BGH Beschluss vom 25.04.2007 – VI ZB 66/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 85 Abs. 2 ZPO § 233 (Fa)
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Beru-
fungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte
aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird.
BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2006 wird auf Kos-
ten des Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: bis 9.272 €
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt wor-
den. Dagegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Beru-
fung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum
26. Juni 2006 verlängert worden. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Berufungsbe-
gründung nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag des Beklag-
ten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Beru-
fungsgericht zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
2. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er
keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien enthält. Es
handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-
schwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse,
die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachver-
halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und
die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls
sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss
vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse
vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB
3/03 - NJW 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005,
1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen
werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es hier alleine ankommt,
mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort
in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben.
3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-
ten zu Recht zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig
verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet
versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbe-
vollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muss.
a) Nach dem Vortrag des Beklagten unterlief der zuverlässigen Mitarbei-
terin seines Prozessbevollmächtigten beim Notieren der verlängerten Beru-
fungsbegründungsfrist ein Zahlendreher, indem sie statt des 26. Juni den
29. Juni 2006 auf der Akte notierte. Dieser Fehler fiel dem Prozessbevollmäch-
tigten nicht auf, als ihm die Akte am Tag der notierten Vorfrist, dem 19. Juni
2006, vorgelegt wurde. Er überprüfte nicht die Richtigkeit der notierten Frist,
sondern lediglich, ob aufgrund seines Arbeitsplans ausreichend Zeit für die Er-
ledigung der Frist sei, wenn er sich mit der Sache am Tag vor dem Fristablauf
befasse.
b) Danach hat der Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Frist
deswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als
ihm die Akten zu der notierten Vorfrist am 19. Juni 2006 vorgelegt wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende
richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf
Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
29. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. März
1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 -
VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-
folgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen
Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen.
Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-
natsbeschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999
- VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001
- VIII ZB 19/01 - aaO). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zu-
rückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag
der Frist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997,
1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-
steht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der
Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom
23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - EBE/BGH 2007, 83; BGH, Beschlüsse vom
11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708; vom
24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der
Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der
Vorlage auf Vorfrist auch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs
noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag
auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senatsbeschlüsse vom
27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 -
aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe je-
denfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende rich-
tig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorste-
henden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade
dann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung
der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warn-
funktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren
Darlegungen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).
Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre Auffassung demnach zu Un-
recht auf den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1999 (VI ZB 22/99 - aaO). Auch
dort ist betont, dass die Vorfrist dem Zweck dient, die Einhaltung der Hauptfrist
zu sichern. Dass die Akte nicht bereits am Tag der Vorlage auf die Vorfrist zur
Hand genommen werden muss und dass die gesetzliche Frist, deren Einhal-
tung durch die Notierung der Vorfrist gesichert werden soll, voll ausgeschöpft
werden darf, besagt nicht, dass die Akte ohne jegliche Prüfung der notierten
Fristen bis zum letzten Tag der notierten Frist wieder weggelegt werden darf.
Auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005
(V ZR 111/05 - BGH-Report 2006, 255 f.) beruft sich die Rechtsbeschwerde
ohne Erfolg. Dort ist zwar (insoweit in BGH-Report 2006, 255 f. nicht abge-
druckt) ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse
eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenanordnung vorgelegt werde, nicht
sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal notierte Frist nicht sofort
überprüft werden. Dabei ist indes Bezug genommen auf den Senatsbeschluss
vom 9. März 1999 (VI ZB 3/99 - aaO), in dem ausgeführt ist, es könne nicht be-
anstandet werden, wenn der Rechtsanwalt die Bearbeitung der ihm als Vorfrist-
sache vorgelegten Akten erst am Tage nach Vorlage in Angriff nehme und da-
bei die Fristen überprüfe. In dem der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 zu
Grunde liegenden Fall endete die Frist bereits am Tag nach Ablauf der Vorfrist,
so dass dem Rechtsanwalt ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden konn-
te.
Im vorliegenden Fall geht es im Übrigen weniger darum, innerhalb wel-
chen Zeitraums nach Vorlage auf die Vorfrist die Akte zur Hand genommen
werden muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten sich mit der Akte noch am Tag der Vorlage befasst und die Bearbei-
tung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verscho-
ben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das
Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 O 365/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2006 - 7 U 87/06 -