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BGH Urteil vom 29.11.2001 – 5 StR 507/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2001 be-

schlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Dessau vom 23. Juli 2001 nach §

349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe

und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu

einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Siche-

rungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Ange-

klagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im

übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung

bedarf lediglich folgendes:

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht, das die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestützt hat, ohne Rechtsfehler davon

ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 2 StGB erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch bei der nach § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner

Taten wesentliche, für die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwah-

rung bedeutsame Umstände außer Betracht gelassen.

a) In den Urteilsgründen werden die persönlichen Verhältnisse des

Angeklagten nur knapp erörtert und keine näheren Ausführungen über seine

Lebensverhältnisse zwischen der Haftentlassung im November 1997 und

seiner erneuten Verhaftung im September 2000 gemacht. Die Feststellungen

lassen damit keine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu, ob sich die per-

sönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten zwischen den abgeurteilten

Taten und dem Verurteilungszeitpunkt etwa wesentlich positiv verändert ha-

ben. Sollte der Angeklagte seit August 1997 keine weiteren Straftaten mehr

begangen haben, könnte dies Einfluß auf die Prognose zur zukünftigen Ge-

fährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben

(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH NStZ 1990, 334, 335).

b) Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Ge-

sundheitszustandes des Angeklagten hätte es im Rahmen der für die Beur-

teilung der Gefährlichkeit des Angeklagten nötigen Gesamtbetrachtung zu-

dem näherer Erörterung bedurft, welche Bedeutung den vom Landgericht für

die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 2 StGB herangezogenen Bezugstaten für die Gefährlichkeitsprognose

noch zukommen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinanderge-

setzt, daß diese Taten bereits in den Jahren 1976 bis 1983 begangen wur-

den. Auch wenn diese Taten nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB deswegen noch

als Symptomtaten herangezogen werden können, weil der Angeklagte in den

letzten 25 Jahren nur etwa neun Jahre in Freiheit verbracht hat, kann der

Umstand, daß diese Taten viele Jahre zurückliegen, für die gegenwärtige

Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten nicht außer Betracht gelassen

werden.

Hätte das Landgericht diesen Umstand bedacht, wäre es möglicher-

weise zu einer anderen Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten ge-

kommen. Dies gilt umso mehr, als die Schäden, die der Angeklagte im Rah-

men der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen

Vortaten verursacht hat, durchwegs nicht übermäßig hoch waren. Höhere

Schadensbeträge ergaben sich lediglich dann, wenn die Verurteilung auf

eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten gestützt wurde.

c) Schließlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der A n-

geklagte noch bis zum 17. August 2002 eine Reststrafe aus einer Vorverur-

teilung verbüßen muß und damit die Vollstreckung der vom Landgericht ve r-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe erst im August 2008 vollständig erledigt sein

kann. Dann wird der Angeklagte, der sich bereits heute in einem sehr “an-

gegriffenen Gesundheitszustand” befindet (UA S. 42), fast 74 Jahre alt sein.

Zwar ist für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt

der Aburteilung maßgeblich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR § 66 Abs. 1

Hang 3), so daß die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Entlassungszeitpunkt

aus der Strafhaft noch vorhanden ist, grundsätzlich einer Überprüfung nach

§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges vorbehalten bleiben muß. Den-

noch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn

mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs

der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Ge-

fährlichkeit 6). Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der vom Landge-

richt getroffenen Feststellungen, die sich nur allgemein mit dem “Alter” und

dem nicht näher beschriebenen “angegriffenen Gesundheitszustand” des

Angeklagten auseinandersetzen, nicht überprüfen.

d) Der nunmehr berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die

Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen und die ge-

nannten Umstände in eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner

Taten einzubeziehen.

2. Die Gesamtstrafenbildung ist für sich frei von Rechtsfehlern, nicht

indes im Blick auf die gleichzeitig erfolgte Anordnung von Sicherungsver-

wahrung. Das Landgericht hat diese nämlich “wegen der unterschiedlichen

Ziele von Strafe und Maßregel” bei der Strafzumessung ausdrücklich außer

Betracht gelassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist indes die Be-

rücksichtigung einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung nicht

von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1

und § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH NJW 1980, 1055, 1056;

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01). Die Berücksichtigung der

Maßregel darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen

Strafe führen (vgl. BGHSt 24, 132). Der Senat schließt zwar aus, daß die

Höhe der verhängten Einzelstrafen auf dem Fehler beruht. Er vermag hinge-

gen nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Gesamtstrafe milder

bemessen hätte, wenn es bei der Strafzumessung die Wirkungen der zu-

gleich angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des An-

geklagten berücksichtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR

360/01; BGH NJW 1980, 1055, 1056). Dies bedingt die Aufhebung der vom

Landgericht gebildeten Gesamtstrafe.

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier aus-

schließlich vorliegenden Wertungsfehlern indes nicht. Der neue Tatrichter

darf nur widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen treffen, wird indes

derartige weitere Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Ange-

klagten in jüngster Zeit zu treffen und wiederum einen Sachverständigen zu

hören haben (§ 246a StPO), sofern überhaupt erneut Sicherungsverwahrung

in Betracht gezogen werden sollte.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum