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BGH Urteil vom 04.06.2003 – 5 StR 30/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ju-
ni 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2002
werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-
beziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 11.390 DM für verfallen
erklärt und 54 kg Haschisch eingezogen. Die gegen den Schuldspruch ge-
richtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten bleibt ebenso erfolglos wie die – auf die Frage einer weiterge-
henden Anordnung des Verfalls beschränkte – Revision der Staatsanwalt-
schaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte bezog von August bis November 2001 von dem
Rauschgifthändler E große Mengen Haschisch zum Preis von
2.250 DM je Kilogramm. Davon verkaufte er in acht Fällen Handelsmengen
zwischen 5 und 27 kg – insgesamt 130,5 kg – mit einem Gewinn von 250 DM
je Kilogramm an T . Nach Auslieferung der letzten veräußerten
20 kg am 8. November 2001 wurde der Angeklagte im Besitz des sicherge-
stellten Geldbetrages beim Verlassen der Kanzlei seines Verteidigers festge-
nommen. Die eingezogene Haschischmenge wurde in einem vom Ange-
klagten in der Wohnung seiner Mutter mitbenutzten Zimmer sichergestellt.
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Die Rüge, die Jugendkammer sei mit der durch Beschluß des Prä-
sidiums vom 10. Juli 2002 für die Hauptverhandlung am 18. Juli 2002 zuge-
wiesenen Richterin am Landgericht H unrichtig besetzt gewesen
(§ 338 Nr. 1 StPO), versagt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Die nach § 21e Abs. 3 GVG getroffene Maßnahme des Präsidiums
hielt sich in den in BGHSt 27, 209 genannten Grenzen, von denen abzuge-
hen der Senat keinen Anlaß sieht. Die grundsätzlich ausreichende, insge-
samt zwölf Richter aus vier großen Strafkammern erfassende Vertretungsre-
gelung versagte aus zu Beginn des Geschäftsjahres unvorhersehbaren Um-
ständen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 1) und erforderte keine Ände-
rung des Geschäftsverteilungsplans wegen einer voraussehbaren Häufung
der Bestellung zeitweiliger Vertreter (vgl. BGHSt 27, 209, 210 f.). Der Senat
hält die Mitwirkung der Richterin am Landgericht H als zeitweilige Ver-
treterin aus folgenden Erwägungen für hinnehmbar:
Die Nichtbesetzung von zwei Stellen beisitzender Richter in zwei Ver-
treterkammern war nur vorübergehend. Die Vakanzen betrugen lediglich
zehn Tage bzw. zweieinhalb Monate und bewegten sich damit im von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
tolerierten Rahmen (vgl.
BGHR aaO). Die Revision trägt nichts dafür vor, daß sich längere Zeiten der
Nichtbesetzung angeschlossen hätten. Auch die Verhinderung von drei
Richtern wegen vorrangiger eigener Sitzung in einer großen Strafvollstrek-
kungskammer führt nicht zur Annahme einer unzureichenden Vertretungsre-
gelung. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß diese Richter wegen regelmäßi-
ger Sitzungen donnerstags im wesentlichen nicht als Vertreter zur Verfügung
gestanden hätten. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Vertreterkette und
der hinzunehmenden Ausfälle und Verhinderungen führen auch die weiteren
Verhinderungen – fünf wegen Urlaubs, zwei wegen Überlastung – zu keiner
anderen Bewertung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 6).
Dafür, daß der Beschluß des Präsidiums von sachfremden Erwägun-
gen beeinflußt worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt.
b) Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher
Prüfung stand. Der Annahme einer Bewertungseinheit, die den Schuldspruch
nicht berühren würde, steht das Geständnis des Angeklagten (UA S. 6, 8)
entgegen. Auch die Verfallsanordnung hat Bestand. Das Landgericht hat zu
ihrer Begründung zwar zu Unrecht auch auf § 73d StGB abgestellt. Die Fest-
stellungen belegen aber hinreichend, daß das für verfallen erklärte Bargeld
einen Vermögensvorteil aus einer angeklagten und festgestellten Tat (§ 73
Abs. 1 Satz 1 StGB) darstellt (vgl. BGHSt 28, 369; BGH, Urt. vom
27. März 2003 – 5 StR 434/02 – m. w. N.). Das Landgericht hat sich "nach
Würdigung der Lebens- und Einkommensverhältnisse ... davon überzeugt,
daß ein Geldbetrag in dieser Höhe nur aus dem von ihm betriebenen Betäu-
bungsmittelhandel stammen kann" (UA S. 15). Damit hat es den für verfallen
erklärten Betrag den ausgeurteilten Verbrechen nach dem Betäubungsmit-
telgesetz zugeordnet. Einer Feststellung derart, aus welcher einzelnen dieser
Taten das Geld erlangt worden ist, bedurfte es nicht (BGHR StGB § 73 Vor-
teil 5; BGH, Urt. vom 27. März 2003 – 5 StR 434/02).
3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch.
Zwar ist die Anordnung des Verfalls obligatorisch, wenn dessen
Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 47, 369, 370 f.; BGH, Urt. vom
27. März 2003 – 5 StR 434/02 – m. w. N.). Dafür maßgeblich ist das Brutto-
prinzip, wonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen er-
gebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr er-
langt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unterliegt
(BGH aaO m. w. N.). Danach war vorliegend, wie sich aus den Feststellun-
gen ergibt, eine Entscheidung über den Verfall (des Wertersatzes) bis zur
Höhe von 276.250 DM als Erlös des Angeklagten aus den abgewickelten
sieben Rauschgiftgeschäften möglich; davon hat das Landgericht lediglich
11.390 DM für verfallen erklärt. Dies ist aber gleichwohl letztlich nicht zu be-
anstanden.
a) Für eine von der Revision erstrebte weitergehende Verfallserklä-
rung in Höhe des Einkaufspreises der eingezogenen Haschischmenge war
kein Raum. Insoweit hatte der Angeklagte nicht einen Erlös, sondern die
Betäubungsmittel selbst erlangt; diese unterliegen als Beziehungsgegen-
stände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht dem Verfall (BGHR
StGB § 73a Anwendungsbereich 1 m. w. N.). Damit scheidet auch die er-
satzweise Anordnung des Wertersatzverfalls aus (vgl. BGHR aaO).
Ebensowenig boten die Feststellungen Anlaß, die Voraussetzungen
für einen erweiterten Verfall nach § 73d StGB zu prüfen.
b) Eine ausdrückliche Begründung des Landgerichts, lediglich den si-
chergestellten Geldbetrag für verfallen zu erklären, fehlt zwar. Doch kann der
Senat mit dem Generalbundesanwalt dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe noch ausreichend entnehmen, daß der Tatrichter insoweit von
seinem Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, von der Anordnung abzu-
sehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urt. vom 29. November 2001
– 5 StR 451/01). Zwar ist eine solche Ermessensentscheidung hier deshalb
nicht bedenkenfrei, weil der für verfallen erklärte Betrag noch nicht einmal
den gesamten Gewinnanteil des Angeklagten erfaßte (vgl. BGHR StGB
§ 73c Härte 6). Der Senat vermag indes auch insoweit angesichts der
rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zu den Lebensverhältnissen
des Angeklagten und zum Gesamttatzeitraum dem Generalbundesanwalt zu
folgen und sieht letztlich noch keinen durchgreifenden Anlaß zum revisions-
gerichtlichen Eingreifen.
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal