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BGH Beschluß vom 18.04.2000 – VI ZB 1/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 1/00

BESCHLUSS

vom

18. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner

und Wellner

beschlossen:

Die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Beschwerde

gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 4. November 1999 wird auf Kosten des Streithel-

fers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.925.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

Der damalige Prozeßbevollmächtigte und jetzige Streithelfer der Kläge-

rin legte mit einem am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, beim

Oberlandesgericht München eingegangenen Telefax "gegen das Urteil vom

15. Juni 1999 Berufung ein". Dabei waren zwar das Aktenzeichen des landge-

richtlichen Urteils sowie die Parteien namentlich benannt ("in dem Rechtsstreit

B. Berliner .... AG gegen Raiffeisenbank G. eG"), nicht jedoch das erstinstanz-

liche Gericht, die Parteistellung und der Berufungsführer. Bei dem angefochte-

nen Urteil handelte es sich um ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts

München II, in dessen Bezirk die beklagte Raiffeisenbank ihren allgemeinen

Gerichtsstand hat. Eine Fernablichtung des angefochtenen Urteils war der Be-

rufungsschrift nicht beigefügt. Mit Telefax vom 29. Juli 1999 teilten die damali-

gen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Anschrift der Berufungsbeklagten

und ihrer voraussichtlichen anwaltlichen Vertreter mit und reichten mit Schrift-

satz vom 6. August 1999 drei Abschriften des landgerichtlichen Urteils vom

15. Juni 1999 zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 bestellten

sich die Rechtsanwälte Z. und Kollegen als Prozeßbevollmächtigte für die Klä-

gerin im Berufungsverfahren und legten vorsorglich namens und im Auftrag der

Klägerin erneut Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II

vom 15. Juni 1999 ein. Die ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten der Kläge-

rin legten daraufhin das Mandat nieder.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 4. November 1999 die Be-

rufung der Klägerin als unzulässig verworfen und eine - von Amts wegen ge-

prüfte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Gegen diesen

Beschluß richtet sich die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Be-

schwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist sachlich unbegründet. Das Oberlandes-

gericht hat mit Recht die am 28. Juli 1999 eingelegte Berufung der Klägerin

wegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des § 518 Abs. 2 ZPO und der

daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 516 ZPO als unzu-

lässig erachtet sowie eine entsprechende Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen eines der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Ver-

schuldens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die

am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, per Telefax eingegange-

ne Berufungsschrift zwei unentbehrlichen Formerfordernissen des § 518 Abs. 2

ZPO nicht genügte: zum einen fehlte die Bezeichnung des Gerichts, dessen

Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wurde, und zum andern die Bezeich-

nung des Rechtsmittelführers.

a) Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeich-

nung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet ist. Dazu gehört,

daß das Gericht namhaft gemacht wird, welches das Urteil erlassen hat. Zwar

ist der Wortlaut der Rechtsmittelschrift dabei nicht allein maßgebend, erforder-

lich ist jedoch, daß der Prozeßgegner und - innerhalb der Rechtsmittelfrist -

auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den vorhandenen Unter-

lagen Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen.

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf-

grund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner

nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtspre-

chung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 -

NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991

- IX ZB 6/91 -

NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89,

958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß

vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum

notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den

gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe,

für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die

einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der

Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit

zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-

mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-

ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung

- ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991,

3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Se-

nat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Be-

schluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom

15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).

c) Diese Voraussetzungen an eine hinreichend genaue Bezeichnung

des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittelführers waren im vorliegenden

Fall innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 516 ZPO nicht erfüllt. In

der am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungs-

schrift fehlen die entsprechenden Angaben. Da entgegen der Sollvorschrift des

§ 518 Abs. 3 ZPO der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil nicht beige-

fügt war, konnte sich auch hieraus keine Klarstellung ergeben. Diese erschloß

sich auch nicht aus den sonstigen Begleitumständen, insbesondere der Anga-

be des Aktenzeichens und des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils

zusammen mit den Namen der Parteien. Da der Oberlandesgerichtsbezirk

München 10 Landgerichtsbezirke umfaßt, war das erstinstanzliche Gericht da-

mit selbst dann nicht hinreichend individualisiert, wenn man mit dem Beru-

fungsgericht berücksichtigt, daß die Ortsbezeichnung im Namen der "Raiffei-

senbank G." eine Zuordnung deren allgemeinen Gerichtsstands nach § 13

ZPO zum Landgerichtsbezirk München II ermöglichte. Da in der Berufungs-

schrift auch die Angabe fehlte, wer Kläger und Beklagter war und für wen das

Rechtsmittel eingelegt werden sollte, konnte aus diesen Umständen nicht mit

der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, daß der Rechtsstreit in erster

Instanz vor diesem Landgericht geführt worden war. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht daraus, daß die nur namentlich benannte Gegenpartei in ihrem Fir-

mennamen den Zusatz "Berliner ..." führt, denn abgesehen von der - nicht aus-

zuschließenden - Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der

§§ 38, 39 ZPO konnte diese Partei, deren Anschrift in der Berufungsschrift

nicht mitangegeben war, auch an einem Gerichtsstand einer Niederlassung

oder einem anderen besonderen Gerichtsstand in einem der übrigen Landge-

richtsbezirke verklagt worden sein. Allenfalls bestand aufgrund der vorge-

nannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Ge-

richt um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die

Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht

den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom

15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom

7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom

16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, aus dem seiner Kanzlei am

2. August 1999 zugegangenen Schreiben des Oberlandesgerichts vom 29. Juli

1999, in dem festgehalten ist: "Die Berufung der Klagepartei wurde per Fax

eingelegt am 28. Juli 1999 gegen das Urteil des Landgerichts München II,

3 O 7059/98", folgern zu können, daß die zugrundeliegenden notwendigen An-

gaben bereits seiner Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 zu entnehmen gewe-

sen seien. Abgesehen davon, daß sich dies - wie vorstehend ausgeführt - aus

dem objektiven Inhalt der Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 nicht mit einer

den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprechenden Sicherheit ergab,

wird bei dieser Argumentation auch nicht berücksichtigt, daß die damaligen

Prozeßbevollmächtigten selbst per Telefax vom 29. Juli 1999 "wie soeben te-

lefonisch angekündigt" als Vertreter der Berufungsklägerin die Anschrift der

Berufungsbeklagten, der Raiffeisenbank G., und deren voraussichtliche an-

waltliche Vertreter dem Oberlandesgericht mitgeteilt hatten. Daß das Oberlan-

desgericht bereits am 28. Juli 1999 anhand der vorhandenen schriftlichen Un-

terlagen über weitere Erkenntnisse verfügte, ist weder dargetan noch sonstwie

ersichtlich.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO we-

gen Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin mit

Recht nicht gewährt. Ein entgegenstehendes Verschulden ihrer damaligen

Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-

rechnen lassen muß, liegt schon darin, daß sich der Unterzeichner der Beru-

fungsschrift nicht zuvor vergewissert hat, ob das anzufechtende Urteil und der

Rechtsmittelführer zutreffend bezeichnet waren. Er hat nicht hinreichend sorg-

fältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder

wenn ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben ent-

gangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW

1989, 2396 m.w.N.).

Groß Dr. Lepa Dr. Dressler

Dr. Greiner Wellner