Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.12.2001 – IV ZB 21/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 5. Dezember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be-

schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-

burg vom 21. September 2001 wird auf seine Kosten zu-

rückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu

400.000 DM.

Gründe

I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm

aus einer Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung Versi-

cherungsschutz zu gewähren und den ihm durch die unberechtigte Ab-

lehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzen

habe. Die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts ist ihm am

26. Januar 2001 zugestellt worden. Mit einem am 26. Februar 2001 ein-

gegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsfrist beantragt. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ei-

ne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit

Datum vom 26. Januar 2001 und eine Aufstellung über "Einkünfte aus

selbständiger Tätigkeit"

für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum

30. September 2000. Mit Beschluß vom 8. Mai 2001, dem Kläger zuge-

gangen am 15. Mai 2001, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Pro-

zeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dar-

aufhin hat der Kläger mit einem am 29. Mai 2001 eingegangenen Schrift-

satz gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und seinen be-

reits gestellten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Das Berufungsge-

richt hat dem Kläger durch am 25. September 2001 zugestellten Be-

schluß die begehrte Wiedereinsetzung versagt und sein Rechtsmittel als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2001 beim

Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§ 519 b Abs. 2,

547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der

Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß

§ 233 ZPO zu Recht verneint. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an

der Einhaltung der am 26. Februar 2001 abgelaufenen Berufungsfrist

gehindert. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Ausgangspunkt genommen, wonach ein recht-

zeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nur dann rechtfer-

tigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr

Antrag könne wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden

(Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001,

570 unter II; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW

2001, 2720 unter II 1 und ständig).

Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen des § 114 ZPO hinreichend dargetan zu haben. Für seine

Einkommensverhältnisse war der Zeitpunkt der Antragstellung am

26. Februar 2001 maßgeblich. Die von ihm vorgelegte Aufstellung der

"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" erfaßt nur den Zeitraum bis zum

30. September 2000. Die entscheidenden Monate vor Stellung des Pro-

zeßkostenhilfeantrags fehlen. Da sich die Auftrags- und Einkommens-

verhältnisse gerade bei selbständig Tätigen kurzfristig und wesentlich

ändern können, besaßen die auf das dritte Quartal 2000 bezogenen An-

gaben keine hinreichende Aussagekraft (vgl. BGH, Beschluß vom

6. Dezember 1990 - VII ZB 15/90 - VersR 1991, 791). Um seine wirt-

schaftlichen Verhältnisse darlegen zu können, brauchte der Kläger das

Ergebnis der Umsatzsteuerveranlagung durch das für ihn zuständige Fi-

nanzamt nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus seinem Beschwerde-

vorbringen, daß die auf das vierte Quartal bezogene Umsatzsteuervor-

anmeldung bereits im Januar 2001 zusammengestellt und beim Finanz-

amt eingereicht worden war. Der Kläger war daher in der Lage, entspre-

chende Angaben auch in seinem Prozeßkostenhilfeantrag zu machen.

Dazu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden, weil die Angaben in dem

für die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse benutzten Vor-

druck nicht mit der beigefügten Aufstellung der Einkünfte aus selbstän-

diger Tätigkeit in Einklang zu bringen sind. Im Vordruck wird nach den

vom Antragsteller erzielten Bruttoeinnahmen gefragt. Einnahmen aus

selbständiger Arbeit hat der Kläger in diesem Zusammenhang verneint.

Dabei hatte er im dritten Quartal des Jahres 2000 Bruttoumsätze aus

Bierverkauf von insgesamt 7.661,10 DM, aus Lohnbrautätigkeit in Höhe

von 3.041,36 DM und aus einem Werkauftrag (Kühlhausbau) in Höhe

von 16.963,54 DM getätigt mit einem Nettoergebnis von 6.526,24 DM.

Dieses Nettoergebnis

lag über dem des ersten Quartals

(-

16.626,76 DM) und dem des zweiten Quartals (- 1.518,61 DM). Es wäre

daher angezeigt gewesen, die im Vordruck ausgewiesene Angabe feh-

lender Einkünfte näher zu erläutern. Entgegen der Auffassung des Klä-

gers mußte das Berufungsgericht nicht den Schluß ziehen, der Kläger

habe damit ein auf das gesamte Jahr 2000 bezogenes negatives Ergeb-

nis gemeint. Selbst wenn das Berufungsgericht zu einer solchen Bewer-

tung gelangt wäre, hätte es immer noch an den zur Glaubhaftmachung

erforderlichen Belegen auch für das vierte Quartal gefehlt, die zu einem

ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozeßkostenhilfeg e-

such gehört hätten (Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 -

VersR 1989, 642; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 -

VersR 2000, 252 unter 1; Beschluß vom 16. Dezember 1997 - VI ZB

48/97 - NJW 1998, 1230 unter II 1).

Schließlich konnte sich beim Kläger kein Vertrauen dahin bilden,

das Berufungsgericht werde ihn, weil er im wesentlichen gleiche Anga-

ben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wie in der ersten Instanz

gemacht habe, als bedürftig ansehen und bei der Prüfung keine strenge-

ren Maßstäbe als das Landgericht anlegen (vgl. dazu BGH, Beschluß

vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 unter I).

Der Kläger übersieht, daß ihm in erster Instanz Prozeßkostenhilfe mit

Beschluß vom 20. Juni 2000 bewilligt worden ist, nachdem er mit Schrift-

satz vom 16. Juni 2000 seine wirtschaftlichen Verhältnisse per 9. Juni

2000 und damit ausreichend zeitnah dargelegt hatte. Schon mit Rück-

sicht auf die eingetretenen Änderungen in seinen Einkommensverhält-

nissen jedenfalls in der Zeit ab Juli 2000 mußte sich ihm die Notwendi g-

keit, seine Angaben bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung zu

vervollständigen, danach geradezu aufdrängen.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf