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BGH Urteil vom 19.02.2002 – VI ZR 190/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 249 A, 328

Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheli-

ches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der min-

derjährigen Mutter.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 -OLG Celle

LG Hannover

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2001 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten,

einer niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprü-

chen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter

von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im

Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die

Praxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisver-

hütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei

nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb

ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwanger-

schaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am

18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger

war.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte hätte die Schwangerschaft be-

reits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen müssen. Dann wäre

ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habe

auch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu über-

prüfen, denn F. habe auf Befragen gesagt, daß sie schon Geschlechtsverkehr

gehabt habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet.

Die Beklagte meint, der Kläger falle als nichtehelicher Vater nicht in den

Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und F.. Am 19. Januar

1999 habe im übrigen keine Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungen

bestanden. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wäre,

wäre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB aus

zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem

Kläger stünden keine Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er we-

der Vertragspartner der Beklagten noch in den Schutzbereich des Behand-

lungsvertrages einbezogen worden sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen

Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen,

weil der Kläger als Dritter nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behand-

lungsvertrages zwischen der Beklagten und F. einbezogen worden sei. Im Hin-

blick auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gynäkologische Untersuchung

und Beratung über künftige schwangerschaftsverhütende Maßnahmen - habe

die Beklagte diese Leistungen nur für die Patientin erbracht, so daß eine Lei-

stungsnähe des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die Beklagte

nicht erkennen können, daß ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits be-

stehende Schwangerschaft von F. beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe sie

gewußt, daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive Anhalt s-

punkte für eine Schwangerschaft hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch dürfe

davon ausgegangen werden, daß von einer Patientin selbst eine bestehende

Schwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel für

eine zukünftige Schwangerschaftsverhütung wolle. Bei der ersten Untersu-

chung sei es für die Beklagte erkennbar ausschließlich um die eigenen Inter-

essen von F. gegangen. Ob "im Sinne eines Reflexes" auch Interessen des

Klägers berührt sein könnten, könne dahinstehen. Denn dies würde nicht aus-

reichen, um den Kläger in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsver-

trages einzubeziehen.

II.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprü-

che des Klägers gegen die Beklagte verneint.

1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen

die Beklagte sei gegeben, weil dem Kläger die Schutzwirkung des Behand-

lungsvertrages zugute komme und weil sich F. nach einer sachgemäßen Be-

ratung am 19. Januar 1999 für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden

hätte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen F.

und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von

den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfor-

derlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen

Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR

231/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß

der Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertrages

ein zu enges Verständnis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollte

eine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermie-

den werden. Auf Grund des Anamnesegespräches war der Beklagten bekannt,

daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet für den Inhalt

des Behandlungsvertrages, daß die Beklagte der F. zunächst eine sorgfältige

Untersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterlicher Feststellungen

revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende Schwangerschaft

entdeckt worden wäre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf die

Jugendlichkeit der Patientin auch eine Beratung über das weitere Vorgehen,

nachdem die zunächst angestrebte Verhütung obsolet geworden war. Selbst

wenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die Möglichkeiten eines le-

galen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte der

Behandlungsvertrag zwischen F. und der Beklagten keinen weiterreichenden

Inhalt haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprünglichen

Auffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen.

Das bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des Schwangerschafts-

abbruches keiner weiteren Darlegungen.

2. Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es

schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung

für Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in

seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für

einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers

nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.)

und im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit nämlich der

Vertrag auf Verhütung einer künftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann er

dem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen, weil F. bei Vertragsschluß

bereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des Kin-

des (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des Klägers ausgelöst hat)

überhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand, in den

der Kläger hätte einbezogen sein können.

3. Soweit der Kläger sich darauf beruft, F. hätte sich bei einer Feststel-

lung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlos-

sen, kann er auch hieraus für sich keinen Anspruch gegen die Beklagte her-

leiten.

a) Die Revision läßt offen, nach welcher Regelung der Schwanger-

schaftsabbruch im vorliegenden Fall überhaupt hätte vorgenommen werden

können, wobei sie allerdings vom grundsätzlich Bestehen einer Frist auszuge-

hen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB ver-

weist und geltend macht, daß ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehr

möglich gewesen wäre, besteht Anlaß zu folgender Klarstellung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95,107;

129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.)

kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereite-

lung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein,

die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen

den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch

das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der

Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.

§ 218 a StGB läßt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsät z-

lich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indika-

tion (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslösung beru-

hender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die Be-

klagte abstellt, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen. Deshalb könnte ein

Vertrag über Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwanger-

schaftsabbruchs auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des Un-

terhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammert

zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzun-

gen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, daß er nicht mit

Strafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -

BVerfGE 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben.

Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, daß die Frau, die ihre Schwan-

gerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung

nicht erlaubte Handlung vornimmt (BVerfG aaO).

b) Soweit der Kläger auf die schwere Belastung der F. durch die

Schwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alter

hinweist, könnte dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs

aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei aller-

dings der Vortrag des Klägers hierzu wenig aussagekräftig ist. Jedenfalls wäre

ein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher bei

Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren

Zeitpunkt möglich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein

Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer

schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht

kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die

Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-

natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ

143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).

Der vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung darüber,

ob und unter welchen Umständen der Schutzzweck eines auf diese Indikation

gestützten Vertrages ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellen

Belastung mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der Kläger grundsätzlich in

den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein könnte. Unter den

Umständen des Streitfalls könnte nämlich selbst eine Einbeziehung des Klä-

gers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten

- unabhängig von der Frage, ob hierfür eine auf Dauer angelegte Lebensge-

meinschaft zu fordern wäre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzan-

spruch der geltend gemachten Art führen, weil der Kläger - wie er selbst er-

kennt - die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß. An-

haltspunkte dafür, daß F. bei Feststellung der Schwangerschaft am 18. Februar

1999 aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Möglichkeit eines Ab-

bruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der Beklagten

eventuell zu vertretenden Umständen hierauf verzichtet haben könnte, sind aus

dem hierfür maßgeblichen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge