Rechtsmittelbegründungsfristen vgl. BGH,
Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831 unter 3 a und vom
25. Juni 1997 - XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289 unter II, jew.m.w.Nachw.) -
zur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
12/94, NJW 1994, 2831 unter II 1 und 2, vom 29. September 1998 - VI ZB
16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269 unter II und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99, NJW
1999, 2048 unter II 1, jew.m.w.Nachw.). Diese Prüfung muß zwar nicht sofort
erfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewis-
sen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu ver-
schaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 1999 aaO und vom 5. Oktober 1999
- VI ZB 22/99, NJW 2000, 365 unter II 1 c, jew.m.w.Nachw.). Soll die Prüfung
Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt
- gegebenenfalls erst am letzten Tag der Frist (vgl. BGH, Beschluß vom
27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825 unter II 2) - die eigentliche Bear-
beitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage
der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur soforti-
gen Bearbeitung der Sache entschließt
(vgl. BGH, Beschlüsse vom
11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841 unter II, vom 6. Juli 1994
aaO, vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708 unter II 2 c und vom
29. September 1998 aaO). Dementsprechend muß sich der Rechtsanwalt, der
die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist
auch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die An-
fertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung
der Begründungsfrist verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 und
29. September 1998 aaO).
b) Demgemäß hätte hier der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei
Vorlage der Akten am 22. Februar 2001 oder am folgenden Tag prüfen müs-
sen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert war. Dazu genügte nicht
der Blick in den Fristenkalender, da hierdurch ein Fehler bei der Fristberech-
nung und -eintragung nicht zu erkennen war. Vielmehr hätte der Prozeßbe-
vollmächtigte des Beklagten die Prüfung anhand der Akten vornehmen müs-
sen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, daß die Auszubildende seine
Verfügung nicht beachtet und den Fristablauf abweichend davon nicht auf den
28. Februar, sondern den 1. März 2001 notiert hatte. In diesem Fall wäre die
Frist nicht versäumt worden.
2. Da dem Beklagten mithin keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren
war, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als un-
zulässig verworfen.
Dr. Deppert Ball Wie-
chers
Dr. Wolst Dr. Frellesen