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BGH Beschluss vom 18.12.2001 – 4 StR 497/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 497/01

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember

2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der An-

geklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Ein-

gehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet

durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-

klagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschä-

digten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt

geschildert, daß "auch unter ganz kritischer Betrachtung des übrigen Aussage-

verhaltens" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestünden. Es legt auch nach-

vollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschädigten durch diejenigen

des mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschüttert

werden. Dabei läßt das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das

Landgericht den Bekundungen der Geschädigten hinsichtlich eines weiteren

Tatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene An-

klage eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten zur Last gelegt worden.

Insoweit ist er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, da die Be-

weisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit er-

geben habe, daß er gegen den Willen Stefanie Sch. s den Beischlaf mit ihr

vollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Geschädigte

habe zu den Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht und dabei

ihre früheren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, daß ihr Verhalten

nach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und gemeinsames

Dartspielen in einer Gaststätte) für ein Vergewaltigungsopfer zumindest unge-

wöhnlich sei. Was die Geschädigte zu dem Geschehen bekundet hat und worin

die Widersprüche bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht aus-

geschlossen werden, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren ange-

klagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagt

hat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, daß sie in

einem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der Haupt-

verhandlung unwahre Angaben gemacht hat (UA 12).

Dies hätte im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswürdigung berück-

sichtigt werden müssen. Wenn, wie hier für den Tatvorwurf der Vergewaltigung,

außer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belasten-

den Indizien vorliegen, muß der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einer

besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. Die Urteilsgründe müssen

erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen

können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO

§ 261 Beweiswürdigung 14 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn der einzige Be-

lastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise

nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht

gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt

(BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8).

2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-

sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353

Aufhebung 1).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible