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BGH Urteil vom 01.03.2007 – 4 StR 544/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

1. März 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

zu 2. und 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten S. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2006, soweit es die

Angeklagten St. , E. und S. betrifft, im Aus-

spruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Einzelfäl-

len, den Angeklagten St. zusätzlich in einem Fall unter Mitführen einer Waffe

und in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit uner-

laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, zu jeweils mehrjährigen

Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat es - neben weiteren Maßregeln

nach §§ 64, 69 a StGB - bei den Angeklagten E. und S. sichergestell-

te Geldbeträge in Höhe von 7.010 € (E. ) und 7.000 € (S. ) für verfal-

len erklärt sowie gegen alle drei Angeklagten den Verfall von Wertersatz ange-

ordnet, und zwar gegen den Angeklagten St. in Höhe von 19.500 €, gegen den

Angeklagten E. in Höhe von 4.000 € und gegen den Angeklagten S. in

Höhe von 3.000 €. Darüber hinaus wurden die vom Angeklagten St. verwen-

dete Schusswaffe und die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezo-

gen. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl.

BGH NStZ-RR 1997, 270; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 318 Rdn. 22) auf die

Aussprüche über den Wertersatzverfall beschränkten Revisionen rügt die

Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erwei-

sen sich als begründet.

II.

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1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte St. in insgesamt

zwölf Fällen von diversen Lieferanten Betäubungsmittel (Heroin) in Mengen von

100 bis zu 400 g, die er nach Streckung, zumeist gemeinsam mit dem früheren

Mitangeklagten P. , gewinnbringend weiterveräußerte. Soweit P. beteiligt

war, teilte er sich den erzielten Gewinn hälftig mit diesem. Abnehmer des Ange-

klagten St. waren die Angeklagten E. und S. , die

ihrerseits

überwiegend die Drogen mit Gewinn an Endkonsumenten weiterverkauften. Bei

ihrer Festnahme führte der Angeklagte E. Geldscheine im Gesamtwert von

7.010 € und der Angeklagte S. solche im Gesamtwert von 7.000 € bei sich,

die aus den Drogenverkäufen stammten. Der Verbleib der übrigen von den An-

geklagten aus den Betäubungsmittelverkäufen erlangten Geldscheine konnte

nicht geklärt werden.

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2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass

die von den Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse,

soweit die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB an den unmittelbar aus den

Drogenverkäufen erlangten Geldscheinen aus tatsächlichen Gründen nicht

mehr möglich war, dem Wertersatzverfall gemäß § 73 a StGB unterliegen. Bei

der Bemessung der Höhe des Wertersatzverfalls hat es sodann im Weiteren

ausgeführt:

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Der Angeklagte St. habe aus den Betäubungsmittelverkäufen zwar

insgesamt 92.500 € erlangt. Hiervon seien ihm jedoch nach Abzug der gezahl-

ten Einkaufspreise und der an P. abgeführten Gewinnbeteiligungen nicht

mehr als 19.500 € verblieben. Gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB werde daher

die Anordnung des Ersatzverfalls auf einen Geldbetrag in dieser Höhe be-

schränkt, „auch wenn der Angeklagte St. zusammen mit seiner Mutter Mitei-

gentümer des mit einer Grundschuld ... belasteten Grundstücks in Ibbenbüren

… ist“. Bei dem Angeklagten E. , bei welchem bereits ein Geldbetrag von

7.010 € für verfallen erklärt worden sei, werde der Wertersatzverfall nach § 73 c

Abs. 1 Satz 2 StGB auf 4.000 € beschränkt, da die Kammer sich sicher sei,

dass ihm nach Abzug der von ihm geleisteten Einkaufspreisanteile nicht mehr

als dieser Betrag verblieben sei. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass

der Angeklagte einen Teil des Erlöses zur Finanzierung der eigenen Drogen-

sucht eingesetzt habe. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Landgericht schließ-

lich auch gegen den Angeklagten S. den Ersatz des Wertverfalls auf

3.000 € beschränkt, wobei es bei diesem Angeklagten ein Fünftel der auf ihn

entfallenen Verkaufsmengen zum Abzug gebracht hat, da dies der Menge ent-

spreche, die er nach seiner Einlassung für den eigenen Heroinkonsum ver-

braucht habe.

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b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Sie lassen bereits besorgen, dass das Landgericht bei der Bewer-

tung des aus der Tat „Erlangten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB das

Wesen des Bruttoprinzips verkannt hat. Danach unterliegt nicht nur der Gewinn,

sondern grundsätzlich alles, was der Täter aus der Tat erhalten hat, dem Ver-

fall. Bei der Berechnung des aus einem Drogenverkauf Erlangten ist deshalb

vom gesamten Erlös ohne Abzug des Einkaufspreises und sonstiger Aufwen-

dungen auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 47, 369, 370; Tröndle/Fischer

StGB 54. Aufl. § 73 Rdn. 7 jeweils m.N.).

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bb) Aber auch die Erwägungen des Landgerichts zu § 73 c Abs. 1 Satz 2

StGB begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 73 c Abs. 1

Satz 2 1. Alt. StGB, auf dessen Regelung sich das Landgericht ersichtlich

stützt, kann die Anordnung des Verfalls nur unterbleiben, soweit das Erlangte

oder dessen Wert in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist.

Das Landgericht hätte daher in einem ersten Schritt zunächst - gegebenenfalls

im Wege der Schätzung (§ 73 b StGB) - feststellen müssen, was die Angeklag-

ten aus ihren Straftaten erlangt haben. Hierzu enthält das Urteil, wie die Be-

schwerdeführerin zu Recht rügt, in Bezug auf die Angeklagten E. und

S. keine konkreten Angaben. In einem zweiten Schritt hätte sodann geprüft

werden müssen, ob die Angeklagten entreichert sind oder aber das Erlangte

noch in ihrem Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 7, 8; BGHR

StGB § 73 c Härte 10 m.w.N.). Hierzu hätte es näherer Darlegung ihrer Vermö-

gensverhältnisse bedurft; denn eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1.

Alt. StGB scheidet regelmäßig aus, wenn der Angeklagte noch über Vermögen

verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurück-

bleibt (BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NStZ 2000, 480). Verfügt der Täter über

Vermögen, liegt es nahe, dass der Wert des Erlangten in diesem noch vorhan-

den ist, es sei denn, es stünde zweifelsfrei fest, dass ein Vermögenswert ohne

jeden denkbaren Bezug mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde (vgl.

BGHSt 48, 40, 42/43). Auch insoweit fehlt es hinsichtlich der Angeklagten E.

und S. an jeglichen Feststellungen. In Bezug auf den Angeklagten St. ,

zu dessen Vermögensverhältnissen das Urteil nur mitteilt, dass er Miteigentü-

mer eines mit einer Grundschuld belasteten Wohngrundstücks ist, hätte das

Landgericht dessen Nettowert feststellen und – sofern ein Ausnahmefall im

Sinne der Senatsentscheidung in BGHSt 48, 40 nicht gegeben ist - davon aus-

gehend jedenfalls den Wert des Miteigentumsanteils als vorhandenes Vermö-

gen berücksichtigen müssen.

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3. Die Sache bedarf daher zur Frage des Wertersatzverfalls der erneuten

Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei folgendes zu

bedenken haben: Erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nur das,

worüber der Täter oder Teilnehmer auch tatsächlich Verfügungsgewalt erlangt

hat. Bei mehreren Tatbeteiligten - wie hier - genügt jedoch die Erlangung einer

(faktischen) wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH NStZ 2003, 198,

199; BVerfG StV 2004, 409, 411; 2006, 449, 450). Die aus der Straftat erlang-

ten Betäubungsmittel als solche unterliegen nicht dem Verfall, sondern als Be-

ziehungsgegenstände der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Senat, Be-

schluss vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01; BGH NStZ-RR 2002, 118, 119;

Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, S. 25). Damit

scheidet insoweit auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach

§ 73 a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (Senat aaO).

Das Landgericht hat daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in

Bezug auf den Angeklagten S. bei der Berechnung des Wertersatzver-

falls im Ergebnis zu Recht den Wert der von ihm aus den Einkaufsmengen kon-

sumierten Drogen außer Ansatz gelassen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann