BGH Beschluss vom 05.05.2009 – IX ZR 151/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 1. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
4. Juli 2008 zugelassene, von dem Beklagten frist- und formge-
recht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch ein-
stimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.
Dem Beklagten wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 26. Mai
2009 Stellung zu nehmen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird abgelehnt. Ei-
ne Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin
bleibt vorbehalten.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 18.405 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund für ihre Zulassung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.
1. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - hier zu Lasten
des Beklagten - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlas-
sung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet
ist, das Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann und zur Kon-
kursmasse (§ 1 KO) oder Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten
gehört (BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00,
WM 2002, 141, 142 unter II. 2.; v. 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006,
dinglichen Rechtsinhalt gehören. Ebenfalls möglich ist eine entsprechende
schuldrechtliche Vereinbarung, die auch nachträglich getroffen werden kann
(BGH, Urt. v. 25. September 1963 - VIII ZR 39/62, LM BGB § 1090 Nr. 7; v.
29. September 2006 aaO Rn. 10; BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06,
WuM 2007, 533 Rn. 5). Daraus folgt bereits, dass die vom Beklagten einseitig
erklärte Überlassungsgestattung selbst dann keine Wirkung entfalten könnte,
wenn zugunsten der Konkursmasse der beabsichtigte Erwerb des mit dem
Recht der Klägerin belasteten Wohnungseigentums vollendet worden wäre.
Grundsätzliche Bedeutung verleiht die Wirkungslosigkeit einer lediglich einseiti-
gen Überlassungsgestattung für ein dingliches Wohnungsrecht der Rechtssa-
che nicht mehr, obwohl im Schrifttum weiterhin vereinzelt auch die einseitige
Erklärung des Eigentümers gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB als ausreichend
angesehen wird. Denn die Auslegung des Gesetzes ist gegen diese Rechtsan-
sicht geklärt.
2. Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht eine sittenwidrige Bestellung der streitigen Woh-
nungsrechte (§ 138 BGB) und eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin
(§ 242 BGB) verneint hat, sind im Ergebnis schon deshalb nicht erfolgverspre-
chend, weil die Wirkungen des Prozessvergleichs vom 18. September 2001 in
der Sache 15 U 3513/00 des Kammergerichts den nach seiner Nummer 5 auf-
recht erhaltenen "Grundbuchstand" solchen Angriffen entziehen (entgegen den
Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 2008 unter 3.).
Anfechtungsansprüche (dazu vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR
189/94, ZIP 1995, 1204, 1205, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; v.
24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555 unter IV. 1., insoweit in
BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; siehe außerdem Kreft in Festschrift für Kars-
ten Schmidt S. 965 ff) sind ebenso wie die streitige Nichtigkeit gemäß § 138
Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, LM BGB
§ 779 Nr. 19; v. 2. Juni 1989 - V ZR 316/87, WM 1989, 1478 f) grundsätzlich
vergleichsfähig. Die mögliche Unwirksamkeit des abstrakten Verfügungsge-
schäfts (Auflassungserklärungen) in dem vorbezeichneten Prozessvergleich
gemäß § 925 Abs. 2 BGB (im Zweifel verneint von BVerwG NJW 1995, 2179,
2180 unter 2.2) ändert an seiner sonstigen Wirksamkeit nichts, weil die Parteien
zu einer mangelfreien Neuvornahme der nach seinem schuldrechtlichen Inhalt
gebotenen Auflassungen imstande und verpflichtet sind.
II.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann dem Beklagten nach § 114
ZPO Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel nicht gewährt werden.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 4 O 156/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 U 114/07 -