Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.01.2004 – V ZB 56/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Flensburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 2.500
Gründe:
I.
Gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
30. April 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der in der zweiten Instanz
zunächst für den Beklagten tätig gewordene Rechtsanwalt am 28. Mai 2003
Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die Frist zur Be-
gründung der Berufung bis zum 30. Juli 2003 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat dieser Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten dem Landgericht die Niederlegung des Mandats mitgeteilt; zugleich
hat er angekündigt, daß der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner
(cid:0)
Vertretung beauftragen und dieser eine weitere Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist beantragen werde.
Der Beklagte hat am 30. Juli 2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum
30. August 2003 beantragt. Dazu hat er erklärt, daß er nach der Mandatsnie-
derlegung seines früheren Prozeßbevollmächtigten bei einem anderen Rechts-
anwalt noch keinen Besprechungstermin bekommen habe, daß für die ange-
sprochenen Rechtsanwälte die Sache zu komplex sei und daß er früher oder
später einen Rechtsanwalt finden werde.
Der jetzige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat
mit einem am 6. August 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt: Der Beklagte ha-
be sich nach der Mandatsniederlegung seines früheren Prozeßbevollmächtig-
ten am 17. Juli 2003 vergeblich bemüht, einen anderen Rechtsanwalt mit sei-
ner Vertretung zu beauftragen. Er habe drei Rechtsanwälte aufgesucht, jedoch
keine Vertretung erreichen können. Deshalb habe er bei der Geschäftsstelle
des Landgerichts die weitere Fristverlängerung beantragt. Vor der Aufnahme
des Antrags habe die Geschäftsstellenbeamtin einen Richter gefragt, ob ein
solcher Antrag möglich sei. Darauf habe sie dem Beklagten erklärt, daß zu dem
Antrag eine Stellungnahme der Gegenseite erforderlich sei, das Gericht aber
über den Antrag entscheiden werde. Sodann habe der Beklagte am 5. August
2003 einen Besprechungstermin bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehabt.
Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beklagte an Eides Statt versichert.
Die Geschäftsstellenbeamtin hat in ihrer dienstlichen Erklärung angege-
ben, daß sie zunächst den Fristverlängerungsantrag des Beklagten aufge-
nommen habe. Danach habe er sie gefragt, ob darüber sogleich entschieden
würde; ansonsten habe er noch eine Begründung abgeben wollen. Darauf ha-
be sie den Antrag und die Verfahrensakten einem Richter der zuständigen Zi-
vilkammer vorgelegt. Dieser habe erklärt, daß der Antrag erst der Gegenseite
zur Stellungnahme übersandt werden müsse. Das habe sie dem Beklagten
mitgeteilt; er habe dann seinen Antrag näher begründet.
Die Berufungsbegründung ist am 19. August 2003 bei dem Landgericht
eingegangen.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu-
rückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiter-
verfolgt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238
Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative ZPO).
a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des
rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeß-
beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört
auch die Berücksichtigung der Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand vorgetragen werden. Aber Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann
verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das
Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei-
dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände
deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tat-
sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat,
Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, WM 2003, 987, 991 mit umfangreichen
Nachweisen). Solche Umstände werden in der Begründung der Rechtsbe-
schwerde nicht aufgezeigt. Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die
entscheidende Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch, daß nämlich
die Geschäftsstelle des Landgerichts den Fristverlängerungsantrag entgegen-
genommen hat, ohne den Beklagten auf den Anwaltszwang hinzuweisen,
rechtsfehlerhaft übergangen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Grün-
den des angefochtenen Beschlusses mit diesem Vortrag des Beklagten nicht
ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe
den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Denkbar - und
naheliegend - ist vielmehr, daß ihn das Berufungsgericht für nicht erheblich
gehalten hat, weil der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dar-
gelegt und glaubhaft gemacht hat, er habe darauf vertraut, daß die beantragte
Fristverlängerung gewährt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die ein
solches Vertrauen rechtfertigen könnten. Deshalb kam hier eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand unter diesem Gesichtspunkt von vornherein nicht in
Betracht. Weiter hat der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch auch
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er am letzten Tag der Berufungs-
begründungsfrist einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden
hätte, der noch an demselben Tag den Fristverlängerungsantrag gestellt oder
die Berufung begründet hätte. Vielmehr konnte das Berufungsgericht dem Vor-
bringen des Beklagten entnehmen, daß diese Möglichkeit nicht bestand. Unter
diesen Umständen brauchte es auf den Vortrag des Beklagten zu dem fehlen-
den Hinweis der Geschäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang nicht einzu-
gehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß es bei der Berücksichtigung die-
ses Vortrags anders entschieden und eine schuldhafte Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist durch den Beklagten verneint hätte (vgl. Senat, Beschl.
v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f. m.w.N.).
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt jedoch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird
als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren ab-
geleitet (BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG, NJW 2001, 1343). Aus ihm folgt eine
Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Prozeßparteien. Ihnen ist es zwar
grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich rechtzeitig über die gesetzlichen
Erfordernisse für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels zu er-
kundigen, auch wenn sie juristisch nicht geschult sind; eine Rechts- oder Für-
sorgepflicht des Gerichts, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung
von Formmängeln beizutragen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 19. März 1997,
XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Danach hätte der Beklagte, falls er nicht
schon von seinem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf den
Anwaltszwang auch für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist hingewiesen worden war, bei diesem oder bei der Geschäftsstelle
des Berufungsgerichts, bei der er seinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat,
nach den Formerfordernissen und damit auch nach einem Anwaltszwang fra-
gen müssen. Das hat er nicht getan. Aber hier besteht die Besonderheit, daß
der Beklagte nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag gefragt
hat und ihm darauf eine Verfahrensweise des Gerichts mitgeteilt worden ist, die
bei einem durch einen Rechtsanwalt gestellten Verlängerungsantrag, nicht je-
doch bei einem von vornherein unwirksamen Antrag der Partei selbst ange-
bracht hätte sein können. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, daß
das Gericht den Verlängerungsantrag nicht deshalb zurückweisen würde, weil
er nicht von einem Rechtsanwalt gestellt worden war. Unter diesen Umständen
widerspricht es einem fairen Verfahren, daß das Berufungsgericht den Verlän-
gerungsantrag als unwirksam angesehen hat.
c) Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht führt unabhängig
davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis
auswirkt (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, Umdruck S. 5 f. [zur
Veröffentlichung bestimmt]).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsge-
richt hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu
Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als un-
zulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat nämlich nicht darge-
legt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Be-
rufung einzuhalten.
a) Nach seinem Vorbringen hat der Beklagte in vorwerfbarer Weise zu
der Fristversäumung beigetragen, indem er erst am 5. August 2003 seinen
neuen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und mit seiner Vertretung in dem
Berufungsverfahren beauftragt hat. An diesem Tag war die Berufungsbegrün-
dungsfrist bereits abgelaufen. Das war dem Beklagten bekannt. Wie er in sei-
ner Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, haben ihn seine früheren Prozeß-
bevollmächtigten über die Erfordernisse der Berufungseinlegung informiert;
deshalb hat er am Tag des Fristablaufs die Geschäftsstelle des Berufungsge-
richts aufgesucht und einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Das entlastet
den Beklagten jedoch nicht. Der Antrag war unwirksam, weil er wirksam nur
von einem Rechtsanwalt gestellt werden konnte (BGHZ 93, 300, 303 f.). Aller-
dings durfte der Beklagte aufgrund der besonderen Umstände davon ausge-
hen, daß der Erfolg seines Antrags nicht an dem Formmangel scheitern würde.
Indes entlastet das den Beklagten ebenfalls nicht; denn er hat in seinem Wie-
dereinsetzungsgesuch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dies für die
Fristversäumung ursächlich war, daß er nämlich bei einem Hinweis der Ge-
schäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang die erstrebte Fristverlängerung
erreicht oder die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht hätte. Dafür gibt
es auch keine Anhaltspunkte. Zum einen ist nicht davon auszugehen, daß der
Beklagte noch an dem Tag des Fristablaufs einen zu seiner Vertretung berei-
ten Rechtsanwalt gefunden hätte; nach dem Vorbringen des Beklagten in der
Begründung seines Verlängerungsantrags und in dem Wiedereinsetzungsge-
such liegt das Gegenteil nahe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Geg-
ner seine Einwilligung zu der Fristverlängerung erteilt hätte, was sich aus dem
Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2003 ergibt, in welchem sie die Zurück-
weisung des von dem Beklagten gestellten Verlängerungsantrags beantragt
hat; die Einwilligung wäre jedoch nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich
gewesen, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal nach § 520 Abs. 2
Satz 3 ZPO verlängert worden war. Desgleichen ist nicht ersichtlich, daß eine
Verweigerung der Einwilligung rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Auch die
Bestellung eines Notanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) kam nach dem Vorbringen des
Beklagten nicht in Betracht. Somit hätte die Berufungsbegründung noch am
30. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen. Das wäre nach dem
Vorbringen des Beklagten aber selbst dann nicht möglich gewesen, wenn er an
diesem Tag noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Im
übrigen hat sich der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht
einmal darauf berufen, daß er auf eine Fristverlängerung vertraut habe. Des-
halb kann offen bleiben, ob ein solches Vertrauen die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gerechtfertigt hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. September
2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v.
6. November 2001, XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22).
Läßt somit der Vortrag des Beklagten die Möglichkeit offen, daß die
Fristversäumung deshalb verschuldet war, weil der Beklagte nicht rechtzeitig
innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechts-
anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, konnte das Berufungsgericht die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren (vgl. BGH, Beschl. v.
18. Oktober 1995, I ZB 15/95, BGHR ZPO § 233 Fristversäumung 1).
c) Nach alledem kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - nicht darauf an, ob hier zugunsten des Beklagten bei der Beseiti-
gung der Folgen eines "Verlautbarungsfehlers" des Gerichts ähnliche Erwä-
gungen durchgreifen müssen, wie sie ihren Niederschlag in dem Grundsatz der
Meistbegünstigung, der auf dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes be-
ruht, gefunden haben (vgl. BGHZ 140, 208, 217 f.). Das Vertrauen des Be-
klagten auf die Wirksamkeit seines Fristverlängerungsantrags war für den ver-
späteten Eingang der Berufungsbegründung nicht ursächlich. Ebenfalls kommt
es auf die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht das Wiederein-
setzungsgesuch zurückgewiesen hat, und auf die dagegen gerichteten Angriffe
der Rechtsbeschwerde nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann