BGH Urteil vom 11.11.2003 – VI ZR 371/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 826 A, Fa
Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in ei-
nem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigen-
de Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner
zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Um-
stände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen
als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003
- VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2002 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzli-
cher Schädigung Ersatz ihres Schadens. Sie sei trotz Obsiegens in einem frü-
heren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (künftig: Vorprozeß) mit ihrer
Forderung ausgefallen, weil über das Vermögen der damals beklagten C.O.M.
Mode Vertriebs-GmbH (künftig: C.), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1
war, nach Zustellung des Urteils das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe den Vorprozeß durch be-
wußt unwahren Vortrag verzögert; der Beklagte zu 2 habe als Prozeßbevoll-
mächtigter der C. zu der Prozeßverschleppung Beihilfe geleistet.
Die Klägerin, ein Strickereiunternehmen, stand in Geschäftsverbindung
mit der Firma f. T. -KG (künftig: f.), die Damenoberbe-
kleidung vertrieb. Diese kam im Herbst 1997 in Zahlungsschwierigkeiten. Sie
hatte bei der Klägerin Strickwaren bestellt und während der Herstellung dieser
Waren Muster für die Kollektion Herbst/Winter 1998/99 geordert. Die Klägerin
verlangte wegen der Zahlungsschwierigkeiten eine Anzahlung, die sie am
10. November 1997 mit Scheck über 65.000 DM erhielt. Die Klägerin lieferte
einen Teil der bestellten Waren und die Musterkollektion. Die weiteren Waren
lieferte sie nicht mehr aus. Am 18. Dezember 1997 wurde Rechtsanwalt Dr. V.
zum Sequester der f. bestellt, nachdem diese Konkursantrag gestellt hatte. C.
wollte die von f. bestellten Waren aus der Konkursmasse günstig erwerben und
an die Kunden ausliefern. Zu diesem Zweck verhandelte sie, vertreten durch
den Beklagten zu 1, mit dem Sequester über den Erwerb von Warenzeichen,
Auftragsbestand, Waren und Mustern. Nachdem der Sequester am 25. Februar
1998 zum Konkursverwalter bestellt worden war, schloß sie mit ihm am 3. März
1998 einen Erwerbsvertrag. Die Klägerin lieferte die restlichen von f. bestellten
Waren an C. aus. Die Rechnungen der Klägerin vom 12. Januar 1998 über
106.689,52 DM kürzte C. um einen von ihr behaupteten Nachlaß von 15% so-
wie um die Anzahlung der f. in Höhe von 65.000 DM. Den Restbetrag von
25.685,50 DM bezahlte sie mit Scheck. Die Klägerin erhob daher im Vorprozeß
Klage auf (106.689,52 DM abzüglich mit Scheck bezahlter 25.685,50 DM =)
81.004,02 DM nebst Zinsen.
In jenem Rechtsstreit behauptete C., sie sei in die vertraglichen Verein-
barungen zwischen f. und der Klägerin mit Zustimmung des Konkursverwalters
eingetreten. Dabei sei ein Nachlaß von 15% vereinbart worden. Zudem sei die
Anzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die Waren erfolgt, die dann an C. zur
Auslieferung gelangt seien. Mit diesen Einwendungen hatte sie im Vorprozeß
keinen Erfolg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist sie am 30. Juni 1999
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2
als Prozeßbevollmächtigtem der C. am 5. Juli 1999 zugestellt worden. Er hat
das Empfangsbekenntnis drei Tage nach Antrag des Beklagten zu 1 auf
Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. am 22. Juli
1999 zurückgereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin meint, die Beklagten hätten beabsichtigt, durch bewußt un-
wahren Vortrag nebst Beweisanträgen den Vorprozeß bis zur Insolvenz der C.
zu verzögern. Sie hat deshalb beide Beklagte auf Ersatz ihres Schadens in An-
spruch genommen. Diesen hat sie in Höhe des im Vorprozeß zugesprochenen
Betrages (abzüglich Mehrwertsteuer) sowie Zinsen nebst festgesetzten Kosten
auf 40.449,16
(cid:0) erechnet.
Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf
Schadensersatz weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter
Handlung wegen (versuchten) Prozeßbetrugs (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 23,
263 StGB) zu.
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere. Entweder sei die Klägerin
durch die Prozeßverzögerung nicht geschädigt worden, weil sie auch ein früher
ergehendes Urteil nicht habe vollstrecken können, oder den Beklagten sei ein
Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen, weil sie mit dem Ausfall der Klägerin
nicht hätten rechnen müssen. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten sei auch
dann nicht festzustellen, wenn die Zahlungseinstellung der C. erst mit dem An-
trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Juli 1999 erfolgt sei. Je län-
ger die Hausbank der C. noch Forderungen von Gläubigern erfüllt habe, desto
mehr hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß auch die Forderung der
Klägerin befriedigt werde. Die zeitliche Verlängerung der Beweisaufnahme im
Vorprozeß infolge des mehrfachen Nichterscheinens von Zeugen sei für die
Beklagten nicht vorhersehbar gewesen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-
vision stand.
Das Berufungsgericht verneint Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB
Revision nicht beanstandet.
Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine Haftung
der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ohne
Rechtsfehler verneint.
1. Allerdings kann ein Beklagter, der sich im Rahmen eines gesetzlich
geregelten Verfahrens der Rechtspflege verteidigt, bei Vorliegen besonderer
Umstände für einen der Gegenpartei entstehenden Schaden gemäß § 826 BGB
einzustehen haben.
a) Für das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens ist aner-
kannt, daß schon das Betreiben in Ausnahmefällen eine Haftung begründen
kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (mindestens bedingtem) Schädigungs-
vorsatz erfolgt.
Nach ständiger Rechtsprechung greift zwar bei subjektiver Redlichkeit
derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-
tes Verfahren einleitet oder betreibt, selbst dann nicht rechtswidrig in ein ge-
schütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sach-
lich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über die-
ses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die
Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies folgt daraus, daß das schadens-
ursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zu-
nächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift
ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines ge-
richtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über
die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion
hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß. Grund-
sätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon
im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der uner-
laubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der
Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 f.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206
und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, 654; vgl. noch
BGHZ 95, 10, 18 ff.). Der Schutz des Prozeßgegners wird in diesen Fällen
vielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner
gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muß im kontradiktori-
schen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz
hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er
sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegever-
fahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies allerdings nicht der Fall ist,
bleibt es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz, den die §§ 823 Abs. 1,
826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 9, 15 f.; 118, 201, 206 und
vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).
Hiernach ist ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-
bung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-
gung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-
klagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff.; Senatsurteile BGHZ 36, 18,
21 f.; 74, 9, 15, 17 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).
b) Diese Grundsätze für eine aktiv das Verfahren betreibende Partei
gelten entsprechend für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines staatlichen,
gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens. Durchgreifende Gründe
dafür, einen Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen eines Prozesses
anders zu behandeln als einen Kläger, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig wird
auch der Kläger durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetz-
lichen Ausgestaltung geschützt. Die Pflichten des Gerichts gegenüber den
Parteien im kontradiktorischen Verfahren, wie etwa die Pflicht zur Rücksicht-
nahme sowie Belehrungs-, Hinweis-, Förderungs- und Fürsorgepflichten gelten
je nach prozessualer Situation gegenüber beiden Parteien. Kläger und Beklagte
treffen gleichermaßen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, die allgemeine
Prozeßförderungspflicht, die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, eine allge-
meine Redlichkeitspflicht sowie das prozessuale Mißbrauchsverbot. Die Frage,
ob ein Verhalten im Prozeß haftungsbegründend ist, hängt deshalb grundsätz-
lich nicht von der Parteirolle ab. Das Gericht hat im kontradiktorischen Verfah-
ren die Prüfung des Verteidigungsvorbringens in gleicher Weise zu gewährlei-
sten wie die des Klagevorbringens und der Kläger hat innerhalb des Verfahrens
dieselben Möglichkeiten, sich gegen eine ungerechtfertigte Verteidigung zu
wehren, wie der Beklagte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme.
Daraus folgt, daß auch ein Beklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
vor Erhebung von Einwendungen und Einreden sorgfältig in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Verteidigungsvorbrin-
gens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Klägers abzuwägen.
Eine Ausnahme bildet auch hier der Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB. Die
Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden
Fall jedoch ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet.
2. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der darge-
stellten Grundsätze auch für den Beklagten nur in eng begrenzten Ausnahme-
fällen sein. Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er
das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter miß-
braucht, indem er etwa - wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschlei-
chens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt
(vgl. für die klagende Partei Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 und vom 25. März
2003 - VI ZR 175/02 - aaO).
a) Die Anwendbarkeit des § 826 BGB setzt aber nicht nur voraus, daß
die einen Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei
die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets
besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung
oder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, da-
mit die den Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende
Partei über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persön-
lich einzustehen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 -
aaO).
b) Die Frage, ob eine Prozeßverzögerung durch wahrheitswidrige Be-
hauptungen Schadensersatzansprüche auslösen kann, wurde bisher von Lite-
ratur und Rechtsprechung kaum behandelt.
aa) In der Literatur ist anerkannt, daß der Beklagte durch sein Verhalten
im Prozeß für Verzögerungen nach § 826 BGB verantwortlich sein kann, wenn
er diese durch Aufstellung bewußt unwahrer Behauptungen erreicht (vgl. Stau-
dinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rdn. 550; RGR-
Kommentar/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826 Rdn. 64; Münchener Kommentar-
BGB/Mertens, 3. Aufl., § 826 Rdn. 17; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl.,
§ 826 Rdn. 241; Häsemeyer, Schadenshaftung
im Zivilrechtsstreit 1979
S. 129 ff., 139 ff., 147; Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfah-
renseinleitung 1968 S. 260).
bb) Das Reichsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (RGZ 95, 310)
ausgeführt, daß eine planmäßige, mittels wissentlich unrichtiger Einwirkungen
erreichte Prozeßverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des
§ 826 BGB beurteilt werden könne, sofern nicht besondere Umstände des Fal-
les nach dem allgemeinen und durchschnittlichen Maßstab der herrschenden
sittlichen Anschauungen eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies könne vor
allem dann der Fall sein, wenn mittels solchen wahrheitswidrigen Verhaltens
dem Gläubiger die ihm rechtlich zustehende, im geordneten Verfahren verfolgte
Befriedigung über den Zeitpunkt hinaus vorenthalten werde, zu dem sie ge-
schuldet sei.
cc) Vorliegend spricht einiges dafür, es als sittenwidrig anzusehen, wenn
C., die auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, in Kenntnis der Berechti-
gung des Anspruchs mit unwahren Behauptungen den Prozeß in die Länge ge-
zogen hätte, bis die bereits drohende Insolvenz erreicht war, damit die Klägerin,
die anderenfalls möglicherweise hätte Zahlung erhalten können, aus dem Titel
nicht mehr erfolgreich vollstrecken konnte.
(1) Es kann jedoch dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Klä-
gerin unterstellt werden kann, daß die Beklagten im Vorprozeß bewußt wahr-
heitswidrig den Eintritt der C. in das Vertragsverhältnis zwischen der f. und der
Klägerin, die Anzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die von der Klägerin er-
worbene Ware sowie einen Preisnachlaß von 15% behauptet haben.
(2) Zweifelhaft ist auch, ob zu Gunsten der Revision unterstellt werden
kann, es sei den Beklagten darauf angekommen, den Rechtsstreit hinauszuzö-
gern. Das Landgericht hat insoweit – allerdings ohne nähere Begründung –
festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten vorsätzlich den Prozeß
verzögert hätten. Ob der erkennende Senat infolge der pauschalen Bezugnah-
me des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des Landgerichts gebunden
ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), kann dahinstehen.
3. Die Beklagten haften der Klägerin nämlich schon deshalb nicht nach
§ 826 BGB für den geltend gemachten Schaden, weil das Berufungsgericht je-
denfalls ohne Rechtsfehler ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verneint
hat.
a) Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewußt-
sein, daß das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges
haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalver-
lauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesamten
Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt,
daß der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätz-
lich zugefügt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW
1987, 3205, 3206 und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634,
636; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99 - VersR 2000, 1551, 1552).
Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewußtsein hat, daß
infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens
ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Ein-
tritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (vgl. Senatsurteile
aaO und BGHZ 147, 269, 278; ebenso BGHZ 148, 175, 182).
b) Nach diesen Grundsätzen hätten die Beklagten als Geschäftsführer
bzw. als Prozeßbevollmächtigter der C. im Vorprozeß nur dann mit bedingtem
wußt waren, daß die Klägerin in Folge der von ihnen veranlaßten Verzögerung
des Prozesses ernstlich Gefahr lief, wegen einer bevorstehenden Insolvenz der
C. mit ihrer Forderung auszufallen; ferner müßten sie diesen Ausfall billigend in
Kauf genommen haben. Eine solche Billigung kann zwar nahe liegen, wenn der
Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn
er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder
nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 305/99 – NJW-RR
2002, 740).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
verneint. Es hat hierzu nämlich - für den Fall, daß die Zahlungseinstellung der
C. erst mit Stellung des Insolvenzantrages am 19. Juli 1999 erfolgt ist - ausge-
führt, je länger die Hausbank der C. noch die Forderungen der Gläubiger erfüllt
habe, desto eher hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß "die ver-
gleichsweise niedrige Forderung der Klägerin" gleichfalls erfüllt werde. Das ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Verneinung eines
bedingten Vorsatzes der Beklagten. Das Bewußtsein einer ernstlichen Gefahr,
daß die Klägerin mit ihrer Forderung ausfallen werde, liegt nicht nahe, wenn
berücksichtigt wird, daß C. – wie von der Revision hervorgehoben wird – zwi-
schen dem 29. September 1998 und dem 19. April 1999
insgesamt
3,79 Millionen DM für bezogene Waren bezahlt hat.
Für den Fall, daß die Zahlungseinstellung zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgt sein sollte, legt die Revision nicht dar, weshalb dann das Verhalten der
Beklagten bei gleicher Kreditlinie ab dem 29. September 1998 als vorsätzliche
Schädigung der Klägerin zu werten wäre. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt hat
die Klägerin über die Klageerwiderung hinaus keine sittenwidrige und vorsätzli-
che Schädigungshandlung behauptet. Die Klageerwiderung aber genügt – im
Hinblick auf die alsbald bewilligte und in Anspruch genommene Kreditlinie -
nicht, um die Kausalität einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigungs-
handlung zu bejahen.
Die Revision zeigt schließlich auch keinen vom Berufungsgericht über-
gangenen erheblichen Sachvortrag auf, aus dem sich ein bedingter Schädi-
gungsvorsatz der Beklagten entnehmen ließe. Die Kenntnis der Beklagten von
einer kritischen wirtschaftlichen Situation der C. ist für eine abweichende Beur-
teilung nicht ausreichend. Die nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögli-
che Schädigung genügt für den Schädigungsvorsatz nicht. Erforderlich sind das
Bewußtsein und zumindest die Billigung des schädigenden Erfolgs der Hand-
lung
(vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 269, 277
f.; vom 13. Juli 1956
- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29, 30).
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr