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BGH Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 213/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 213/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Dezember 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 249 A

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft

aus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen

hätte gerechtfertigt sein können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrund

eines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Er-

satz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit Behinderun-

gen zur Welt kam.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2000 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute sind Eltern am 6. März 1995 geborener eineii-

ger Zwillinge. Sie nehmen die beklagten Frauenärzte auf Ersatz des Unterhalts

für einen der Zwillinge, ihre Tochter S., in Anspruch. Diese kam mit schweren

Fehlbildungen der Extremitäten zur Welt; ihr rechtes Bein ist nicht angelegt,

das linke Bein ist verkümmert, der rechte Arm ist steif. Das andere Kind war

gesund.

Die Klägerin zu 1 ließ in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten regel-

mäßig schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen durchführen, zu denen

neben den üblichen, im Mutterpaß vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen auch

eine erweiterte Fehlbildungsdiagnose gehörte. Die Kläger werfen den Beklag-

ten vor, im Rahmen dieser Untersuchungen die Fehlbildungen ihrer Tochter S.

infolge eines schuldhaften Diagnosefehlers nicht erkannt zu haben. Sie ma-

chen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen

Schwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtlich zulässig gewesen wäre.

Die Beklagten stellen Fehler in der Betreuung der Klägerin zu 1 während

der Schwangerschaft in Abrede; die Mißbildungen der Tochter S. seien unter

den seinerzeit gegebenen Umständen bis zum für einen Schwangerschaftsab-

bruch entscheidenden Zeitpunkt, dem Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche,

nicht feststellbar gewesen. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, ein

"selektiver" Abbruch der Schwangerschaft (nur bezüglich der Tochter S.) wäre

auch bei rechtzeitiger Kenntnis von deren Fehlbildungen wegen der erhebli-

chen Gefährdung des anderen Zwillings nicht in Frage gekommen; für einen

Abbruch der gesamten Schwangerschaft habe es an einer rechtlich zulässigen

Indikation gefehlt.

Das Landgericht hat die auf Erstattung des vollen Unterhaltsbedarfs der

Tochter S. gerichtete, mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen erhobene Kla-

ge abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision

verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es dahinstehen, ob den

Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Diagnosefehlers im Rahmen der

Voruntersuchungen in der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 gemacht werden

kann. Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maßgeb-

lichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des Schwange-

ren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I 1398, i.V.m. mit dem

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993, BGBl. I 820) auch

dann nicht zulässig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter S. früh-

zeitig erkannt worden wären.

Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs

nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. (sog. medizinische Indikation) hätten nicht vor-

gelegen. Die Klägerin habe zwar verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor-

gelegt, die auf eine gewisse Veranlagung zu Depressionen hindeuteten; die

Ursachen dafür hätten jedoch weit zurückgelegen und sich im wesentlichen auf

Probleme gegründet, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun gehabt hätten.

Ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch habe auch nicht auf § 218a Abs. 3

StGB a.F. (sog. embryopathische Indikation) gestützt werden können. Zweifel

bestünden schon dahin, ob eine hinreichend schwerwiegende Schädigung der

Tochter S. bejaht werden könne. Jedenfalls wäre jedoch ein "selektiver"

Schwangerschaftsabbruch nur des geschädigten Kindes wegen des extrem

hohen Risikos für den anderen Zwilling nicht möglich gewesen. Für einen Ge-

samtabbruch der Schwangerschaft, also auch die Opferung des gesunden Kin-

des, habe jedoch keine Indikation im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB a.F. be-

standen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen bei Nichtvornahme ei-

nes Schwangerschaftsabbruchs das Wohl der Mutter in so erheblichem Um-

fang beeinträchtigt sein könne, daß ein Gesamtabbruch auch unter Inkaufnah-

me des Todes eines gesunden Kindes die einzige gangbare Alternative dar-

stelle. Von einer solchen Situation könne hier aber keine Rede sein. Bei einer

Würdigung der Interessen und Belange der Schwangeren einerseits, des Le-

bensrechts der Kinder andererseits, könne die Güterabwägung nur zu einem

für die beiden Kinder günstigen Ergebnis führen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadenser-

satzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behand-

lungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschafts-

betreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kin-

des gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs

des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur

Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997

- VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere

auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.). Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht zu der

Beurteilung gelangt, daß vorliegend die Voraussetzungen eines solchen An-

spruchs nicht als erfüllt anzusehen sind.

1. Da das Berufungsgericht insoweit abschließende Feststellungen nicht

getroffen hat, ist allerdings für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger

davon auszugehen, daß die Beklagten die Behinderung der Tochter S. im

Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung infolge schuldhaften ärztlichen Feh-

lers nicht erkannt haben und die Klägerin zu 1 - hätte sie von der Behinderung

rechtzeitig Kenntnis erlangt - einen Abbruch der Schwangerschaft insgesamt

gewünscht hätte.

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß ein solcher Be-

handlungsfehler der Beklagten nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf

Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnte, wenn ein Abbruch der

Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des

Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwanger-

schaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines

vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögens-

mäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen,

wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung ent-

sprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178,

185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für ei-

nen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch seien vorliegend zu ver-

neinen gewesen, ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines

gegebenenfalls von der Klägerin zu 1 gewünschten Abbruchs der Schwanger-

schaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den Be-

klagten vorgeworfenen Versäumnisse maßgeblich war, somit die Regelungen

über die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemäß § 218a

Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-

gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) i. V. m. dem Urteil des Bundesver-

fassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820), die seinerzeit folgenden

Wortlaut hatten:

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenomme- ne Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärzt-

licher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszu- standes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesund- heitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten las- sen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen ver- strichen sind.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht

bereits die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als nicht gegeben

erachtet.

aa) Allerdings vermögen die Begründungsüberlegungen im Berufungs-

urteil, die Ursachen für eine gewisse Veranlagung der Klägerin zu 1 zu De-

pressionen lägen weiter zurück, gründeten sich auf Spannungen im privaten

und beruflichen Bereich und hätten nichts mit der Schwangerschaft zu tun, die

Verneinung einer medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch

für sich allein nicht in überzeugender Weise zu tragen. Denn entscheidend

kann nur sein, ob - unter Berücksichtigung dieser depressiven Anlagen der Pa-

tientin - bei Erkennen der Behinderung der Tochter S. die Prognose zu stellen

gewesen wäre, die der Klägerin zu 1 künftig drohenden Gefahren für ihren

seelischen Gesundheitszustand müßten als so schwerwiegend eingeschätzt

werden, daß sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGB

a.F. rechtfertigen könnten.

bb) Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe

relevanten, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag der Kläger nicht hinrei-

chend beachtet. So sei in der Berufungsbegründung auf das Risiko hingewie-

sen worden, es wäre zu besorgen gewesen, daß die Mutter die mit der Betreu-

ung und der Sorge um das weitere Schicksal eines behinderten Kindes ver-

bundenen Belastungen nicht aushalte und deshalb das konkrete Risiko gege-

ben sei, daß sich eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbil-

de; hierzu hätten die Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens angeboten. Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der

konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der be-

fürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter

Heranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegrün-

dung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus

denen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwan-

gerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beein-

trächtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Be-

deutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im

Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den An-

forderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil

BGHZ 129, 178, 184). Ferner war bei Beurteilung des von der Revision ange-

führten Vorbringens aus der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, daß

dort weiter vorgetragen worden war, die befürchteten depressiven Beeinträch-

tigungen hätten sich auch tatsächlich realisiert; die Klägerin leide "unter Er-

schöpfungs- und Angstzuständen, die ihre Leistungsfähigkeit und Lebensfreu-

de erheblich beeinträchtigten". Derartige Störungen, die sich somit nach dem

Klägervortrag mit den Prognosen, die gegebenenfalls im Rahmen der Schwan-

gerschaft möglich gewesen wären, gedeckt hätten, könnten aber ebenfalls

nicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren für den seelischen Gesund-

heitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspunkt

einer medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zu

rechtfertigen vermocht hätten. Dies würde einen die Opfergrenze für die

Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.),

der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war. Bei dieser Sachlage war das

Berufungsgericht auch nicht aus prozeßrechtlichen Gründen gehalten, über

den von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag Beweis durch

Sachverständigengutachten zu erheben.

cc) Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- und

Verfahrensfehler bereits das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischer

Indikation für den von den Klägern für möglich erachteten Abbruch der

Schwangerschaft verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - wären die

Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als erfüllt anzusehen - ein zum

Unterbleiben des Eingriffs führender Behandlungsfehler der Beklagten im Hin-

blick auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der Klägerin zu 1 beste-

henden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte für den Unter-

haltsbedarf der Tochter S. hätte führen können. Denn soweit ein Schwanger-

schaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegen-

den Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt

sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf die

Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-

natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; siehe

hier auch BGHZ 143, 389, 393 f.); daß sich gerade diese Belastung durch den

späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Ge-

sundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Kläger vor-

getragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter wel-

chen besonderen Umständen darüber hinaus in Fällen eines unterlassenen

Schwangerschaftsabbruchs, der aus medizinischer Indikation in Frage gekom-

men wäre, eine Erstreckung des Schadensersatzanspruchs auf die Erstattung

des Unterhaltsbedarfs dann in Erwägung zu ziehen sein könnte, wenn die rele-

vante gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter gerade auf den Belastungen

beruht, die mit dem "Haben" und der Betreuung eines vorgeschädigten Kindes

im Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sach-

verhalt und die für seine Beurteilung maßgebliche Rechtslage keiner weiteren

Erörterung.

c) Der Revision muß auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie

sich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation für den Schwan-

gerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. im Berufungsurteil wendet.

aa) Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts

nicht in Frage, daß hier aus medizinischen Gründen nur ein Gesamtabbruch

der Zwillingsschwangerschaft in Betracht gekommen wäre, zu dem sich die

Klägerin zu 1 nach ihrem Vortrag bei zutreffender Aufklärung auch entschlos-

sen hätte. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohten,

wenn der Versuch unternommen worden wäre, ausschließlich die vorgeschä-

digte Leibesfrucht abzutöten, verbot sich eine "selektive" Abtreibung von vorn-

herein.

bb) Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungebore-

ner Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich geschädigt ist, der Belastung der

mit einer solchen Situation konfrontierten Mutter gegenüber steht, entspricht

nicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218a Abs. 3 StGB a.F. geregelt

werden sollte (vgl. hierzu Hirsch, MedR 1988, 292, 294; Eberbach, JR 1989,

265, 271 f; Hülsmann, NJW 1992, 2331, 2335; Hülsmann, Produktion und Re-

duktion von Mehrlingen, 1992, S. 205 f.). Diese Vorschrift geht vielmehr von

dem Regelfall aus, daß sich die Schwangerschaft auf ein durch eine vorgeburt-

liche Schädigung bedrohtes Kind beschränkt und sich daraus die Frage stellt,

ob der Mutter unter Berücksichtigung der Schwere dieser Schädigung zuge-

mutet werden kann, dieses Kind auszutragen und zu gebären; hierzu soll sie

nicht gezwungen sein, wenn sie sich verständlicherweise außer Stande sieht,

die damit verbundenen Belastungen zu tragen und die besondere Pflege und

Betreuung zu leisten. Davon weicht die vorliegende Konstellation zum einen

wegen des Hinzutretens des Lebensrechts auch des zweiten, selbst nicht ge-

schädigten Kindes, zum andern wegen der dadurch deutlich, gerade auch mit

positiven Aspekten veränderten Ausgangssituation der Mutter in erheblichem

Umfang ab.

cc) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß trotz dieser

Besonderheiten auch in einer Konstellation, wie sie hier durch die Zwillings-

schwangerschaft gegeben ist, ein aus embryopathischer Indikation gerechtfer-

tigter Gesamtabbruch bei Vorschädigung nur eines Kindes nicht von vornher-

ein und generell ausgeschlossen ist, muß im vorliegenden Fall nicht abschlie-

ßend entschieden werden. Ob einem Abbruch wesentlich der Gesichtspunkt

eines unzulässigen Eingriffs in Rechtsgüter eines Dritten entgegenstehen wür-

de (vgl. dazu Hirsch aaO), mag als fraglich erscheinen: Die in § 218a Abs. 3

StGB a.F. normierte Indikation knüpft an die Belastungen an, der die Mutter

durch Fortsetzung der konkreten Schwangerschaft insgesamt mit all ihren Kon-

sequenzen ausgesetzt ist; im Rahmen dieser Schwangerschaft ist der andere

(gesunde) Zwilling nicht außenstehender Dritter, sondern eingebunden in eine

"Schicksalsgemeinschaft" (vgl. Hülsmann, Produktion und Reduktion von

Mehrlingen aaO), in welcher seine Rechtspositionen und Interessen nicht los-

gelöst von denjenigen der anderen Beteiligten (Mutter und Zwillingsgeschwi-

ster) gesehen und gewertet werden können. Von daher könnte es als zweifel-

haft erachtet werden, ob von der Schwangeren stets und unter allen Umstän-

den verlangt werden kann, auch den kranken Embryo um des gesunden willen

auszutragen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 24. Aufl., 1991, Rdn. 27a zu § 218a

StGB a.F.; Eberbach, aaO, 272). Auch in einem so gelagerten Fall dürfte je-

denfalls über eine Rechtfertigung des (Gesamt-) Schwangerschaftsabbruchs

aus dem Gedanken des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer Güter-

abwägung entschieden werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwil-

lingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstände die - vor allem ver-

fassungsrechtlich geschützten - Rechtsgüter und Interessen der Schwangeren

und der ungeborenen Kinder berücksichtigt.

Im Hinblick auf das große Gewicht, das in solchen Fällen dem Lebens-

recht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgeschädigt ist und bei

dem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht ver-

wirklicht ist, könnte die erforderliche Güterabwägung jedoch höchstens dann

zur Rechtfertigung des Abbruchs der gesamten Schwangerschaft führen, wenn

die zu gewärtigende Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwer-

wiegend einzuschätzen ist. Insoweit müßten an die Bejahung einer die Ent-

scheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlich

höhere Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallge-

staltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht. Für die Erfüllung solcher strengen

Anforderungen müßte dem Ausmaß und der Schwere der Schädigung des e i-

nen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus resultieren-

den besonders gravierenden Konsequenzen für die Mutter zukommen, die sich

der Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge,

Betreuung und Zuwendung gerecht werden zu müssen. Beachtung zu schen-

ken wäre dabei auch der konkreten physischen und psychischen Ausgangsla-

ge der Schwangeren; andererseits dürften aber die zusätzlichen positiven

Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren,

daß die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt.

dd) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte das Berufungs-

gericht vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler

die Voraussetzungen für einen auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. gestützten recht-

mäßigen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft als nicht erfüllt erachten. Im

Berufungsurteil werden die Beeinträchtigungen der Tochter S. beanstandungs-

frei gewichtet, ohne daß die Revision dagegen durchgreifende Einwendungen

aufzuzeigen vermag. Insbesondere ist sie geistig vollkommen gesund; ihre

körperlichen Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Roll-

stuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft oh-

ne weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an

die Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Beru-

fungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen

die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorge-

nommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren

zu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hin-

reichend Rücksicht genommen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 107,

129, 178, 184).

Dies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belast-

barkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben erörterten, von

der Revision im Hinblick auf die Problematik einer medizinischen Indikation als

übergangen gerügten Klägervortrag zu drohender depressiver Beeinträchti-

gung der Klägerin zu 1 in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich hieraus

bei dem oben dargelegten Verständnis keine Belastungen in einem Ausmaß,

das es rechtlich geboten hätte, die familiäre Situation nach Geburt der beiden

Kinder aus Sicht der Klägerin zu 1 für so ausweglos und belastend zu erach-

ten, daß es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Zwillingsschwanger-

schaft fortzusetzen; es bedurfte daher auch im Rahmen der Prüfung des

§ 218a Abs. 3 StGB a.F. nicht der beantragten Beweiserhebung zu diesem

Vortrag.

III.

Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO zurückzuweisen.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Stöhr