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BGH Beschluß vom 18.04.2000 – VI ZB 1/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner
und Wellner
beschlossen:
Die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 4. November 1999 wird auf Kosten des Streithel-
fers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.925.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der damalige Prozeßbevollmächtigte und jetzige Streithelfer der Kläge-
rin legte mit einem am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, beim
Oberlandesgericht München eingegangenen Telefax "gegen das Urteil vom
15. Juni 1999 Berufung ein". Dabei waren zwar das Aktenzeichen des landge-
richtlichen Urteils sowie die Parteien namentlich benannt ("in dem Rechtsstreit
B. Berliner .... AG gegen Raiffeisenbank G. eG"), nicht jedoch das erstinstanz-
liche Gericht, die Parteistellung und der Berufungsführer. Bei dem angefochte-
nen Urteil handelte es sich um ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts
München II, in dessen Bezirk die beklagte Raiffeisenbank ihren allgemeinen
Gerichtsstand hat. Eine Fernablichtung des angefochtenen Urteils war der Be-
rufungsschrift nicht beigefügt. Mit Telefax vom 29. Juli 1999 teilten die damali-
gen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Anschrift der Berufungsbeklagten
und ihrer voraussichtlichen anwaltlichen Vertreter mit und reichten mit Schrift-
satz vom 6. August 1999 drei Abschriften des landgerichtlichen Urteils vom
15. Juni 1999 zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 bestellten
sich die Rechtsanwälte Z. und Kollegen als Prozeßbevollmächtigte für die Klä-
gerin im Berufungsverfahren und legten vorsorglich namens und im Auftrag der
Klägerin erneut Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II
vom 15. Juni 1999 ein. Die ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten der Kläge-
rin legten daraufhin das Mandat nieder.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 4. November 1999 die Be-
rufung der Klägerin als unzulässig verworfen und eine - von Amts wegen ge-
prüfte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Gegen diesen
Beschluß richtet sich die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Be-
schwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist sachlich unbegründet. Das Oberlandes-
gericht hat mit Recht die am 28. Juli 1999 eingelegte Berufung der Klägerin
wegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des § 518 Abs. 2 ZPO und der
daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 516 ZPO als unzu-
lässig erachtet sowie eine entsprechende Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen eines der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Ver-
schuldens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die
am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, per Telefax eingegange-
ne Berufungsschrift zwei unentbehrlichen Formerfordernissen des § 518 Abs. 2
ZPO nicht genügte: zum einen fehlte die Bezeichnung des Gerichts, dessen
Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wurde, und zum andern die Bezeich-
nung des Rechtsmittelführers.
a) Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeich-
nung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet ist. Dazu gehört,
daß das Gericht namhaft gemacht wird, welches das Urteil erlassen hat. Zwar
ist der Wortlaut der Rechtsmittelschrift dabei nicht allein maßgebend, erforder-
lich ist jedoch, daß der Prozeßgegner und - innerhalb der Rechtsmittelfrist -
auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den vorhandenen Unter-
lagen Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen.
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf-
grund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner
nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtspre-
chung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 -
NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991
- IX ZB 6/91 -
NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89,
958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß
vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum
notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den
gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe,
für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die
einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der
Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit
zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-
mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-
ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung
- ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991,
3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Se-
nat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Be-
schluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom
15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
c) Diese Voraussetzungen an eine hinreichend genaue Bezeichnung
des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittelführers waren im vorliegenden
Fall innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 516 ZPO nicht erfüllt. In
der am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungs-
schrift fehlen die entsprechenden Angaben. Da entgegen der Sollvorschrift des
§ 518 Abs. 3 ZPO der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil nicht beige-
fügt war, konnte sich auch hieraus keine Klarstellung ergeben. Diese erschloß
sich auch nicht aus den sonstigen Begleitumständen, insbesondere der Anga-
be des Aktenzeichens und des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils
zusammen mit den Namen der Parteien. Da der Oberlandesgerichtsbezirk
München 10 Landgerichtsbezirke umfaßt, war das erstinstanzliche Gericht da-
mit selbst dann nicht hinreichend individualisiert, wenn man mit dem Beru-
fungsgericht berücksichtigt, daß die Ortsbezeichnung im Namen der "Raiffei-
senbank G." eine Zuordnung deren allgemeinen Gerichtsstands nach § 13
ZPO zum Landgerichtsbezirk München II ermöglichte. Da in der Berufungs-
schrift auch die Angabe fehlte, wer Kläger und Beklagter war und für wen das
Rechtsmittel eingelegt werden sollte, konnte aus diesen Umständen nicht mit
der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, daß der Rechtsstreit in erster
Instanz vor diesem Landgericht geführt worden war. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, daß die nur namentlich benannte Gegenpartei in ihrem Fir-
mennamen den Zusatz "Berliner ..." führt, denn abgesehen von der - nicht aus-
zuschließenden - Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der
§§ 38, 39 ZPO konnte diese Partei, deren Anschrift in der Berufungsschrift
nicht mitangegeben war, auch an einem Gerichtsstand einer Niederlassung
oder einem anderen besonderen Gerichtsstand in einem der übrigen Landge-
richtsbezirke verklagt worden sein. Allenfalls bestand aufgrund der vorge-
nannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Ge-
richt um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die
Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht
den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom
15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom
7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom
16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, aus dem seiner Kanzlei am
2. August 1999 zugegangenen Schreiben des Oberlandesgerichts vom 29. Juli
1999, in dem festgehalten ist: "Die Berufung der Klagepartei wurde per Fax
eingelegt am 28. Juli 1999 gegen das Urteil des Landgerichts München II,
3 O 7059/98", folgern zu können, daß die zugrundeliegenden notwendigen An-
gaben bereits seiner Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 zu entnehmen gewe-
sen seien. Abgesehen davon, daß sich dies - wie vorstehend ausgeführt - aus
dem objektiven Inhalt der Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 nicht mit einer
den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprechenden Sicherheit ergab,
wird bei dieser Argumentation auch nicht berücksichtigt, daß die damaligen
Prozeßbevollmächtigten selbst per Telefax vom 29. Juli 1999 "wie soeben te-
lefonisch angekündigt" als Vertreter der Berufungsklägerin die Anschrift der
Berufungsbeklagten, der Raiffeisenbank G., und deren voraussichtliche an-
waltliche Vertreter dem Oberlandesgericht mitgeteilt hatten. Daß das Oberlan-
desgericht bereits am 28. Juli 1999 anhand der vorhandenen schriftlichen Un-
terlagen über weitere Erkenntnisse verfügte, ist weder dargetan noch sonstwie
ersichtlich.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO we-
gen Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin mit
Recht nicht gewährt. Ein entgegenstehendes Verschulden ihrer damaligen
Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-
rechnen lassen muß, liegt schon darin, daß sich der Unterzeichner der Beru-
fungsschrift nicht zuvor vergewissert hat, ob das anzufechtende Urteil und der
Rechtsmittelführer zutreffend bezeichnet waren. Er hat nicht hinreichend sorg-
fältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder
wenn ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben ent-
gangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW
1989, 2396 m.w.N.).
Groß Dr. Lepa Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner