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BGH Beschluss vom 14.12.2001 – 3 StR 442/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 442/01

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

14. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 6. Februar 2001 dahin geändert, daß der

Ausspruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei

Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf

Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des

Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt, hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat 23.550 DM als Ersatz für den Wert des in den Fäl-

len II. 3. bis 5. der Urteilsgründe erlangten Opiums für verfallen erklärt. Dies

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte

aus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich die Betäubungsmittel selbst

erlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung

nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 8. Novem-

ber 2001 - 4 StR 429/01; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit scheidet

auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB aus,

die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (vgl. BGH aaO). Die Voraus-

setzungen für eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c Abs. 1 StGB lie-

gen nicht vor (vgl. BGHSt 28, 369, 370; 33, 233 m. Anm. Eberbach NStZ 1985,

556). Der Senat schließt aus, daß sie noch getroffen werden können.

In dem Wegfall der Verfallsanordnung liegt kein solcher Erfolg des

Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den ge-

samten Gebühren und Auslagen zu belasten.

2. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem

Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in

denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1

Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,

was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht

erforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften vorausge-

henden Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten zu schildern.

Dies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen, es birgt auch die

Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung

der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen