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BGH Urteil vom 09.10.2001 – 5 StR 360/01

5. Strafsenat

5 StR 360/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-

nannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung von Si-

cherungsverwahrung unterblieben ist; ferner wird es zu-

gunsten des Angeklagten im Gesamtstrafausspruch auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls

in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dreifacher Freiheitsberaubung,

wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dage-

gen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die

Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbe-

gründung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des

Unterlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das

Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der 1968 in Beirut geborene Angeklagte lebt seit 1983 in Berlin. Er

verschaffte sich seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch die Bege-

hung von Eigentumsdelikten und wurde vielfach verurteilt, zuletzt im Jahre

1996 wegen mehrerer Trickdiebstähle aus Wohnungen betagter Frauen;

zwei dieser Taten wurden mit Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr, eine

mit einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Die Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde vollständig bis

zum 2. August 1999 vollstreckt.

Der Angeklagte verschaffte sich vom 21. Oktober 1999 bis zu seiner

Festnahme am 18. Januar 2000 auf ähnliche Weise aus 14 Wohnungen vor

allem Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt über 39.000 DM. In

sechs Fällen konnte der Angeklagte nach Trickdiebstahl der Wohnungs-

schlüssel keine Beute erzielen. Dabei hatte der Angeklagte die Aufmerk-

samkeit der hochbetagten, seh- und gehbehinderten Frauen auf von ihm

vorgehaltene Visitenkarten oder Zettel mit Scheinanschriften in der Nähe

ihrer Wohnungen gelenkt. Einmal blieb seine List, durch blitzschnelles Auf-

drehen aller Wasserhähne einen Wasserschaden vorzutäuschen und die

dadurch entstandene Verwirrung der Wohnungsinhaberin auszunutzen, er-

folglos. In einem Fall mißlang der Schlüsseldiebstahl aus einer Handtasche.

Beim Verlassen einer Wohnung mit Schmuck und Bargeld schlug der

Angeklagte mit beiden Fäusten gegen die Brust der 80jährigen Geschädig-

ten, um sich im Besitz der Beute zu halten (Fall 15). Die Geschädigte fiel auf

den Rücken und zog sich langandauernd schmerzhafte Prellungen zu. In

einem weiteren Fall (Fall 20) schlug der Angeklagte die Hand der 87jährigen

Geschädigten weg und sicherte dadurch erneut seinen Gewahrsam an ge-

stohlenen Geldscheinen. Anschließend schloß er die alte Frau und zwei

weitere in der Wohnung weilende über 90 Jahre alte Personen im Wohn-

zimmer ein, um ungestört mit der Beute flüchten zu können.

II.

Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-

folglos. Das Landgericht hat die Taten, denen ein einheitliches “handschrift-

artiges” Handlungsmuster zugrundeliege, mit zahlreichen Indizien nach feh-

lerfreier Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2

m.w.N.) sämtlich allein dem Angeklagten zugerechnet.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch

nicht verpflichtet, die Merkmale der inneren Tatseite hinsichtlich der Nöti-

gungen und der Körperverletzung näher darzulegen. Aus der Schilderung

des äußeren Sachverhalts ergibt sich hier vorsätzliches Handeln des Ange-

klagten von selbst (vgl. BGHR StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 2).

Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten. Die maßvollen Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden.

III.

Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Anwendung von §

66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschließt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, die dissoziale Persönlichkeitsstruktur

des Angeklagten lasse zwar ähnliche Straftaten der mittleren Eigentumskri-

minalität erwarten, deren Gewicht erreiche aber “in jedem Einzelfall aus

Rechtsgründen noch nicht die Qualität einer besonders schweren seelischen

Beeinträchtigung oder eines besonders schweren wirtschaftlichen Scha-

dens”. Damit werden mit den gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB nicht zu vereinbarende erhöhte Anforderungen gestellt. Diese

Vorschrift verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf-

grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten; hierfür genügen auch Taten,

durch die ein schwerer seelischer, körperlicher oder wirtschaftlicher Scha-

den verwirklicht wird. Wenn das Landgericht “besonders” schwere seelische

Beeinträchtigungen oder “besonders” schwere wirtschaftliche Schäden for-

dert, so überschreitet es den ihm eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Be-

urteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 1). Feststel-

lungen zu seelischen Schäden hat das Landgericht zudem nicht getroffen,

obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil

gebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) nahelie-

gen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Strafkammer hat

auch nicht bedacht, daß die beiden als räuberische Diebstähle ausgeurteil-

ten Taten belegen, daß der Angeklagte zur Sicherung seiner Beute bereit

ist, Gewalt anzuwenden, die gerade bei den betagten und behinderten Op-

fern auch zu schweren körperlichen Schäden führen kann. Die vom Ange-

klagten begangene Diebstahlsserie hätte außerdem eine Würdigung des

Gesamtschadens als schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB nahegelegt. Bei Diebstählen, die planmäßig auf Wieder-

holung angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen

wurden, ist nämlich die Höhe des durch die Tat insgesamt verursachten

Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347; BGH NStZ 1984,

309).

Unabhängig von diesen Einzelerwägungen wird die Gesetzesausle-

gung des Landgerichts dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Anliegen

nicht gerecht. Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB “namentlich” solche

Straftaten als “erheblich” eingestuft werden, die zu schweren Schäden füh-

ren, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad aus-

zuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten (BGH NStZ

1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, daß die Straftaten einen hohen

Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR

StGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist also

nicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. BGH NStZ aaO). Das

gehäufte gezielte, in der Regel durch Trickdiebstahl vorbereitete Eindringen

des Angeklagten in Wohnungen betagter und gebrechlicher Frauen zur Be-

gehung von gewerbsmäßigen Diebstählen bei Inkaufnahme auch körperli-

cher Konfrontationen läßt schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daß

es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allge-

meinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit “erhebliche Straf-

tat” handelt.

2. Zwar schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafen geringer hätten

ausfallen können, wenn der Tatrichter Sicherungsverwahrung verhängt hätte

(vgl. BGHR StGB § 66 – Strafausspruch 1; BGH StV 2000, 615, 617; BGH,

Urteil vom 7. November 2000 – 1 StR 377/00 –). Er vermag indes nicht aus-

zuschließen, daß die Gesamtstrafe milder bemessen worden wäre, falls das

Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH

NJW 1980, 1055, 1056). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei

dem hier vorliegenden Wertungsfehler aber nicht. Weitergehende, den bis-

herigen nicht widersprechende Feststellungen darf der neue Tatrichter, der

gemäß § 246a StPO den psychiatrischen Sachverständigen (nur noch) zur

Frage einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

erneut zu hören haben wird, treffen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal