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BGH Beschluss vom 26.07.2001 – X ARZ 132/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 132/01

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentli- chen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 gelten- den Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bun- des zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechts- wegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.

BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - AG Neuruppin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Zuständig ist das Arbeitsgericht Neuruppin.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Neuruppin beantragt, ihr

Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner

zu bewilligen. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das nach seiner

Ansicht zuständige Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen. Dieses hat dar-

auf verwiesen, daß eine Verweisung an ein Gericht eines anderen

Rechtswegs im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe

nicht statthaft sei, und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das

Amtsgericht hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.

II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zuläs-

sig.

1. Der Antrag ist statthaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des

Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompe-

tenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ent-

sprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).

Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der

Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der

Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend gere-

gelt ist (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343,

1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfah-

ren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine

Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten wer-

den kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfü-

gung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen

möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhin-

dern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die

Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt

und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sa-

che zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine ent-

sprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Hand-

habe, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell

zu beenden.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung

zuständig.

a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof

des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG,

Beschl. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v.

25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben

das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36

Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO

und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993

- 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988

- 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Geset-

zes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom

22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit

nichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP

Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP

Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann,

ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl.,

§ 36 Rdn. 44; Musielak/ Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/ Vollkom-

mer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).

Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständig-

keitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die

Bestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Ge-

richt der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen ver-

schiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber

schon deshalb nicht anwendbar, weil es hier kein zunächst höheres ge-

meinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999

- 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).

Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa der-

gestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also

das Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zustän-

dige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3

ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung

des Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.

Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundes-

gerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neure-

gelung waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichts-

hof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124,

S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen

verschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen

eher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es

insoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes

verbleibt.

c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine

Änderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Ge-

richtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der

Sache befaßte Gericht gehört.

Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar

einen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr

der Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen

bliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits

würde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbe-

stimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen

Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein

Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen

Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Aus-

weitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden

Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichts-

höfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich

zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auch

immer - bei ihnen eingereicht worden ist.

Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibe-

haltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entspre-

chenden Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Betei-

ligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig

gemacht wird.

3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-

richts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht

und das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der

zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.

III. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Neuruppin zu be-

stimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs er-

gangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung

des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), wenn auch nur

für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Zwar wird

in Schrifttum und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt die Auffassung

vertreten, daß die Regelung in § 17a GVG im Verfahren über die Bewilli-

gung der Prozeßkostenhilfe nicht anwendbar sei, jedoch wird in der

Rechtsprechung auch die Gegenansicht bejaht (Nachw. bei Zöl-

ler/Gummer,

ZPO,

22. Aufl. 2001, vor § 17-17b GVG Rdn. 12). Aus dem Wortlaut der zitier-

ten Bestimmungen wie aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen

folgt

nicht, daß eine Auslegung unvertretbar wäre, nach der diese Bestimmun-

gen auch im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe anzu-

wenden sind. Damit muß aber - schon zur Vermeidung langwieriger Zu-

ständigkeitsstreitigkeiten (vgl. E. Schneider, MDR 2000, 599) - von einer

bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ausgegangen werden,

aus der sich hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Entschei-

dung über den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe unabhängig

davon ergibt, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist.

Rogge

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens