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BGH Beschluss vom 14.11.2001 – I ZR 266/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Von den Kosten der ersten Instanz und der Revision haben die

Klägerin 10/13 und die Beklagte 3/13, von den Kosten der Beru-

fung haben die Klägerin 11/14 und die Beklagte 3/14 zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 65.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,

hat mit der Beklagten, einer zur französischen A. -Gruppe gehörenden inlän-

dischen Hotelbetriebsgesellschaft, die in Deutschland u.a. I. -Hotels betreibt,

um die wettbewerbsrechtliche und insbesondere rabatt- sowie zugaberechtli-

che Zulässigkeit einer von der Beklagten beworbenen und zur Anwendung ge-

brachten Preisgestaltung gestritten.

In dem von der Beklagten verbreiteten Prospekt "Die i. Club-Karte - für

Sie ein Gewinn!" warb eine ebenfalls zur A. -Gruppe gehörende französische

Gesellschaft für die von ihr zum "Exklusivpreis" von 653 FF (ca. 190,-- DM)

ausgegebene "i. Club-Karte". Diese berechtigte ihre Inhaber, ein Jahr lang in

den I. -Hotels in Deutschland und in zwölf weiteren Ländern Europas Über-

nachtung mit Frühstück, Abendessen und Konsum an der Bar zu einem gegen-

über dem "Listenpreis" um 10 % ermäßigten Preis zu beziehen sowie ähnliche

und zum Teil noch günstigere Bedingungen in weiteren zur A. -Gruppe gehö-

renden Hotels in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus erhielt der Inhaber ei-

ner "i. Club-Karte" nach jeweils zehn Übernachtungen in einem I. -Hotel ei-

nen Gutschein für eine kostenlose Übernachtung mit Frühstück am Wochen-

ende für zwei Personen und ein im Zimmer mitübernachtendes Kind unter

zwölf Jahren.

Die Klägerin hat in der 10 %igen Preisermäßigung einen nach § 1 Abs. 2

RabattG unzulässigen Sonderpreis sowie ein nach § 1 UWG unzulässiges

übertriebenes Anlocken erblickt. Außerdem verstießen nach ihrer Auffassung

die Gewährung der kostenlosen Übernachtung und deren Ankündigung in dem

Prospekt gegen § 1 Abs. 1 und 3 ZugabeVO.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland

1. anzukündigen,

a) daß Inhaber einer "i. Club-Karte" eine prozentual berech- nete Ermäßigung auf den "Listenpreis" bei Übernachtun- gen und/oder gastronomischen Leistungen bei ange- schlossenen I. -Hotels in Deutschland erhalten

und/oder

b) daß Inhaber einer "i. Club-Karte" nach jeweils zehn Übernachtungen in Deutschland eine kostenlose "Wochenend-Übernachtung" in Anspruch nehmen können

in angeschlossenen

I. -Hotels

und/oder

c) daß Inhaber einer "i. Club-Karte" bei deren Vorlage in den "Schwesterhotels" N. , M. und S. eine pro- zentual berechnete Ermäßigung auf den "Zimmerpreis" in Deutschland erhalten

und/oder

1. ankündigungsgemäß

a) Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland eine pro- zentual berechnete Ermäßigung auf den "Listenpreis" bei Übernachtungen und/oder gastronomischen Leistungen bei angeschlossenen I. -Hotels in Deutschland zu gewäh- ren

und/oder

b) ankündigungsgemäß Inhabern von "i. Club-Karten" in Deutschland nach jeweils zehn Übernachtungen in ange- schlossenen I. -Hotels eine kostenlose "Wochenend- Übernachtung" zu gewähren.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung hat die Klägerin die im ersten Rechtszug geltend ge-

machten Klageansprüche weiterverfolgt und ferner die Untersagung der in dem

fraglichen Prospekt enthaltenen Werbung mit einer Zimmergarantie verlangt.

Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang der bereits vor dem

Landgericht gestellten Anträge unter Einräumung einer Umstellungsfrist von

einem Jahr stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Ankündi-

gung und Gewährung sowohl einer prozentualen Preisermäßigung als auch

einer kostenlosen Wochenend-Übernachtung für Inhaber der "i. Club-Karte"

als Verstoß gegen das Rabattgesetz sowie, was die kostenlose Wochenend-

Übernachtung anbelangte, auch als Verstoß gegen die Zugabeverordnung und

ferner die Ankündigung einer prozentualen Ermäßigung auf den Zimmerpreis in

den "Schwesterhotels" als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet.

II. Nach übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung ist über die

Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da-

nach sind, da die Revision der Beklagten ohne die inzwischen durch die Auf-

hebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung eingetretene Ände-

rung der Rechtslage und die deswegen von beiden Parteien erklärte Hauptsa-

cheerledigung hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a und c sowie 2 a Erfolg ge-

habt hätte, die Kosten des Rechtsstreits zum überwiegenden Teil der Klägerin

aufzuerlegen.

1. Das mit den Klageanträgen zu 1 a und 2 a beanstandete Verhalten

der Beklagten stellte keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG dar.

Die Frage, ob neben einem Normalpreis ein Sonderpreis im Sinne des

§ 1 Abs. 2 2. Altern. RabattG oder ein (weiterer) Normalpreis angeboten wur-

den, beurteilte sich danach, ob die den unterschiedlichen Verbrauchergruppen

angebotenen Leistungen aus der Sicht des Verkehrs gleich waren oder ob

sachlich und wirtschaftlich vernünftige Erwägungen eine Preisdifferenzierung

rechtfertigten. Bei gleichen Leistungen stellten allein nach der Verschiedenheit

der Nachfrager differenzierende Preise Sonderpreise dar (vgl. BGHZ 118, 1,

6 f. - Ortspreis; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 606

= WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95,

GRUR 1998, 824, 825 = WRP 1998, 718 - Testpreis-Angebot, insoweit in

BGHZ 138, 55 ff. nicht abgedr.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 RabattG

Rdn. 37). Dies war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

der Fall.

Die Beklagte verlangte für Übernachtungen und ihre weiteren Leistun-

gen wie Frühstück, Bar etc. Listenpreise, die pflichtgemäß aushingen oder in

Karten auslagen. Es handelte sich dabei um ihre Normalpreise, die von den

Verbrauchern allgemein und regelmäßig verlangt wurden. Den Inhabern der

"i. Club-Karte" gewährte die Beklagte unabhängig davon, wie häufig diese die

Leistungen in Anspruch nahmen, für die identischen Leistungen auf ihre Li-

stenpreise eine 10 %ige Ermäßigung. Dabei handelte es sich aus der insoweit

maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht um einen Son-

derpreis, sondern um einen weiteren Normalpreis. Das Berufungsgericht hat

bei seiner gegenteiligen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß das mit

der "i. Club-Karte" verbundene Leistungsangebot der Beklagten gegenüber

deren sonstigem Angebot durchaus nicht unwesentliche Unterschiede aufwies.

Der Erwerber einer solchen Karte erhielt mit ihr gemäß dem Werbeprospekt

der Beklagten, der das Verkehrsverständnis wesentlich beeinflußte (BGH, Urt.

v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for

Two; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183

- Die Luxusklasse zum Nulltarif), "zahlreiche Vorteile". So wurden ihm eine

"Reihe interessanter Sonderleistungen" wie u.a. bevorzugter Empfang, Will-

kommensgeschenk, Zimmergarantie und bevorzugte Plazierung auf der Warte-

liste geboten. Hinzu kamen kostenlose "Wochenend-Übernachtungen" (vgl.

dazu nachfolgend unter 2.). Außerdem bot sich für den Erwerber der Karte die

Möglichkeit, deren Kosten etwa bei einem zehnprozentigen Preisnachlaß bei

einem Umsatz von 1.900,-- DM und daher bei einem durchschnittlichen Ko-

stenaufwand pro Hotelbesuch etwa in Höhe von 160,-- DM ab dem zwölften

Mal amortisiert zu bekommen und bei jeder weiteren Übernachtung zusätzlich

Einsparungen zu erzielen. Zusätzlich legte der Umstand, daß Mengennachläs-

se nach §§ 7, 8 RabattG zulässig waren und auch in nicht unerheblichem Um-

fang angeboten wurden, dem Verkehr die Annahme nicht fern, daß die dem

Inhaber einer "i. Club-Karte" gebotenen Leistungen sachlich-wirtschaftlich

einen anderen Inhalt aufwiesen als die von der Beklagten an Kunden ohne ei-

ne solche Karte erbrachten Leistungen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil der

Verbraucher an bereits vor der Aufhebung des Rabattgesetzes eingeführte

Marktstrategien unter Verwendung von Kundenkarten, Gutscheinen, Paketprei-

sen oder ähnlichem gewöhnt war und daher erkannte, daß in einem solchen

Zusammenhang angebotene Vergünstigungen etwa an Änderungen im Lei-

stungsangebot in sachlichem und/oder zeitlichem Umfang oder aber - wie im

Streitfall - an eine im voraus zu erbringende Einmalzahlung anknüpften. Da der

Verkehr die Wirtschaftlichkeit des abweichenden Angebots der Beklagten an

Kunden mit einer solchen Karte zudem - insbesondere aufgrund der in dem

Werbeprospekt enthaltenen Berechnungsbeispiele - überprüfen konnte, stellte

sich die Preisdifferenzierung aus seiner Sicht als wirtschaftlich vernünftig und

sachbezogen dar (vgl. OLG Celle NJWE-WettbR 1999, 57, 59; die dagegen

eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluß vom 2.7.1998

- I ZR 264/97 - nicht angenommen).

2. Aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen

die Annahme des Berufungsgerichts, die mit den Klageanträgen zu 1 b und 2 b

beanstandete Ankündigung und Gewährung einer kostenlosen Übernachtung

am Wochenende nach zehn bezahlten Übernachtungen sei wegen des darin

liegenden Verstoßes gegen § 1 ZugabeVO unzulässig gewesen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zu-

gabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebote-

nen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde,

der Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluß des Geschäfts über

die Hauptware oder -leistung abhängig war und dabei ein innerer Zusammen-

hang dergestalt bestand, daß die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb

der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit

objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der

Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für

0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP

1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000,

918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98,

WRP 2000, 1278, 1279

- Möbel-Umtauschrecht; Urt.

v. 28.9.2000

- I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Eine Zugabe konnte

danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-

sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Wurden dagegen die beiden

in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angese-

hen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997

- I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt.

v. 2.7.1998

- I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181

- Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

Soweit das Berufungsgericht die kostenlose Übernachtung am Wochen-

ende trotz ihrer Vergleichbarkeit mit den zuvor erforderlichen zehn Übernach-

tungen und trotz des für ihre Gewährung erforderlichen Erwerbs der "i. Club-

Karte" als Zugabe gewertet hat, hat es, was gleichfalls richtig ist, auf das Ver-

kehrsverständnis abgestellt, das seinerseits durch den Werbeprospekt der Be-

klagten für die Karte wesentlich beeinflußt wurde (BGH GRUR 1991, 933, 934

- One for Two; GRUR 1999, 272, 274 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Der vom

Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Beklagte die Übernachtung am

Wochenende als "kostenlose .... Treueprämie" bezeichnet hat, gezogene

Schluß, dies habe dem Verkehr das Verständnis einer Zugabe nahegelegt, läßt

keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen

und wäre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision

dem entgegengehalten hat, der Verkehr sehe die kostenlose Wochenend-

Übernachtung als Teil der vom Karteninhaber mit den 190,-- DM erkauften Ge-

genleistung an, weil sich das einheitliche Wagnisgeschäft nicht in ein Haupt-

und ein Nebengeschäft zerlegen lasse, hat sie lediglich ihre eigene Würdigung

des Sachverhalts - die zudem angesichts der Werbung der Beklagten an sich

fernlag - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der vom Beru-

fungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.

Jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist

auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine nach § 1 Abs. 2

ZugabeVO zulässige Ausnahme vom Zugabeverbot vorgelegen. In diesem Zu-

sammenhang kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die

Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO auf Dienstleistungen grundsätzlich

nicht anzuwenden war (so die herrschende Meinung; vgl. Baumbach/

Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 76; Seydel, Zu-

gabeverordnung und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 231, jeweils

m.w.N.). Auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, die in dieser Hinsicht

keinen Grund für eine Differenzierung sah (Köhler/Piper aaO § 1 ZugabeVO

Rdn. 35), lag der Ausnahmefall des § 1 Abs. 2 lit. c ZugabeVO hier nämlich

deshalb nicht vor, weil die von der Beklagten angebotene kostenlose Über-

nachtung am Wochenende keine mit der Hauptleistung gleiche Leistung dar-

stellte. Als eine solche gleiche Leistung war, da die in der genannten Bestim-

mung geregelte Ausnahme vom Zugabeverbot sich daraus rechtfertigte, daß

der Wert entsprechender Zugaben ohne weiteres erkennbar und damit eine

Preisverschleierung ausgeschlossen war, nur eine solche Leistung anzusehen,

die mit der Hauptleistung völlig identisch war (BGH, Urt. v. 21.4.1978

- I ZR 165/76, GRUR 1978, 547, 549 f. = WRP 1978, 537 - Automatentruhe;

OLG Stuttgart, WRP 1995, 258, 260; Baumbach/Hefermehl aaO; Köhler/Piper

aaO).

An der entsprechenden Identität fehlte es hier selbst dann, wenn man

nicht auf den Erwerb der "i. Club-Karte", sondern allein auf die zehn Über-

nachtungen als Hauptleistung abstellte. Die als Zugabe hierfür angebotene,

erfahrungsgemäß regelmäßig preisgünstigere Übernachtung am Wochenende

entsprach auch dann nicht notwendig in jeder Hinsicht den zuvor vom Kunden

zu bezahlenden zehn normalen Übernachtungen, wenn man ferner berücksich-

tigte, daß die kostenlose Übernachtung für zwei Personen und ein im Zimmer

mitübernachtendes Kind gewährt wurde und auch gesammelt und gegen ande-

re Gratisleistungen eingetauscht werden konnte.

Unabhängig davon waren die Ankündigung und Gewährung der als ko-

stenlos bezeichneten Treueprämien zudem nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO unzu-

lässig.

3. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 c gemäß § 1 UWG für

begründet erachtet. Hierbei hat es sich darauf gestützt, daß die "Schwester-

hotels" ihrerseits mit der Gewährung eines prozentual ermäßigten Zimmerprei-

ses

gegen § 1 RabattG verstießen. Dies war aber aus den zu vorstehend 1. dar-

gelegten Gründen nicht der Fall. Dementsprechend fehlte es auch an einer

Grundlage für den mit dem Klageantrag zu 1 c geltend gemachten Unterlas-

sungsanspruch.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert