BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 288/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüs-
se zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß über den Jahresabschluß 1997)
und 7 (Bestätigung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994
über die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der Hauptversammlung der
Beklagten vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanz strei-
ten die Parteien darüber, ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S. des
§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einberufen worden ist. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung mußte
der Vorstand der Beklagten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ein
Grundkapital von 75 Mio. DM verfügte, aus mindestens zwei Mitgliedern beste-
hen. Für die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß der
Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das Vor-
standsmitglied H. sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegt
hatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, Herrn H. als
Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich beschloß er, Herrn S. mit Wirkung
ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. In der
Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied des
Vorstandes Herr Dr. B. . Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zur
Hauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im Bundesanzeiger
veröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Aufsichtsrat mit
seinem in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß für die Zeit bis zum
1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied beschränkt hat.
Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revisi-
on erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Der Vorstand
der Beklagten war bei Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen für die Haupt-
versammlung am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptversammlung
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Mai 1998 entsprechend den
Anforderungen des Gesetzes und der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 23 Abs. 3
Nr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 AktG) ordnungsgemäß besetzt. Der Beklagten kann
somit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der Vorschläge zur
Beschlußfassung in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur Anfech-
tung der Beschlüsse berechtigen würde, nicht vorgeworfen werden.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vor-
bereitenden Maßnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG von dem Gesamt-
vorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG
sowie § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten
mußte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, daß
ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand
ausschied, führte unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, daß diese
Maßnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten und zu
verantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren II ZR 225/99 mit Urteil
vom 12. November 2001 entschieden. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird
Bezug genommen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26.
bzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaßten Satzung der Beklagten
mit einem Mitglied ordnungsgemäß besetzt.
a) Entgegen der Ansicht der Kläger stimmt die neue Satzungsregelung,
nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Beklagten be-
stimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG über-
ein. Diese Bestimmung schreibt für Gesellschaften mit einem Grundkapital von
mehr als 3 Mio. € mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wort-
laut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung be-
stimmt, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in
§ 8 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung nicht. Die mit der Neufas-
sung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 in das Gesetz eingefügte
Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG ist jedoch unter Berücksichtigung von
§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der Mitglie-
der des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird,
anzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Vorstandsmit-
glieder vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach der die Zahl
der Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT-Drucks. 8/1678 S. 12;
Hüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 22; ders. NJW 1979, 1065, 1066; Pentz in
Ganske, DB 1978, 2461, 2462).
Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG, deren gegenwärtige Fassung
auf dem Gesetz zur Durchführung der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember
1976 (BGBl. 1978, S. 1959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91
EWG, ABl.EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) in Übereinstimmung. Zwar
hat die Satzung nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie "die
Bestimmungen, welche die Zahl ... der Mitglieder ..." festlegt, zu enthalten. Die-
se Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der Richtlinien-
vorschrift (Ganske, DB 1978, 1461, 1462 Fn. 11). Diese spiegelt sich vielmehr
zutreffend u.a. in der englischen und französischen Fassung wider, die von
"rules, governing the number of ... members" bzw. von "règles, qui déterminent
le nombre ..." sprechen (zu diesen Fassungen vgl. EUR-Lex, Community legis-
lation in force bzw. Législation communitaire en vigueur, Document 377 L 001
S. 1). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die auch
der Ansicht des deutschen historischen Gesetzgebers entspricht
(vgl.
BT-Drucks. 8/1678 S. 12), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - RS 283/81,
Slg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof.
b) Mit seinen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der
Sitzung vom 25. Mai 1998 hat der Aufsichtsrat zum Ausdruck gebracht, daß er
die Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni 1997 gültigen
Satzung auf ein Mitglied reduziert. In dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2
hat der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandates durch das frühe-
re Vorstandsmitglied H. zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen.
Zu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den Beschluß gefaßt, Herrn
S. mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten
zu bestellen. Zwar wird in diesen Beschlüssen nicht ausgesprochen, daß für die
Zeit bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. die Zahl der Vorstandsmitglie-
der auf eine Person beschränkt wird. Ein solcher Beschlußinhalt kann jedoch
durch Auslegung beider Beschlüsse festgestellt werden. Einmal ist sich der
Aufsichtsrat des Umstandes, daß bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S.
der Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, bewußt gewesen. Zum ande-
ren hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, Herrn S. nicht mit sofortiger Wir-
kung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hat er hin-
reichend zum Ausdruck gebracht, daß für die Zwischenzeit von der Berufung
eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl der Vor-
standsmitglieder auf eine Person beschränkt wird.
Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner gegenteiligen
Überlegungen insoweit Recht, als Aufsichtsratsbeschlüsse nach der Rechtspre-
chung des Senates nicht stillschweigend gefaßt werden können, sondern daß
es eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf (BGHZ 10, 187, 194; BGHZ 41,
282, 286). Liegt jedoch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß vor, so kann seine
Auslegung dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hin-
ausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 337, 340;
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Diese Vo-
raussetzungen sind, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Falle gege-
ben. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Da die Kläger ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Gründe
gestützt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind,
war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht
Henze
Goette
Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Leistung der Unterschrift gehindert
Kurzwelly
Röhricht