Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.11.2001 – XI ZB 14/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 6. November 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den

Beschluß

des

5. Zivilsenats

des

Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

10. Juli 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 50.000 DM

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagte aus einer Bürgschaft zur Zah-

lung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach fristgemäßer Einle-

gung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begrün-

dung antragsgemäß bis zum 21. Mai 2001 verlängert. Die erbetene Pro-

zeßkostenhilfe hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 7. Mai

2001 verweigert und mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom selben

Tag die Berufungsbegründungsfrist unter Ablehnung einer weiteren

Fristverlängerung bis zum 21. Juni 2001 verlängert. Den von ihrem Pro-

zeßbevollmächtigten auf die Niederlegung des Mandats gestützten Frist-

verlängerungsantrag vom 20. Juni 2001 hat der Senatsvorsitzende am

Nachmittag des 21. Juni 2001 zurückgewiesen und den am gleichen Tag

nach Wiederaufnahme des Mandats gestellten erneuten Fristverlänge-

rungsantrag nicht mehr beschieden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 hat

die Beklagte die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-

tragt.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Be-

klagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Auf eine Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist über den 21. Juni 2001 hinaus habe ihr

Anwalt nicht vertrauen dürfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Be-

klagten sei bereits am 7. Mai 2001 zurückgewiesen und mit Verfügung

des Senatsvorsitzenden vom gleichen Tag deutlich gemacht worden, daß

eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in

Betracht komme. Weder die Niederlegung des Mandats am 20. Juni 2001

noch dessen Wiederaufnahme am Tag des Fristablaufs hätten eine wei-

tere Fristverlängerung gerechtfertigt. Daß es der Beklagten erst unmi t-

telbar vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gelungen sei, die zur

Durchführung des Berufungsverfahrens notwendigen Mittel aufzubringen,

ändere daran nichts.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die

fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde

ist zulässig

(§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist je-

doch nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht

als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 21. Juni

2001 verlängerten Frist, sondern erst mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001

begründet wurde (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).

2. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht

rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß

§ 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zurechenbares

Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert

war, die versäumte Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall.

a) Im Regelfall kann sich der Rechtsmittelführer im Wiedereinset-

zungsverfahren nicht darauf berufen, er habe mit der Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelge-

richts rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der

Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO

eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung

auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor-

liegen

(BGH, Beschluß vom 11. November 1998

NJW 1999, 430 m.w.Nachw.). Allerdings kann nach der gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt in aller Regel

erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519

Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (siehe etwa Beschluß vom 11. November

1998 - VIII ZB 24/98, aaO m.w.Nachw.). Ob dies auch bei einem zweiten

Antrag noch gilt, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nicht

entschieden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96,

NJW 1996, 3155). Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Jedenfalls

unter den gegebenen Umständen durften die Beklagte und ihr Prozeßbe-

vollmächtigter mit einer dritten Verlängerung der Berufungsbegrün-

dungsfrist nicht rechnen.

b) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hatte die Begründungs-

frist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Beklagten am

7. Mai 2001 nur bis zum 21. Juni 2001 verlängert und dabei mitgeteilt,

daß "der weitere Antrag auf Verlängerung der Frist abgelehnt (wird), weil

über die Bewilligung von PKH entschieden ist". Nach dieser Entschei-

dung war die Beklagte gehalten, unverzüglich die Voraussetzungen für

die Durchführung der Berufung auf eigene Kosten zu schaffen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Antragsteller

grundsätzlich binnen drei Werktagen nach Zustellung des Prozeßko-

stenhilfe verweigernden Beschlusses entscheiden, ob er das Rechtsmit-

tel auf eigene Kosten durchführen will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B.

BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986,

257, 258 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123,

1124 jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Beklagte die zur Durchführung

der Berufung erforderlichen finanziellen Mittel nach eigenen Angaben

erst am 16. Juni 2001, also später als einen Monat nach Ablehnung ihres

Prozeßkostenhilfeantrags, beschafft. Dies gereicht ihr ebenso zum Ver-

schulden wie der Umstand, daß sie ihren Prozeßbevollmächtigten nicht

spätestens am 18. Juni 2001 zur unverzüglichen Fertigung der Beru-

fungsbegründung innerhalb der bis zum 21. Juni 2001 verlängerten Be-

gründungsfrist aufgefordert hat. Stattdessen hat sie ihren Prozeßbevol l-

mächtigten mit Schreiben vom 19. Juni 2001 gebeten, das Mandat zu

beenden, und einen anderen Rechtsanwalt um Fertigung der Berufungs-

begründung gebeten, obwohl sie nach dem Inhalt der Verfügung des

Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 7. Mai 2001 unbedingt damit

rechnen mußte, daß ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Ber u-

fungsbegründungsfrist abgelehnt werde. Es kann danach keine Rede

davon sein, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen

wäre, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

Auf den von der Beklagten mit der sofortigen Beschwerde erhobe-

nen Einwand, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufung innerhalb

der verbleibenden Zeit wegen Arbeitsüberlastung nicht mehr begründen

können, kommt es danach nicht an.

3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann