BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 74/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der U. Deutschland Inc. & Co. OHG
wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 4. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die
U. Deutschland Inc. an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi-
sion übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Transportversicherer der K. GmbH in H. ,
nimmt die beklagte U. Deutschland Inc. mit Sitz in N. (im folgen-
den: U. Inc.) aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlu-
stes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 59.425,-- DM nebst Zinsen ge-
richteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Dagegen haben die Rechtsan-
wälte H. , die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten
haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäfts-
ansässigen U. Deutschland Inc. & Co. OHG (im folgenden: U.
OHG) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufung
eingelegt, mit der sie ihre Klage um 1.000,-- DM erweitert hat.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der U. OHG als unzulässig ver-
worfen und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung der Klägerin
wirkungslos sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der U. OHG, mit der diese die Auf-
hebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil
sie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten U. OHG einge-
legt worden sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Die die Berufung führende U. OHG habe selbst vorgetragen, daß die
beklagte U. Inc. mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich haftenden
Gesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloße Firmenänderung noch eine
Rechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebensowenig liege nach dem
eigenen Vortrag der Berufungsklägerin lediglich eine aus den Umständen wie
insbesondere aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil erster Instanz zu
entnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung führenden
Partei vor. Die von der Berufungsklägerin schließlich noch angesprochene
Möglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auch in der zweiten Instanz
setzte eine zulässige Berufung und außerdem die Zustimmung des Gegners
voraus; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfüllt.
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und
auch im übrigen zulässig. Daß die die Revision führende U. OHG gemäß den
Darlegungen zu nachfolgender Ziffer III entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts tatsächlich nicht Berufungsklägerin war, steht dem nicht entge-
gen. Die U. OHG ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formell
beschwert. Bei der beklagten Partei ist jedoch, da sie keine Sachanträge stellt,
die materielle Beschwer maßgeblich. Für diese reicht jeder nachteilige rechts-
kraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der Aus-
spruch, daß die Berufung der U. OHG unzulässig sei und diese die Kosten des
Berufungsverfahrens zu
tragen habe - aus
(BGH, Urt. v. 5.1.1955
- IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl.,
Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.N.).
III. Die Revision der U. OHG hat auch in der Sache Erfolg. Das Ober-
landesgericht ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, daß nicht
die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die durch
das Urteil erster Instanz nicht beschwerte U. OHG Berufungsklägerin sei.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört
zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO
ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und
gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Beru-
fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit
der Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit
zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-
mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-
ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis
zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in ei-
ner jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168,
170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993,
2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v.
16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,
NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß
die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich
durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im
Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden
Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).
2. Im danach auch im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der
Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Beru-
fungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen
Anlaß zu zweifeln, daß die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand
nicht entgegen, daß als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An-
gabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet
war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß die U. OHG in der Beru-
fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beige-
fügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewie-
sen war, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damali-
ger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß die U. OHG bei der
Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben
Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden
war.
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist es, da für die Frage, wer als Be-
rufungsführer anzusehen ist, allein maßgeblich ist, was insoweit für das Beru-
fungsgericht und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge-
worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat und
die Revisionserwiderung geltend macht, eine versehentliche Falschbezeich-
nung ausweislich des eigenen späteren Vorbringens der Berufung tatsächlich
nicht vorgelegen hatte, weil danach die U. OHG sich - zu Unrecht - als
Rechtsnachfolgerin der U. Inc. angesehen hatte.
IV. Da sich die Klägerin auch mit einem Parteiwechsel auf der Beklag-
tenseite im Berufungsverfahren nicht einverstanden erklärt hat, ist das Beru-
fungsurteil zu Unrecht gegen die Revisionsklägerin ergangen. Es konnte daher
keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.
Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die-
ses nunmehr das bei ihm noch anhängige Berufungsverfahren zwischen der
U. Inc. und der Klägerin durchführt.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert