BGH Urteil vom 12.05.2005 – VII ZR 45/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Mai 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
VOB/B § 13 Nr. 1 A
Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch
den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus.
VOB/B § 13 Nr. 3 A
Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwen-
dung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des
22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten als Insolvenzverwalter über
das Vermögen der W.-GmbH Schadensersatz und Vorschuß für die Mängelbe-
seitigungskosten wegen einer mangelhaft errichteten Halle. Die Parteien strei-
ten insbesondere darüber, ob die W.-GmbH dafür einzustehen hat, daß als
Füllmaterial unter der Bodenplatte Müllverbrennungsasche verwendet wurde.
Die Klägerinnen, vertreten durch ihren Streithelfer zu 1 (im folgenden:
Architekt), erteilten im Oktober 1994 der W.-GmbH den Auftrag, eine Produkti-
ons- und Lagerhalle zu errichten.
Die VOB/B war vereinbart. In dem vom Architekten erstellten Leistungs-
verzeichnis war als Füllmaterial unter der Bodenplatte Kies vorgesehen. Um die
Baukosten zu senken, kam unter im einzelnen streitigen Umständen die Über-
legung auf, statt des Kieses Müllverbrennungsasche zu verwenden. Am
1. Februar 1995 erteilte der Architekt der W.-GmbH schriftlich den Nachtrags-
auftrag, die Verfüllung "mit Recyclingmaterial, MV-Schlacke" auszuführen, wo-
bei er hinzufügte: "Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der AN
zu erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen". Die Müllverbrennungsasche wur-
de von der von der W.-GmbH als Subunternehmerin beauftragten B.-GmbH,
der Streithelferin des Beklagten, eingebracht. Diese hatte das Material von der
weiteren Streithelferin der Klägerinnen, der S. AG, bezogen.
Die Müllverbrennungsasche war nicht raumbeständig; bei Feuchtigkeits-
zufuhr vergrößerte sich ihr Volumen. Aus diesem Grund traten an der Halle
nach Errichtung erhebliche Schäden auf. Mit Schreiben vom 15. September
1998 führte die W.-GmbH gegenüber den Klägerinnen hierzu aus: "…bestätigen
wir Ihnen hiermit wunschgemäß die Anerkennung aller Schäden an Ihrem Bau-
vorhaben, die durch die von uns erbrachten Leistungen entstanden sind. Die
Schadensbeseitigung erfolgt durch uns aus der Gewährleistungsverpflichtung
des Bau-Werkvertrages und wird gemäß Sanierungsvorschlag … ausgeführt.
Mit den Arbeiten wird … nach Vorlage eines Kostenvoranschlags … und Ein-
verständniserklärung der Versicherungsgesellschaft … begonnen. Der Lei-
stungsumfang und die damit verbundenen Kosten werden durch ein Sachver-
ständigengutachten, das von uns beauftragt wird, festgestellt." Die W.-GmbH
führte keine Sanierungsmaßnahmen durch.
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von
52.781,09 DM (26.986,54 €), Kostenvorschuß für die Mäng elbeseitigung in Hö-
he von 560.000 DM (286.323,45 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
W.-GmbH hinsichtlich weiterer Schäden begehrt. Während des erstinstanzli-
chen Verfahrens ist über das Vermögen der W.-GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten haben
die Klägerinnen ihr Begehren gegen diesen im Wege der abgesonderten Be-
friedigung nach § 157 VVG weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen zusätzlich den Klagean-
trag zu 4 gestellt, "die Forderung der Klägerinnen in Höhe von 313.310 € zur
Insolvenztabelle … festzustellen, wenn und soweit die Klägerinnen aus dem
Versicherungsvertrag … keine Entschädigung zur Befriedigung ihrer Forderung
erlangen". Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zweit-
instanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 4 für unzulässig, weil er
eine Bedingung enthalte. Bedenkenfrei wäre nur der Antrag gewesen, die volle
Forderung unter Geltendmachung des Absonderungsrechts zur Insolvenztabel-
le festzustellen.
Im übrigen ist das Berufungsgericht (IBR 2004, 196) der Meinung, die
W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewähr-
leistung frei. Durch den Nachtragsauftrag habe der Architekt im Namen der
Klägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben; nur
mit diesem Material hätte die W.-GmbH ihre Vertragspflicht erfüllen können.
Dabei könne zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß der Vorschlag
für die Verwendung von Müllverbrennungsasche von der W.-GmbH bzw. der
B.-GmbH gekommen sei und die W.-GmbH auf Verwendung dieses Materials
gedrängt habe. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen sei davon auszu-
gehen, daß Müllverbrennungsasche für die Verfüllung unter Gebäuden generell
ungeeignet sei und daß es sich bei dem verwendeten Material nicht um einen
"Ausreißer" gehandelt habe. Die W.-GmbH habe ihre Prüfungs- und Hinweis-
pflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verletzt. Sie habe offengelegt, daß sie über
keinerlei Spezialkenntnisse oder Erfahrungen mit Müllverbrennungsasche ver-
füge. Beiden Parteien sei klar gewesen, daß es keine allgemeine Zulassung der
Müllverbrennungsasche für Hochbauzwecke gegeben habe und die Verwen-
dung jedenfalls nicht risikolos gewesen sei. Die W.-GmbH habe die im Nach-
tragsauftrag enthaltenen Bedingungen erfüllt. Sie habe die Herkunft des Materi-
als von der S. AG nachgewiesen. Deren Bescheinigung spreche ohne Ein-
schränkung aus, daß die Müllverbrennungsasche volumenbeständig sei. Auch
dem beigefügten Prüfzeugnis hätten insoweit keine Bedenken entnommen wer-
den können. Dem Architekten sei ebenfalls bekannt gewesen, daß die öffent-
lich-rechtliche Zulässigkeit fraglich gewesen und daß lediglich eine Hersteller-
bescheinigung und keine Eignungsbestätigung einer unabhängigen Stelle vor-
gelegt worden sei. Er habe trotzdem die Ausführung freigegeben. Das alles
könne nur so verstanden werden, daß er das verbleibende Risiko der Tauglich-
keit für die Klägerinnen stillschweigend übernommen habe.
Das Hilfsvorbringen der Klägerinnen, die Müllverbrennungsasche sei
nicht schlechthin ungeeignet gewesen, es habe sich bei dem konkret eingebau-
ten Material um einen "Ausreißer" gehandelt, sei nicht zuzulassen. Es sei neu
(§ 531 Abs. 2 ZPO) und weitgehend nach Schluß der mündlichen Verhandlung
(§ 296 a ZPO) vorgetragen worden.
Eine Haftung der W.-GmbH ergebe sich auch nicht aus ihrem Schreiben
vom 15. September 1998. Ein Angebot auf Abschluß eines konstitutiven Aner-
kenntnisvertrages im Sinne von § 781 BGB sei darin nicht zu sehen. Ob ein
deklaratorisches Anerkenntnis oder lediglich eine der Beweiserleichterung die-
nende Erklärung vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Auch die
den Klägerinnen günstigste Auslegung würde es dem Beklagten nicht verweh-
ren, sich darauf zu berufen, daß eine Gewährleistungsverpflichtung nicht beste-
he.
Die Revision sei zuzulassen, weil "die Auslegung des Begriffs des Vor-
schreibens nach § 13 Nr. 3 VOB/B und die Frage der Reichweite der Prüfungs-
und Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B in solchen Fällen von grundsätzli-
cher Bedeutung" sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen, ob der Auftraggeber einen
Baustoff vorgeschrieben hat und wie weit die Prüfungs- und Hinweispflicht des
Auftragnehmers reicht, hängen von den Umständen im Einzelfall ab und kön-
nen daher nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geklärt werden.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebunden.
2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 4 verfahrensfehlerhaft
als unzulässig behandelt. Der Antrag enthält bei sachgerechter Auslegung kei-
ne Bedingung; seine Wirksamkeit wird nicht von einem außerprozessualen Er-
eignis abhängig gemacht.
Die Klägerinnen haben die bezifferte Klageforderung von insgesamt
313.310 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklag te hat als Insolvenzver-
walter die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerinnen haben den
Antrag zu 4 damit begründet, wegen dieses Bestreitens müßten sie gemäß
§ 179 Abs. 1 InsO die Feststellung ihrer Forderung gegen den Insolvenzverwal-
ter betreiben.
Prozeßvortrag ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig und
interessengerecht
ist (BGH, Urteil vom
23. November 2000 - VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97
= ZfBR 2001, 106). Danach können Antrag und Vortrag der Klägerinnen nicht
dahin verstanden werden, der Antrag zu 4 sollte nur unter der ihn unzulässig
machenden Bedingung gestellt sein, daß sie ganz oder teilweise bei der abge-
sonderten Befriedigung ausfallen würden. Bei interessengerechter Auslegung
beschreibt der Antrag unter Hinweis auf § 52 Satz 2 InsO lediglich die Umstän-
de, die eine Feststellung zur Insolvenztabelle gebieten.
Aber selbst von seinem unzutreffenden Standpunkt aus hätte das Beru-
fungsgericht diesen Klageantrag nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es wäre
gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten gewesen darauf hinzuwirken, daß
der nach seiner Ansicht sachdienliche Antrag gestellt wird.
3. Die getroffenen Feststellungen tragen die Ansicht des Berufungsge-
richts nicht, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B
von ihrer Gewährleistungspflicht frei geworden.
a) Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer unter anderem
dann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel seines Werks auf Anord-
nungen des Auftraggebers oder auf von diesem vorgeschriebene Stoffe zurück-
zuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung
über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
b) Unstreitig ist das Werk der Beklagten mangelhaft. Die von ihr errichte-
te Halle weist erhebliche Schäden auf, weil die unter der Bodenplatte einge-
brachte Müllverbrennungsasche nicht volumenbeständig war. Nach dem
Hauptvorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß die fehlende Vo-
lumenbeständigkeit nicht nur das tatsächlich unter der Halle eingebrachte Mate-
rial betraf, sondern daß Müllverbrennungsasche wegen dieser Eigenschaft ge-
nerell ungeeignet für diesen Zweck ist. Die Klägerinnen haben das in der Beru-
fungsinstanz vorgetragen. Der Beklagte hat sich diesem Vortrag angeschlos-
sen. Die gegenteilige Behauptung der S. AG, der Streithelferin der Klägerinnen,
war gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.
c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerinnen,
vertreten durch den Architekten, hätten die Verwendung der Müllverbrennungs-
asche vorgeschrieben.
aa) Die Befreiung von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B
setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch
den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl läßt, sondern
unbedingt befolgt werden muß (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82,
BGHZ 91, 206, 214; st. Rspr.). Eine derartige bindende Anweisung liegt nicht
vor, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Baustoff nur vorschlägt (BGH,
Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, aaO.) oder mit der Verwendung durch
den Auftragnehmer lediglich einverstanden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975
- VII ZR 204/74, BauR 1975, 421). Baustoffe, die auf Vorschlag des Auftrag-
nehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, sind nicht in
diesem Sinne vorgeschrieben (Hdb. priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 123).
Gleiches gilt, wenn es sich bei der Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag des
Auftraggebers beiliegt, um eine bloße Abschrift des Angebots des Auftragneh-
mers handelt; der Auftragnehmer führt dann nur das aus, was er selbst vorge-
schlagen bzw. angeboten hat (BGH, Urteil vom 15. März 1971 - VII ZR 153/69,
in Juris dokumentiert).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es stellt
auf den unmaßgeblichen Gesichtspunkt ab, daß die W.-GmbH durch den Nach-
tragsauftrag verpflichtet war, Müllverbrennungsasche zu verwenden. Wie es zu
dieser Vertragsänderung kam, läßt es offen. Danach ist auch offen, ob die Klä-
gerinnen durch die Erteilung des Nachtragsauftrages über die Verwendung der
Müllverbrennungsasche das Risiko der Verwendung dieses Materials in einer
Weise übernommen haben, die es rechtfertigt, die W.-GmbH unter den Voraus-
setzungen des § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei-
zustellen. Das kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die W.-GmbH auf
die Verwendung von Müllverbrennungsasche gedrängt hat.
d) Aber auch dann, wenn die Klägerinnen die Verwendung von Müll-
verbrennungsasche vorgeschrieben haben, kommt eine Gewährleistungspflicht
der W.-GmbH in Betracht.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Klägerinnen
sei ohne Belang, wonach bereits 1995 bekannt gewesen sei, daß der Einsatz
von Müllverbrennungsasche als Füllmaterial schadensträchtig sei und ein Tief-
bauunternehmen dies hätte wissen müssen. Denn die W.-GmbH habe offen
gelegt, über Müllverbrennungsasche keine Kenntnisse und Erfahrungen zu ha-
ben.
Der Auftragnehmer hat für die mangelhafte Herstellung des Werkes ohne
Verschulden einzustehen. Von der Haftung wird er nur frei, wenn er die Prü-
fungs- und Hinweispflicht, wie sie der Regelung des § 13 Nr. 3 VOB/B zugrunde
liegt, gewissenhaft erfüllt. Maßgeblich ist, ob dem Auftragnehmer bei der von
ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken gegen die Eig-
nung des verwendeten Stoffes hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteile vom
12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946 und vom 23. Oktober
1986 - VII ZR 48/85, BauR 1986, 79 = ZfBR 1987, 32). In diesem Fall ist er ver-
pflichtet, auf die Bedenken hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann er sich
grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß er auf seine fehlenden Erfahrungen
und Kenntnisse hinweist. Ein solcher Hinweis könnte Bedeutung nur im Rah-
men einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme erlangen.
Die W.-GmbH hat danach ihre Hinweispflicht verletzt, wenn sie bei der
von einem Tiefbauunternehmen zu erwartenden gewissenhaften Prüfung die
Gefährdung durch den Einbau der Müllverbrennungsasche hätte erkennen kön-
nen. Nach dem in der Revision zu unterstellenden, von den Klägerinnen be-
haupteten Sachverhalt ist es möglich, daß die W.-GmbH ihre Hinweispflicht ver-
letzt hat.
4. Die Feststellungen tragen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts
nicht, die W.-GmbH sei deshalb von der Mängelhaftung frei, weil der Architekt
für die Klägerinnen das verbleibende Risiko der Tauglichkeit der Müllverbren-
nungsasche stillschweigend übernommen habe. Eine derartige, die gesetzliche
Risikoverteilung beim Werkvertrag abändernde Risikoübernahme setzt eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus (BGH, Urteil
vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 213). Allein der Umstand,
daß das Einbringen von Müllverbrennungsasche Vertragsinhalt war und von
dem Architekten freigegeben wurde, nachdem die W.-GmbH die von der S. AG
überlassenen Unterlagen vorgelegt hatte, reicht für die Annahme einer derarti-
gen Vereinbarung nicht aus. Bei der Würdigung sind maßgeblich die Umstände
einzubeziehen, die zu der Erteilung des Nachtragsauftrags geführt haben.
III.
1. Sollte das Berufungsgericht eine Gewährleistungsverpflichtung der
Beklagten verneinen, weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, die W.-GmbH könne sich
trotz
ihres Schreibens vom
15. September 1998 auf die fehlende Gewährleistungspflicht berufen, mit der
bisherigen Begründung nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht hält es für mög-
lich, daß das Schreiben vom 15. September 1998 ein kausales Schuldaner-
kenntnis enthält. In diesem Fall kann sich die W.-GmbH nicht darauf berufen,
sie sei nicht gewährleistungspflichtig.
2. Soweit das Berufungsgericht Hilfsvorbringen der Klägerinnen dahin,
der aufgetretene Mangel beruhe auf einem Ausreißer, zurückgewiesen hat, sind
die Voraussetzungen der von dem Berufungsgericht genannten Normen bisher
nicht nachvollziehbar.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner