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BGH Urteil vom 11.11.2003 – VI ZR 371/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 826 A, Fa

Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in ei-

nem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigen-

de Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner

zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Um-

stände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen

als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003

- VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2002 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzli-

cher Schädigung Ersatz ihres Schadens. Sie sei trotz Obsiegens in einem frü-

heren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (künftig: Vorprozeß) mit ihrer

Forderung ausgefallen, weil über das Vermögen der damals beklagten C.O.M.

Mode Vertriebs-GmbH (künftig: C.), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1

war, nach Zustellung des Urteils das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe den Vorprozeß durch be-

wußt unwahren Vortrag verzögert; der Beklagte zu 2 habe als Prozeßbevoll-

mächtigter der C. zu der Prozeßverschleppung Beihilfe geleistet.

Die Klägerin, ein Strickereiunternehmen, stand in Geschäftsverbindung

mit der Firma f. T. -KG (künftig: f.), die Damenoberbe-

kleidung vertrieb. Diese kam im Herbst 1997 in Zahlungsschwierigkeiten. Sie

hatte bei der Klägerin Strickwaren bestellt und während der Herstellung dieser

Waren Muster für die Kollektion Herbst/Winter 1998/99 geordert. Die Klägerin

verlangte wegen der Zahlungsschwierigkeiten eine Anzahlung, die sie am

10. November 1997 mit Scheck über 65.000 DM erhielt. Die Klägerin lieferte

einen Teil der bestellten Waren und die Musterkollektion. Die weiteren Waren

lieferte sie nicht mehr aus. Am 18. Dezember 1997 wurde Rechtsanwalt Dr. V.

zum Sequester der f. bestellt, nachdem diese Konkursantrag gestellt hatte. C.

wollte die von f. bestellten Waren aus der Konkursmasse günstig erwerben und

an die Kunden ausliefern. Zu diesem Zweck verhandelte sie, vertreten durch

den Beklagten zu 1, mit dem Sequester über den Erwerb von Warenzeichen,

Auftragsbestand, Waren und Mustern. Nachdem der Sequester am 25. Februar

1998 zum Konkursverwalter bestellt worden war, schloß sie mit ihm am 3. März

1998 einen Erwerbsvertrag. Die Klägerin lieferte die restlichen von f. bestellten

Waren an C. aus. Die Rechnungen der Klägerin vom 12. Januar 1998 über

106.689,52 DM kürzte C. um einen von ihr behaupteten Nachlaß von 15% so-

wie um die Anzahlung der f. in Höhe von 65.000 DM. Den Restbetrag von

25.685,50 DM bezahlte sie mit Scheck. Die Klägerin erhob daher im Vorprozeß

Klage auf (106.689,52 DM abzüglich mit Scheck bezahlter 25.685,50 DM =)

81.004,02 DM nebst Zinsen.

In jenem Rechtsstreit behauptete C., sie sei in die vertraglichen Verein-

barungen zwischen f. und der Klägerin mit Zustimmung des Konkursverwalters

eingetreten. Dabei sei ein Nachlaß von 15% vereinbart worden. Zudem sei die

Anzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die Waren erfolgt, die dann an C. zur

Auslieferung gelangt seien. Mit diesen Einwendungen hatte sie im Vorprozeß

keinen Erfolg. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist sie am 30. Juni 1999

antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2

als Prozeßbevollmächtigtem der C. am 5. Juli 1999 zugestellt worden. Er hat

das Empfangsbekenntnis drei Tage nach Antrag des Beklagten zu 1 auf

Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. am 22. Juli

1999 zurückgereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten beabsichtigt, durch bewußt un-

wahren Vortrag nebst Beweisanträgen den Vorprozeß bis zur Insolvenz der C.

zu verzögern. Sie hat deshalb beide Beklagte auf Ersatz ihres Schadens in An-

spruch genommen. Diesen hat sie in Höhe des im Vorprozeß zugesprochenen

Betrages (abzüglich Mehrwertsteuer) sowie Zinsen nebst festgesetzten Kosten

auf 40.449,16

(cid:0) erechnet.

Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf

Schadensersatz weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus unerlaubter

Handlung wegen (versuchten) Prozeßbetrugs (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 23,

263 StGB) zu.

Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere. Entweder sei die Klägerin

durch die Prozeßverzögerung nicht geschädigt worden, weil sie auch ein früher

ergehendes Urteil nicht habe vollstrecken können, oder den Beklagten sei ein

Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen, weil sie mit dem Ausfall der Klägerin

nicht hätten rechnen müssen. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten sei auch

dann nicht festzustellen, wenn die Zahlungseinstellung der C. erst mit dem An-

trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Juli 1999 erfolgt sei. Je län-

ger die Hausbank der C. noch Forderungen von Gläubigern erfüllt habe, desto

mehr hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß auch die Forderung der

Klägerin befriedigt werde. Die zeitliche Verlängerung der Beweisaufnahme im

Vorprozeß infolge des mehrfachen Nichterscheinens von Zeugen sei für die

Beklagten nicht vorhersehbar gewesen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-

vision stand.

Das Berufungsgericht verneint Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. §§ 23, 263 StGB. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der

Revision nicht beanstandet.

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine Haftung

der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ohne

Rechtsfehler verneint.

1. Allerdings kann ein Beklagter, der sich im Rahmen eines gesetzlich

geregelten Verfahrens der Rechtspflege verteidigt, bei Vorliegen besonderer

Umstände für einen der Gegenpartei entstehenden Schaden gemäß § 826 BGB

einzustehen haben.

a) Für das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens ist aner-

kannt, daß schon das Betreiben in Ausnahmefällen eine Haftung begründen

kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (mindestens bedingtem) Schädigungs-

vorsatz erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung greift zwar bei subjektiver Redlichkeit

derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-

tes Verfahren einleitet oder betreibt, selbst dann nicht rechtswidrig in ein ge-

schütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sach-

lich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über die-

ses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die

Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies folgt daraus, daß das schadens-

ursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zu-

nächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift

ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines ge-

richtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über

die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion

hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß. Grund-

sätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner daher außerhalb der schon

im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der uner-

laubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der

Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 f.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206

und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, 654; vgl. noch

BGHZ 95, 10, 18 ff.). Der Schutz des Prozeßgegners wird in diesen Fällen

vielmehr regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner

gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Der Gegner muß im kontradiktori-

schen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz

hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er

sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegever-

fahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies allerdings nicht der Fall ist,

bleibt es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz, den die §§ 823 Abs. 1,

826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 9, 15 f.; 118, 201, 206 und

vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).

Hiernach ist ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-

bung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-

gung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-

klagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff.; Senatsurteile BGHZ 36, 18,

21 f.; 74, 9, 15, 17 und vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - aaO).

b) Diese Grundsätze für eine aktiv das Verfahren betreibende Partei

gelten entsprechend für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines staatlichen,

gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens. Durchgreifende Gründe

dafür, einen Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen eines Prozesses

anders zu behandeln als einen Kläger, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig wird

auch der Kläger durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetz-

lichen Ausgestaltung geschützt. Die Pflichten des Gerichts gegenüber den

Parteien im kontradiktorischen Verfahren, wie etwa die Pflicht zur Rücksicht-

nahme sowie Belehrungs-, Hinweis-, Förderungs- und Fürsorgepflichten gelten

je nach prozessualer Situation gegenüber beiden Parteien. Kläger und Beklagte

treffen gleichermaßen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, die allgemeine

Prozeßförderungspflicht, die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, eine allge-

meine Redlichkeitspflicht sowie das prozessuale Mißbrauchsverbot. Die Frage,

ob ein Verhalten im Prozeß haftungsbegründend ist, hängt deshalb grundsätz-

lich nicht von der Parteirolle ab. Das Gericht hat im kontradiktorischen Verfah-

ren die Prüfung des Verteidigungsvorbringens in gleicher Weise zu gewährlei-

sten wie die des Klagevorbringens und der Kläger hat innerhalb des Verfahrens

dieselben Möglichkeiten, sich gegen eine ungerechtfertigte Verteidigung zu

wehren, wie der Beklagte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme.

Daraus folgt, daß auch ein Beklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist,

vor Erhebung von Einwendungen und Einreden sorgfältig in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Verteidigungsvorbrin-

gens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Klägers abzuwägen.

Eine Ausnahme bildet auch hier der Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen

Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB. Die

Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden

Fall jedoch ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet.

2. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der darge-

stellten Grundsätze auch für den Beklagten nur in eng begrenzten Ausnahme-

fällen sein. Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er

das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter miß-

braucht, indem er etwa - wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschlei-

chens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt

(vgl. für die klagende Partei Senatsurteile BGHZ 36, 18, 21 und vom 25. März

2003 - VI ZR 175/02 - aaO).

a) Die Anwendbarkeit des § 826 BGB setzt aber nicht nur voraus, daß

die einen Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei

die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets

besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung

oder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, da-

mit die den Prozeß einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende

Partei über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persön-

lich einzustehen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 -

aaO).

b) Die Frage, ob eine Prozeßverzögerung durch wahrheitswidrige Be-

hauptungen Schadensersatzansprüche auslösen kann, wurde bisher von Lite-

ratur und Rechtsprechung kaum behandelt.

aa) In der Literatur ist anerkannt, daß der Beklagte durch sein Verhalten

im Prozeß für Verzögerungen nach § 826 BGB verantwortlich sein kann, wenn

er diese durch Aufstellung bewußt unwahrer Behauptungen erreicht (vgl. Stau-

dinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rdn. 550; RGR-

Kommentar/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826 Rdn. 64; Münchener Kommentar-

BGB/Mertens, 3. Aufl., § 826 Rdn. 17; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl.,

§ 826 Rdn. 241; Häsemeyer, Schadenshaftung

im Zivilrechtsstreit 1979

S. 129 ff., 139 ff., 147; Hopt, Schadensersatz aus unberechtigter Verfah-

renseinleitung 1968 S. 260).

bb) Das Reichsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (RGZ 95, 310)

ausgeführt, daß eine planmäßige, mittels wissentlich unrichtiger Einwirkungen

erreichte Prozeßverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des

§ 826 BGB beurteilt werden könne, sofern nicht besondere Umstände des Fal-

les nach dem allgemeinen und durchschnittlichen Maßstab der herrschenden

sittlichen Anschauungen eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies könne vor

allem dann der Fall sein, wenn mittels solchen wahrheitswidrigen Verhaltens

dem Gläubiger die ihm rechtlich zustehende, im geordneten Verfahren verfolgte

Befriedigung über den Zeitpunkt hinaus vorenthalten werde, zu dem sie ge-

schuldet sei.

cc) Vorliegend spricht einiges dafür, es als sittenwidrig anzusehen, wenn

C., die auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, in Kenntnis der Berechti-

gung des Anspruchs mit unwahren Behauptungen den Prozeß in die Länge ge-

zogen hätte, bis die bereits drohende Insolvenz erreicht war, damit die Klägerin,

die anderenfalls möglicherweise hätte Zahlung erhalten können, aus dem Titel

nicht mehr erfolgreich vollstrecken konnte.

(1) Es kann jedoch dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Klä-

gerin unterstellt werden kann, daß die Beklagten im Vorprozeß bewußt wahr-

heitswidrig den Eintritt der C. in das Vertragsverhältnis zwischen der f. und der

Klägerin, die Anzahlung in Höhe von 65.000 DM auf die von der Klägerin er-

worbene Ware sowie einen Preisnachlaß von 15% behauptet haben.

(2) Zweifelhaft ist auch, ob zu Gunsten der Revision unterstellt werden

kann, es sei den Beklagten darauf angekommen, den Rechtsstreit hinauszuzö-

gern. Das Landgericht hat insoweit – allerdings ohne nähere Begründung –

festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten vorsätzlich den Prozeß

verzögert hätten. Ob der erkennende Senat infolge der pauschalen Bezugnah-

me des Berufungsgerichts auf die Feststellungen des Landgerichts gebunden

ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), kann dahinstehen.

3. Die Beklagten haften der Klägerin nämlich schon deshalb nicht nach

§ 826 BGB für den geltend gemachten Schaden, weil das Berufungsgericht je-

denfalls ohne Rechtsfehler ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verneint

hat.

a) Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewußt-

sein, daß das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges

haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalver-

lauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesamten

Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt,

daß der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätz-

lich zugefügt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW

1987, 3205, 3206 und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634,

636; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99 - VersR 2000, 1551, 1552).

Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewußtsein hat, daß

infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens

ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Ein-

tritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (vgl. Senatsurteile

aaO und BGHZ 147, 269, 278; ebenso BGHZ 148, 175, 182).

b) Nach diesen Grundsätzen hätten die Beklagten als Geschäftsführer

bzw. als Prozeßbevollmächtigter der C. im Vorprozeß nur dann mit bedingtem

Schädigungsvorsatz (§§ 826, 830 Abs. 2 BGB) gehandelt, wenn sie sich be-

wußt waren, daß die Klägerin in Folge der von ihnen veranlaßten Verzögerung

des Prozesses ernstlich Gefahr lief, wegen einer bevorstehenden Insolvenz der

C. mit ihrer Forderung auszufallen; ferner müßten sie diesen Ausfall billigend in

Kauf genommen haben. Eine solche Billigung kann zwar nahe liegen, wenn der

Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn

er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder

nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 305/99 – NJW-RR

2002, 740).

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler

verneint. Es hat hierzu nämlich - für den Fall, daß die Zahlungseinstellung der

C. erst mit Stellung des Insolvenzantrages am 19. Juli 1999 erfolgt ist - ausge-

führt, je länger die Hausbank der C. noch die Forderungen der Gläubiger erfüllt

habe, desto eher hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß "die ver-

gleichsweise niedrige Forderung der Klägerin" gleichfalls erfüllt werde. Das ist

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Verneinung eines

bedingten Vorsatzes der Beklagten. Das Bewußtsein einer ernstlichen Gefahr,

daß die Klägerin mit ihrer Forderung ausfallen werde, liegt nicht nahe, wenn

berücksichtigt wird, daß C. – wie von der Revision hervorgehoben wird – zwi-

schen dem 29. September 1998 und dem 19. April 1999

insgesamt

3,79 Millionen DM für bezogene Waren bezahlt hat.

Für den Fall, daß die Zahlungseinstellung zu einem früheren Zeitpunkt

erfolgt sein sollte, legt die Revision nicht dar, weshalb dann das Verhalten der

Beklagten bei gleicher Kreditlinie ab dem 29. September 1998 als vorsätzliche

Schädigung der Klägerin zu werten wäre. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt hat

die Klägerin über die Klageerwiderung hinaus keine sittenwidrige und vorsätzli-

che Schädigungshandlung behauptet. Die Klageerwiderung aber genügt – im

Hinblick auf die alsbald bewilligte und in Anspruch genommene Kreditlinie -

nicht, um die Kausalität einer sittenwidrigen und vorsätzlichen Schädigungs-

handlung zu bejahen.

Die Revision zeigt schließlich auch keinen vom Berufungsgericht über-

gangenen erheblichen Sachvortrag auf, aus dem sich ein bedingter Schädi-

gungsvorsatz der Beklagten entnehmen ließe. Die Kenntnis der Beklagten von

einer kritischen wirtschaftlichen Situation der C. ist für eine abweichende Beur-

teilung nicht ausreichend. Die nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögli-

che Schädigung genügt für den Schädigungsvorsatz nicht. Erforderlich sind das

Bewußtsein und zumindest die Billigung des schädigenden Erfolgs der Hand-

lung

(vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 269, 277

f.; vom 13. Juli 1956

- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29, 30).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr