Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZR 151/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. Mai 2009

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 1. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

4. Juli 2008 zugelassene, von dem Beklagten frist- und formge-

recht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch ein-

stimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dem Beklagten wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2

ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 26. Mai

2009 Stellung zu nehmen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird abgelehnt. Ei-

ne Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin

bleibt vorbehalten.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 18.405 € festge-

setzt.

Gründe

I.

2

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund für ihre Zulassung

gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.

1. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - hier zu Lasten

des Beklagten - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlas-

sung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet

ist, das Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann und zur Kon-

kursmasse (§ 1 KO) oder Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten

gehört (BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00,

WM 2002, 141, 142 unter II. 2.; v. 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006,

2226, 2227 Rn. 9). Die Gestattung kann nach den §§ 873, 874, 877 BGB zum

dinglichen Rechtsinhalt gehören. Ebenfalls möglich ist eine entsprechende

schuldrechtliche Vereinbarung, die auch nachträglich getroffen werden kann

(BGH, Urt. v. 25. September 1963 - VIII ZR 39/62, LM BGB § 1090 Nr. 7; v.

29. September 2006 aaO Rn. 10; BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06,

WuM 2007, 533 Rn. 5). Daraus folgt bereits, dass die vom Beklagten einseitig

erklärte Überlassungsgestattung selbst dann keine Wirkung entfalten könnte,

wenn zugunsten der Konkursmasse der beabsichtigte Erwerb des mit dem

Recht der Klägerin belasteten Wohnungseigentums vollendet worden wäre.

Grundsätzliche Bedeutung verleiht die Wirkungslosigkeit einer lediglich einseiti-

gen Überlassungsgestattung für ein dingliches Wohnungsrecht der Rechtssa-

che nicht mehr, obwohl im Schrifttum weiterhin vereinzelt auch die einseitige

Erklärung des Eigentümers gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB als ausreichend

angesehen wird. Denn die Auslegung des Gesetzes ist gegen diese Rechtsan-

sicht geklärt.

3

2. Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Ausführungen, mit

denen das Berufungsgericht eine sittenwidrige Bestellung der streitigen Woh-

nungsrechte (§ 138 BGB) und eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin

(§ 242 BGB) verneint hat, sind im Ergebnis schon deshalb nicht erfolgverspre-

chend, weil die Wirkungen des Prozessvergleichs vom 18. September 2001 in

der Sache 15 U 3513/00 des Kammergerichts den nach seiner Nummer 5 auf-

recht erhaltenen "Grundbuchstand" solchen Angriffen entziehen (entgegen den

Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 2008 unter 3.).

4

Anfechtungsansprüche (dazu vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR

189/94, ZIP 1995, 1204, 1205, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; v.

24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555 unter IV. 1., insoweit in

BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; siehe außerdem Kreft in Festschrift für Kars-

ten Schmidt S. 965 ff) sind ebenso wie die streitige Nichtigkeit gemäß § 138

Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, LM BGB

§ 779 Nr. 19; v. 2. Juni 1989 - V ZR 316/87, WM 1989, 1478 f) grundsätzlich

vergleichsfähig. Die mögliche Unwirksamkeit des abstrakten Verfügungsge-

schäfts (Auflassungserklärungen) in dem vorbezeichneten Prozessvergleich

gemäß § 925 Abs. 2 BGB (im Zweifel verneint von BVerwG NJW 1995, 2179,

2180 unter 2.2) ändert an seiner sonstigen Wirksamkeit nichts, weil die Parteien

zu einer mangelfreien Neuvornahme der nach seinem schuldrechtlichen Inhalt

gebotenen Auflassungen imstande und verpflichtet sind.

II.

5

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann dem Beklagten nach § 114

ZPO Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel nicht gewährt werden.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 4 O 156/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 U 114/07 -