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BGH Beschluß vom 09.11.2004 – XI ZB 6/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2

Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmäch-

tigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich ver-

sichert werden.

BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die

Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger

am 9. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-

schluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-

lin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Berufung gegen das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni

2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe

I.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das die Klage

abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf

seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des

Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum

16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß

eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem

Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden

dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin

wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum

23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbe-

vollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gericht-

lichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der

schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden

könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am

20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis

zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Beru-

fungsbegründung bei Gericht eingegangen.

Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats am

24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist

nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der

Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat

der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungs-

frist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbe-

vollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am

16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftli-

chen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammer-

gericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-

wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-

schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und

die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1

Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müs-

sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß

vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die

Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schrift-

licher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegrün-

dungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend

macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätz-

licher Klärung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den

16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür ge-

mäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten

erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-

gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige

Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in

schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung

bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeß-

bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung

der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte

darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober

2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Vorausset-

zungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewillig-

ten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung

entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschie-

den (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR

ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000

- II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner ge-

nerellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls

aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der

Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm

gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere

Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der

Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Aus-

übung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der

Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-

ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen

erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Frist-

verlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat

mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen

Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen

(vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).

bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlängerung die

Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse

dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine

andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Ver-

längerungsantrag entsprochen würde.

Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf nicht der

Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom

Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber

dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken,

in: Wieczorek/

Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in:

MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies

ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders

als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision,

keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlänge-

rungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht über-

tragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder ei-

ner Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft.

Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf

der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Ein-

willigung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Be-

deutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Frist-

verlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung

nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03,

NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwil-

ligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin ver-

schärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der

Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das

1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004,

S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO

erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzu-

sehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben (§ 577

Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-

zung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konn-

te der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO)

und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewähren.

Nobbe Joeres Mayen

Appl Ellenberger