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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 4 StR 429/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer

Recklinghausen – vom 22. Mai 2001 im Ausspruch über

den Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, daß der

Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.250 DM angeord-

net wird.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall sicher-

gestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in

Höhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten

Wertersatzverfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzver-

falls - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zu-

treffend ausgeführt hat – eine zu große Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es

hat nämlich nicht bedacht, daß das im Fall II. 3 der Urteilsgründe vom Ange-

klagten in den Niederlanden erworbene Rauschgift (91,85 g Heroin und

19,86 g Kokain) vor dem Weiterverkauf von der Polizei sichergestellt worden

ist, so daß der Angeklagte insoweit aus der Tat nicht “etwas” im Sinne der

§§ 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim Täter Betäubungsmittel sicherge-

stellt, so unterliegen diese als sogenannte “Beziehungsgegenstände” der Ein-

ziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. BGHR

BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht

dem Verfall. Bei der Ermittlung der Höhe des Wertersatzverfalls durfte das

Landgericht daher nur den Erlös aus dem Weiterverkauf des in den Fällen II. 1

und 2 der Urteilsgründe eingeführten Heroins zugrundelegen, das nach den

getroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und nicht – wie vom

Landgericht “zugunsten des Angeklagten” angenommen – von 220 g aufwies.

Ausgehend von einem - nicht zu beanstandenden - geschätzten Durchschnitts-

verkaufspreis von 75 DM/g und unter Berücksichtigung des vom Landgericht

angenommenen Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit ein

für verfallen zu erklärender Verkaufserlös von 14.250 DM. Der Senat ändert

daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch

über den Verfall des Wertersatzes auf diesen Betrag ab.

Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Se-

nat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu

belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible