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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 14/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 10. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden des Rechtsbeschwerdeführers

zu 1) und der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die

Berufung der Beklagten und über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht München zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 228.353,03 €

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005, zugestellt

am 25. November 2005, der Zahlungsklage der Klägerin gegen die be-

klagte Aktiengesellschaft, deren Vorstand der Rechtsbeschwerdeführer

zu 1) ist, in vollem Umfang von 228.353,03 € zuzüglich Zinsen stattge-

geben. Am 20. Dezember 2005 ist eine Berufungsschrift des seinerzeiti-

gen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Berufungsgericht ein-

gegangen; eine Ablichtung des vollständigen Urteils des Landgerichts

soll beigefügt gewesen sein. Der Text der Berufungsschrift lautet aus-

zugsweise:

"In Sachen

U. E. , …,

gegen

M. eG, …,

wegen Forderung,

Kläger und Berufungskläger, …,

Beklagte und Berufungsbeklagte, …,

Aktenzeichen erstinstanzlich Landgericht München I,

Geschäftszeichen:

Beschwerdewert:

228.353,03 €

lege ich hiermit namens des Klägers und Berufungsklägers gegen

das am 12.10.2005 verkündete und am 25.11.2005 zugestellte

Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 29 O 1037/05 Berufung

ein."

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Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 beantragte der seinerzeiti-

ge Prozessbevollmächtigte der Beklagten "in Sachen E. U. gegen

M. eG" die Verlängerung der Berufungsbegründungfrist. Am

18. Januar 2006 bat er um Berichtigung des Rubrums dahin, dass bei der

Beklagtenpartei die Parteibezeichnung "D.

AG, vertreten durch den Vorstand

U. E. " laute. Zugleich legte er für diese vorsorglich nochmals Be-

rufung ein, verbunden mit dem Antrag, gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Berufungsgericht die

Berufung des Rechtsbeschwerdeführers zu 1) als unzulässig verworfen

sowie den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen

und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung des Rechtsbe-

schwerdeführers zu 1) könne nicht als Berufung der Beklagten ausgelegt

werden. Zwar sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der

Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen

habe. Im Hinblick auf eine beim Berufungsgericht am 3. November 2005

eingelegte Berufung des Rechtsbeschwerdeführers zu 1), mit der er sich

in einem Parallelverfahren gegen die Abweisung seiner gegen die Kläge-

rin des vorliegenden Rechtsstreits gerichteten Vollstreckungsgegenklage

durch ein Urteil des Landgerichts T. vom 6. Oktober 2005 wen-

dete, verblieben aber Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers,

weil eine irrtümliche Wiederholung der Berufungseinlegung des Rechts-

beschwerdeführers zu 1) gegen dieses Urteil nicht ausgeschlossen wer-

den könne. Aufgrund dessen seien die Berufung des Rechtsbeschwerde-

führers zu 1) mangels Beschwer und die Berufung der Beklagten infolge

Fristversäumung unzulässig. Gegen diesen Beschluss wenden sich die

beiden Rechtsbeschwerdeführer.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig, weil zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange-

fochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich

gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die

Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu

den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-

ren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815;

BGHZ 151, 221, 227).

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Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon

ausgegangen ist, dass nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unter-

legene Beklagte, sondern der durch das Urteil erster Instanz nicht be-

schwerte und bis dahin an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Rechtsbe-

schwerdeführer zu 1) Berufungskläger sei, hat es der Beklagten den Zu-

gang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge An-

forderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher:

§ 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen

das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. No-

vember 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.). Da mit der

Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht er-

öffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung ei-

nes geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfah-

rens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verstän-

diger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis

zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner

in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Ur-

teil vom 15. November 2001

- I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655

m.w.Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittel-

führer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen.

Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen

hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa

sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterla-

gen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005,

aaO).

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b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu

Unrecht davon ausgegangen, dass die fristgerecht eingegangene Beru-

fung nicht von der Beklagten eingelegt worden ist.

10

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass

der am 20. Dezember 2005 eingegangenen Berufungsschrift eine Ab-

schrift des angefochtenen Urteils beigefügt war. Dann bestand aber kein

Anlass zu Zweifeln, dass die Beklagte Berufungsklägerin sein sollte.

Dem steht nicht entgegen, dass als solche in der Berufungsschrift der

Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bezeichnet war und zusätzlich die Partei-

rollen in erster Instanz vertauscht waren. Unter Berücksichtigung des-

sen, dass die Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil mit den zutref-

fenden Angaben des Aktenzeichens, des Verkündungsdatums und des

Beschwerdewertes sowie mit derselben Kurzbezeichnung "wegen Forde-

rung" anführte und im beigefügten Urteil des Landgerichts die D.

AG als einzi-

ge und voll verurteilte Beklagte ausgewiesen war, während der Rechts-

beschwerdeführer zu 1) - bis auf seine Stellung als Vorstand der Beklag-

ten - an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war, konnten für das Berufungs-

gericht und die Klägerin aus damaliger Sicht keine vernünftigen Zweifel

daran bestehen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bei der Beru-

fungseinlegung versehentlich anstelle der Beklagten als Berufungskläger

benannt worden war. Dass auch der innerhalb der Berufungsfrist einge-

gangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom

22. Dezember 2005 die falsche Rubrumsbezeichnung enthielt, ist un-

schädlich, weil es sich hierbei - wie sich auch an der Beifügung der Beru-

fungsschrift zeigt - um einen offensichtlichen Folgefehler handelt.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich

auch keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers

daraus, dass vor demselben Senat ein Rechtsmittelverfahren zwischen

dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1) als Kläger und Berufungskläger und

der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits als Beklagter und Beru-

fungsbeklagter anhängig war. Bis auf die - allerdings einen gewichtigen,

aber eben nicht ausschlaggebenden Umstand darstellende - Parteibe-

zeichnung wies die Berufungsschrift keinen Bezug zu diesem Verfahren

auf; die dortige Berufung richtete sich gegen das Urteil eines anderen

Landgerichts mit einem anderen Aktenzeichen, einem anderen Be-

schwerdewert und einer anderen Kurzbezeichnung des Streitgegen-

stands ("wegen Vollstreckungsgegenklage" statt "wegen Forderung").

Zudem waren die Berufung bereits am 3. November 2005 eingelegt wor-

den und anhand der Aktenlage - eigene Feststellungen hat das Beru-

fungsgericht nicht getroffen - keine Gründe ersichtlich, weshalb der

Rechtsbeschwerdeführer zu 1) seine Berufung ca. 6 Wochen später, d.h.

deutlich nach Ablauf der Berufungsfrist, wiederholen sollte.

12

c) Deshalb musste die Auslegung der am 20. Dezember 2005 frist-

gerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis führen, dass die

Beklagte als Berufungsklägerin anzusehen war. Das Berufungsgericht

durfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte

nochmalige Berufung deshalb nicht als unzulässig verwerfen, sondern

musste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom

30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662). Daraus folgt

zugleich, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) keine Berufung einge-

legt hat, so dass eine solche auch nicht auf seine Kosten als unzulässig

verworfen werden durfte.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 -

OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 19 U 5776/05 + 19 U 2459/06 -