Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.12.2001 – 2 StR 410/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember

2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 2. Februar 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-

ordnet und hinsichtlich dieses Angeklagten Geldbeträge in Höhe von 2.210 DM

sowie von 28.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision

des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies

gilt auch bezüglich der regelmäßig gebotenen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

31. März 1999 - 2 StR 653/98) Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in

Höhe von 28.000 DM.

Eine Erörterung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB durch

den Tatrichter ist dann erforderlich, wenn die Gesamtumstände nahelegen, daß

die Anordnung des Verfalls für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Der

Umstand, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen nicht

mehr vorhanden ist, stellt jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte

dar, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB.

Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstän-

de, die eine Verfallsanordnung als ungerecht und unverhältnismäßig erschei-

nen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00

m.w.Nachw. = NStZ 2000, 589, 590). Solche Umstände hat das Landgericht

nicht festgestellt.

Im vorliegenden Fall stellt auch das Fehlen einer ausdrücklichen Ermes-

sensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB durch den Tatrichter kei-

nen Rechtsfehler dar; insoweit ist nach Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGH

NStZ 1995, 495). Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach den

Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Gründen, die zu einem etwai-

gen Wegfall der Bereicherung geführt haben (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Der

Tatrichter hat durchaus erkannt, daß der Wert des Erlangten zur Zeit der An-

ordnung des Wertersatzverfalles nicht mehr in dem Vermögen des Betroffenen

vorhanden war, da der Angeklagte "die Einkünfte für seinen Lebensunterhalt

sowie dafür verwandte, Geldmittel an Angehörige in seiner Heimat zu senden"

(UA S. 14).

Danach war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Voraussetzungen des

§ 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf