BGH Beschluss vom 13.11.2001 – X ARZ 266/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2001
in Sachen
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : nein
GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG
eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des
Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Be-
tracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist.
BGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus
ArbG Cottbus
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das
Amtsgericht Cottbus bestimmt.
Gründe
A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für
den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten
Mandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.
Die Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie bean-
sprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten.
Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforde-
rung des Beklagten übersteigen.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem An-
trag,
den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende
und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen heraus-
zugeben.
Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbe-
haltungsrecht berufen und beantragt,
einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung
des seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausge-
ben zu müssen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß dem Beklagten wegen
der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den
Lohnansprüchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltli-
cher Beratung aufgerechnet habe.
Das Amtsgericht Cottbus hat nach mündlicher Verhandlung durch den
Parteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom
30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich
zuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Cottbus
ausgeführt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zuständigkeit der Arbeits-
gerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht ab-
trennbaren Teil des Rechtsstreits.
Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Kläger, gestützt auf die Lohnab-
tretung, klageerweiternd zusätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.
Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch
Teilurteil rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von
Steuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus
sich hingegen seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Amtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom
21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw.
3. August 2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abge-
lehnt, worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Branden-
burg um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten hat. Das Landesar-
beitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesge-
richtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluß vom 7. September 2001
das Amtsgericht Cottbus sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem
Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
B. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft
§ 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-
schiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll. Das angerufene
Gericht kann hierzu seine eigene Zuständigkeit aussprechen. Wenn es hinge-
gen den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszu-
sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-
sigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß beide
Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft wer-
den können. Das Nähere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt.
Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit ei-
nes ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach
§ 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf sofortige Beschwerde
einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet wer-
den, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechts-
kräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in
§ 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die
Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch
einem Verweisungsbeschluß zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl.
v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswir-
kung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluß grundsätzlich nicht
(BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluß mißachtet, daß das beschließe n-
de Gericht bereits seinerseits rechtskräftig als das zuständige des zulässigen
Rechtswegs bestimmt worden ist, muß das hingenommen werden, weil entwe-
der die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Kor-
rektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz
hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschie-
dene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes
Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung
durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedli-
cher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht.
Auch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cott-
bus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cott-
bus das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, weil der noch an-
hängige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000
ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsge-
richts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG
ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr bei
diesem Gericht anhängig ist.
Für den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz
des in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens für die Frage des zulässigen
Rechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluß nach
§ 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit ver-
wiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO).
Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der
durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei
"extremen Verstößen" denkbar
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994
- IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Be-
schluß jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daß die Verweisung bei Au s-
legung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr
hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzli-
chen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW
2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v.
23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsicht-
lich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni
2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klägers, über
das (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemäß § 13
GVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentli-
chen Gerichte gehört. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabe-
anspruch bejaht werden kann und deshalb zu prüfen ist, ob das vom Beklagten
als Gegenrecht geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gleichwohl nur zu
einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, kann ein arbeitsrechtlicher An-
spruch überhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende
Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in
einen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der
Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz been-
denden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967).
Das weist den (noch) anhängigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu.
2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzuständigkeit des Amts-
gerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
ausdrücklich aus. Der neuerliche Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom
7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2
GVG genügt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daß der Rechts-
streit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeßordnungsgemäß betrieben
werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Im In-
teresse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es
deshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende
Rechtswegzuständigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die für einen solchen
Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr.
S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW
1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von Ge-
richten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres
Gericht
nicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36
ZPO dazu, daß zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen
ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v.
26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf