BGH Urteil vom 05.12.2001 – 2 StR 410/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Februar 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-
ordnet und hinsichtlich dieses Angeklagten Geldbeträge in Höhe von 2.210 DM
sowie von 28.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision
des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies
gilt auch bezüglich der regelmäßig gebotenen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
31. März 1999 - 2 StR 653/98) Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in
Höhe von 28.000 DM.
Eine Erörterung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB durch
den Tatrichter ist dann erforderlich, wenn die Gesamtumstände nahelegen, daß
die Anordnung des Verfalls für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Der
Umstand, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen nicht
mehr vorhanden ist, stellt jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte
dar, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB.
Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstän-
de, die eine Verfallsanordnung als ungerecht und unverhältnismäßig erschei-
nen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00
m.w.Nachw. = NStZ 2000, 589, 590). Solche Umstände hat das Landgericht
nicht festgestellt.
Im vorliegenden Fall stellt auch das Fehlen einer ausdrücklichen Ermes-
sensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB durch den Tatrichter kei-
nen Rechtsfehler dar; insoweit ist nach Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGH
NStZ 1995, 495). Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Gründen, die zu einem etwai-
gen Wegfall der Bereicherung geführt haben (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Der
Tatrichter hat durchaus erkannt, daß der Wert des Erlangten zur Zeit der An-
ordnung des Wertersatzverfalles nicht mehr in dem Vermögen des Betroffenen
vorhanden war, da der Angeklagte "die Einkünfte für seinen Lebensunterhalt
sowie dafür verwandte, Geldmittel an Angehörige in seiner Heimat zu senden"
(UA S. 14).
Danach war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Voraussetzungen des
§ 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf