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BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 288/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly

und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüs-

se zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß über den Jahresabschluß 1997)

und 7 (Bestätigung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994

über die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der Hauptversammlung der

Beklagten vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanz strei-

ten die Parteien darüber, ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S. des

§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einberufen worden ist. Dem liegt folgender Sachver-

halt zugrunde:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung mußte

der Vorstand der Beklagten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ein

Grundkapital von 75 Mio. DM verfügte, aus mindestens zwei Mitgliedern beste-

hen. Für die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß der

Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das Vor-

standsmitglied H. sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegt

hatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, Herrn H. als

Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich beschloß er, Herrn S. mit Wirkung

ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. In der

Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied des

Vorstandes Herr Dr. B. . Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zur

Hauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im Bundesanzeiger

veröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Aufsichtsrat mit

seinem in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß für die Zeit bis zum

1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied beschränkt hat.

Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revisi-

on erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Der Vorstand

der Beklagten war bei Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen für die Haupt-

versammlung am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptversammlung

durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Mai 1998 entsprechend den

Anforderungen des Gesetzes und der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 23 Abs. 3

Nr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 AktG) ordnungsgemäß besetzt. Der Beklagten kann

somit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der Vorschläge zur

Beschlußfassung in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur Anfech-

tung der Beschlüsse berechtigen würde, nicht vorgeworfen werden.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vor-

bereitenden Maßnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG von dem Gesamt-

vorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG

sowie § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten

mußte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, daß

ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand

ausschied, führte unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, daß diese

Maßnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten und zu

verantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren II ZR 225/99 mit Urteil

vom 12. November 2001 entschieden. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird

Bezug genommen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26.

bzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaßten Satzung der Beklagten

mit einem Mitglied ordnungsgemäß besetzt.

a) Entgegen der Ansicht der Kläger stimmt die neue Satzungsregelung,

nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Beklagten be-

stimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG über-

ein. Diese Bestimmung schreibt für Gesellschaften mit einem Grundkapital von

mehr als 3 Mio. € mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wort-

laut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung be-

stimmt, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in

§ 8 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung nicht. Die mit der Neufas-

sung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 in das Gesetz eingefügte

Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG ist jedoch unter Berücksichtigung von

§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der Mitglie-

der des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird,

anzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Vorstandsmit-

glieder vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach der die Zahl

der Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT-Drucks. 8/1678 S. 12;

Hüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 22; ders. NJW 1979, 1065, 1066; Pentz in

MünchKomm. z. AktG § 23 Rdn. 136; Krafft in KK z. AktG, 2. Aufl. § 23 Rdn. 76;

Ganske, DB 1978, 2461, 2462).

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG, deren gegenwärtige Fassung

auf dem Gesetz zur Durchführung der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember

1976 (BGBl. 1978, S. 1959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91

EWG, ABl.EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) in Übereinstimmung. Zwar

hat die Satzung nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie "die

Bestimmungen, welche die Zahl ... der Mitglieder ..." festlegt, zu enthalten. Die-

se Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der Richtlinien-

vorschrift (Ganske, DB 1978, 1461, 1462 Fn. 11). Diese spiegelt sich vielmehr

zutreffend u.a. in der englischen und französischen Fassung wider, die von

"rules, governing the number of ... members" bzw. von "règles, qui déterminent

le nombre ..." sprechen (zu diesen Fassungen vgl. EUR-Lex, Community legis-

lation in force bzw. Législation communitaire en vigueur, Document 377 L 001

S. 1). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die auch

der Ansicht des deutschen historischen Gesetzgebers entspricht

(vgl.

BT-Drucks. 8/1678 S. 12), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - RS 283/81,

Slg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den Europäischen

Gerichtshof.

b) Mit seinen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der

Sitzung vom 25. Mai 1998 hat der Aufsichtsrat zum Ausdruck gebracht, daß er

die Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni 1997 gültigen

Satzung auf ein Mitglied reduziert. In dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2

hat der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandates durch das frühe-

re Vorstandsmitglied H. zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen.

Zu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den Beschluß gefaßt, Herrn

S. mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten

zu bestellen. Zwar wird in diesen Beschlüssen nicht ausgesprochen, daß für die

Zeit bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. die Zahl der Vorstandsmitglie-

der auf eine Person beschränkt wird. Ein solcher Beschlußinhalt kann jedoch

durch Auslegung beider Beschlüsse festgestellt werden. Einmal ist sich der

Aufsichtsrat des Umstandes, daß bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S.

der Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, bewußt gewesen. Zum ande-

ren hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, Herrn S. nicht mit sofortiger Wir-

kung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hat er hin-

reichend zum Ausdruck gebracht, daß für die Zwischenzeit von der Berufung

eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl der Vor-

standsmitglieder auf eine Person beschränkt wird.

Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner gegenteiligen

Überlegungen insoweit Recht, als Aufsichtsratsbeschlüsse nach der Rechtspre-

chung des Senates nicht stillschweigend gefaßt werden können, sondern daß

es eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf (BGHZ 10, 187, 194; BGHZ 41,

282, 286). Liegt jedoch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß vor, so kann seine

Auslegung dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hin-

ausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 337, 340;

BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Diese Vo-

raussetzungen sind, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Falle gege-

ben. Das hat das Berufungsgericht verkannt.

Da die Kläger ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Gründe

gestützt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind,

war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Röhricht

Henze

Goette

Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Leistung der Unterschrift gehindert

Kurzwelly

Röhricht