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BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 163/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 163/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger

ist Transportversicherer der R. GmbH

in Nor-

derstedt (im

folgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG

in

Trittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden:

RF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt

die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem

und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Trans-

portgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995

und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allge-

meinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zu-

grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:

Präambel

U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind.

...

3. Wertangabe

Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-

gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab- sendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver- sandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver- jedoch sender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...

16. Haftung

16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom- men wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge- schlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.

16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be- förderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs- schaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah- mebetrags beschränkt.

16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen.

17. Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr ge- mäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ab- lauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist).

Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-

portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-

gruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht

wurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom

Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und

die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten

die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der

von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-

klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-

mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-

den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem

Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-

mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-

ben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur

nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort

wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein

Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der

Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen

nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-

ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.

DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-

bei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels

eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-

ben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-

wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).

Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 39 Schadensfälle, in

denen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septem-

ber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Ver-

lust gerieten. In drei Schadensfällen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege

Transportgut

verloren,

das

die R.-GmbH

zuvor

bei

der A.

GmbH gekauft hatte. Die Verkäuferin hatte die Beklagte mit dem Trans-

port der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Kläger Scha-

densersatz für die Beschädigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird

auf BU 6-16 Bezug genommen.

In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versand-

stücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Beru-

fung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils

500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt

die Summe der

streitgegenständlichen Einzelforderungen

insgesamt

248.116,42 DM. Der Kläger stützt seine Aktivlegitimation in den Schadensfällen

Nr. 1-5 auf rechtsgeschäftliche Abtretungen und in den Schadensfällen Nr. 6-

12 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in

den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Der Kläger hat die Auf-

fassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbe-

schränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes

Organisationsverschulden zur Last falle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des

Klägers bestritten und in Abrede gestellt, daß dieser - mit Ausnahme der RF.

GmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Be-

klagte hat ferner die Auffassung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen in

ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen

je Schadensfall

für einen

500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines

groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe je-

denfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterlas-

sen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei

rechtsmißbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust

zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von er-

heblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde

ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu be-

handeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch

noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden ge-

wesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorgani-

sation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmißbräuchlich, sie

nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender

an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hin-

sichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und überge-

gangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,

§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgen-

den: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand

1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schadens-

fälle - wegen Verjährung der vertraglichen Ansprüche - auch aus § 823 Abs. 1

BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträ-

ge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur

Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für

den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 gel-

tenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Be-

klagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung

auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, son-

dern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.

In den Schadensfällen Nr. 1-5 sei der Kläger aufgrund von Abtretungen

aktivlegitimiert. In den Schadensfällen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzforde-

rungen der Versender gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangen. Nach

Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger auch Transport-

versicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei

bewiesen, daß der Kläger die behaupteten Versicherungsleistungen in den

streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.

Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-

führt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp

a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbe-

grenzt hafte.

Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer

wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in

Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in

Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im

Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein

Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-

beschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben

würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-

widrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht des-

halb rechtsmißbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klägers die Ge-

schäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer

hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Be-

triebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. ge-

nügt habe.

Die Klageforderung sei nicht teilweise verjährt. Die einjährige Verjäh-

rungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfällen Nr. 9.5 bis 9.9

und im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom

10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die

Schadensfälle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die

Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch

aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-

ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem

Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragli-

che Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle delikti-

sche Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß

wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungs-

nehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die

Annahme, daß die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen

Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadens-

ersatz haftet (4.).

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-

densfälle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer ver-

traglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2

ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Be-

klagten bejaht.

Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-

standet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern

des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt

wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB

a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die

vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-

rechtlichen Nachprüfung.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des

Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51

Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-

benen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,

TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,

TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,

TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-

richt zu Recht ausgegangen.

Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-

stimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-

portrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu

eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-

achten.

Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall

schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-

rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September

1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies

folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1

EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines

Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden

Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-

troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995

- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-

gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR

2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR

2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Güter-

transportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudin-

ger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudin-

ger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrich-

terliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232,

330).

Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus

der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-

werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-

preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP

1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem

gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-

nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp

a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden

Haftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben

Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten

Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-

tes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend

im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots

nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des quali-

fizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich

anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall

das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-

lichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit

vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-

bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen

§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen

(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).

Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von

der Revision auch nicht aufgezeigt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-

schuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder

bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-

stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot

(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe

lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-

sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe

sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.

An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch

der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser

Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-

dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen

Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-

chungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-

gegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-

liefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-

sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen

Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,

wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-

che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich

gewesen sei.

aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-

derungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läßt

hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben

Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden

Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Be-

klagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129,

345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR

1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darle-

gungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nä-

heren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formu-

lierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche

Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen an-

gestellt habe (BU 30/31), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich

sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch

hinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen

kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,

sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne

Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen

nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge

der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der

Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschun-

gen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.

bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-

hen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und

Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-

artige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls

erfolglos.

Der Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die

Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität, sowie äußerlich

erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-

gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-

hobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er

im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich

handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und

Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-

halten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,

die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-

faßten Ware erfordert, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib

der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht

gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend

noch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-

bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,

daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,

wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne Ein- und Aus-

gangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR

1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR

1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR

1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR

2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht

verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend

lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf

der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch

eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-

chende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-

mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).

Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-

nauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.

Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung

wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554

Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-

fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.

Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der

Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems

erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät

die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der

Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz

kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des

Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-

gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-

sender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,

ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt

schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der

Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen

Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-

dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit

Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht

des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur

unwesentlich.

cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-

chungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-

den auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Mas-

senlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine ko-

stengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten,

nicht anwendbar seien.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der

Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im

Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer

Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß

durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-

lichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und

kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,

die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-

rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,

2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu

übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß

dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen

Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden

erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-

teresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger

gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund

für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für

Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen

Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das

Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem

Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da

deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-

sacht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-

gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-

tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-

schluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.

im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten

entstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-

res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen

Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der

Massenbeförderung zu übertragen.

Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-

gangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen

Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-

dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-

über dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-

gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-

chen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner

in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer

Rechtsverordnung zu

regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat

(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch

die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-

leistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-

gelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen

Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten

Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).

(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an

die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität

vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten

geringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie damit

ebenfalls nicht durchzudringen.

Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon

mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß

sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am

Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung

des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise

davon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse

des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienst-

unternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegelegen, für diese

Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Si-

cherheitsvorkehrungen aufzunehmen.

Es kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-

kung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und

damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben

würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs

zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision

kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung

der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle

unzumutbar wären.

(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-

stellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten

nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-

plett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-

genzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-

tation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c

ADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container

den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-

trolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7

Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu

überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des

§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7

Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des

Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für

die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten

beladen werden.

2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadens-

fällen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne der

Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen

Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Re-

vision stand.

Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den

Schadensersatzanspruch des Klägers in den genannten Schadensfällen auf

§ 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des

Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von ver-

traglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche ge-

setzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399;

BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984,

932).

Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht

deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Be-

rufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten

nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte

den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit

Recht darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend

mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaßt hat und dabei zu der

Feststellung gelangt ist, daß der Beklagten ein grobes Organisationsverschul-

den anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt

sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht diese Feststel-

lung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats

ist anerkannt, daß der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch

der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes

- unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsor-

gepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu

bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR

1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Trans-

portrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).

Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1

BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den einge-

tretenen Schaden ausgegangen ist, läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine

Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Ver-

letzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichte-

rungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/

Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.).

3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden

der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den

in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versiche-

rungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die

Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt

habe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkun-

gen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklara-

tion nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfie-

len. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-

re Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsge-

staltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höhe-

rer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes,

und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-

nommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-

tungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-

widrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungsgericht vorge-

nommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als

allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des

Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-

eingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;

47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln

gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-

gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994

- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,

2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.

Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen

nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er

trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe

mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei

Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-

lich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-

rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob

also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,

Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf

die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der

Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der

Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß

§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-

digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach

sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß

der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-

gewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder

kannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat

das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.

Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-

beitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-

sachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-

den Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß

sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-

genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das

vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann

rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-

rechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung

der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem

groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-

ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen

wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel

und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehen-

de Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klausel-

verwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbe-

schränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mit-

haftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus

seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksich-

tigt gelassen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände

beeinflußt werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.

Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-

angabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird

(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streit-

fall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in

Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich

auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen

hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-

klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen

(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).

cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-

fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-

gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte

bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es

dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis

auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei

durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,

die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das

Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-

ben.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich

dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,

NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß

die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mit-

verschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit be-

gründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt

hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation

der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.

aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß

davon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbezie-

hungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf be-

reits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetrete-

ner Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht

mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475,

477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines

Spediteurs in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut

grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit

des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis

des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1

BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242

BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt

(vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht

kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung

beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in

dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-

der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-

ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem

Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-

genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.

29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).

bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich eine

Mitverantwortung der Versender ergeben könnte, wenn die Verluste nach Er-

hebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens ein-

getreten wären. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daß eine Auswirkung

des genannten Vorwurfs auf die streitgegenständlichen Schadensfälle nicht

gegeben sei.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des

Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier

in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versi-

cherungsnehmer des Klägers selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen

können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anfor-

derungen nach den ADSp genüge.

4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Be-

klagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für den in

ihrer Obhut beschädigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahr-

lässigen Organisationsverschuldens gemäß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F.

unbeschränkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmängel nicht habe

darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der re-

visionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die

Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt

dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Ver-

letzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Vertei-

lung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60.

Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben

Pflichtverletzung voraus, daß das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach

Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im

Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweis-

last für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisations-

verschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als

Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989

- I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; OLG München

NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Pri-

vatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51

ADSp Rdn. 20 f.).

b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darle-

gungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschul-

dens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an

die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust

von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen

und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert

die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlo-

rengegangen ist.

Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese

Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kon-

trollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu

einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten.

Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Durchführung genaue-

rer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang

beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Le-

benserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei

schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird

nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur

in einem der 39 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt.

Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche Be-

schädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sach-

schäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbe-

schädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Beru-

fungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Scha-

densfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch

gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 auf die Haftungs-

beschränkung gemäß Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen

berufen, sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren

keine weitergehenden Feststellungen trifft.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert