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BGH Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 305/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 823 Bf; BauFordSiG §§ 1, 5

1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vor-

sätzlich erfolgen.

2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von

"Baugeld".

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Geschäftsführer der R.-Bau-

GmbH (Fa. R.) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Bau-

geld.

Die Fa. R. schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalüber-

nehmervertrag über das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." mit 12 von der Fa. R.

zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Kläger führte dort als Subunter-

nehmer der Fa. R. vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des Klägers

wurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen.

Der Kläger legte eine Schlußrechnung über insgesamt 142.426,33 DM

vor. Die Fa. R. zahlte lediglich 20.000 DM. Die H.-Wohnbau-GmbH zahlte ins-

gesamt 1.581.035 DM an die Fa. R., davon 96.015 DM für Fliesenarbeiten. Das

Amtsgericht P. eröffnete am 1. Dezember 1997 die Gesamtvollstreckung über

das Vermögen der Fa. R.. Nach der Behauptung des Klägers ist die Zahlung

der H.-Wohnbau-GmbH aus durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück

abgesicherten Krediten erfolgt, die die Bauherrin zum Zweck der Baufinanzie-

rung aufgenommen hätte. Nach Auffassung des Klägers hätte die seine Lei-

stungen betreffende Zahlung in vollem Umfang an ihn abgeführt werden müs-

sen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos

geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzan-

spruch weiter, den er auf insgesamt 124.717,48 DM und Zinsen beziffert.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte nicht

aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 des Gesetzes über die Siche-

rung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB; Juris: BauFordSiG). Es kön-

ne offenbleiben, ob der Kläger die Baugeldeigenschaft der von der H.-

Wohnbau-GmbH gezahlten Summe ausreichend dargelegt habe. Jedenfalls

fehle es an der hinreichenden Darlegung eines vorsätzlichen Verhaltens des

Beklagten. Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, daß der Beklagte

"als sachkundiger Profi" habe davon ausgehen müssen, daß Bauvorhaben wie

dieses in 99% aller Fälle von den Bauherren fremdfinanziert würden und daß

die Finanzierung mittels der Baugrundstücke gesichert werde. Ein schlüssiger

Vortrag für einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft erfordere jedoch

die Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles, aus denen sich die Kennt-

nis von der Baugeldeigenschaft der empfangenen Gelder ergebe.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das

Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nur für den Fall eines vorsätzli-

chen Verstoßes gegen § 1 GSB in Betracht gezogen hat. Das entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom

9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60).

2. Es hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, daß das Beru-

fungsgericht die hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen

§ 1 GSB verneint.

Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als

möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die An-

nahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen

Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes ver-

trauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm er-

kannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1980

- 2 StR 127/80, JZ 1981, 35). In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich un-

erwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders

ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daß der Er-

folg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, BGHR StGB

§ 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, daß der

Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls größere Bauvorhaben wie das

vorliegende werden, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, regelmäßig durch

grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert (vgl. dazu Hagenloch,

Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rdn. 306).

Nach dem Vortrag des Klägers liegt es nahe, daß der Beklagte als in der Bau-

branche tätiger Unternehmer mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens

unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechnete und sich da-

mit um des erstrebten Zieles willen abfand. Daß der Beklagte der Finanzierung

des Geldgebers nachgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; es ist aufzu-

heben. Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die

Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB genügt regelmäßig der Nachweis, daß

der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des

Baugläubigers empfangen hat und daß von diesem Geld nichts mehr vorhan-

den ist, ohne daß eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wä-

re. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungs-

gemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläu-

biger,

darzulegen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96,

98 = ZfBR 1991, 59, 60).

Ullmann Haß Kuffer

Kniffka Bauner