BGH Urteil vom 18.12.2001 – XI ZR 360/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 360/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 765
Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen,
wenn die Hauptverbindlichkeit aus einem Kontokorrent-Konto resultiert.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
22. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg
vom 24. April 1997 auch hinsichtlich eines Betrages
von 76.389,38 DM nebst 12,875% Zinsen hieraus seit
dem 28. Januar 1994 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an den 15. Zivilsenat des Berufungs-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Volksbank die Rückzahlung
von Beträgen, die diese aus der Zwangsvollstreckung dreier Versäum-
nisurteile erlangt hat, sowie Schadensersatz wegen angeblich nicht ver-
einbarungsgemäßer Gewährung eines Kredits. Die Beklagte hat gegen
einen Teil der Klageansprüche mit Bürgschaftsforderungen aufgerech-
net. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte war die Hausbank der R. GmbH + Co. KG (im folgen-
den: R. KG). Der Kläger war der Geschäftsführer der Komplementär-
GmbH der R. KG. Er verbürgte sich gegenüber der Beklagten selbst-
schuldnerisch für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der
R. KG bis zum Betrag von 530.000 DM. Nach Kündigung sämtlicher Kre-
dite nahm die Beklagte den Kläger als Bürgen in drei Parallelverfahren
vor dem Landgericht H. (1 O 171/87, 1 O 172/87 und 1 O 173/87) auf
Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100.000 DM in Anspruch
und erwirkte entsprechende Versäumnisurteile, die formell rechtskräftig
wurden.
Auf der Grundlage des Versäumnisurteils 1 O 172/87 ließ die Be-
klagte die Ansprüche des Klägers gegen die D.-bank auf Rückgewähr
von freien Sicherheiten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Daraufhin erhielt sie den Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Hö-
he von 76.389,38 DM ausbezahlt.
Mit Urteil vom 18. November 1993 (BGHZ 124, 164) erklärte der
Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil
des Landgerichts H. 1 O 173/87 für unzulässig, weil dieses Urteil wegen
Unbestimmbarkeit des Streitgegenstands nicht der materiellen Rechts-
kraft fähig sei. Die Parteien sind sich inzwischen darüber einig, daß Ent-
sprechendes auch für die anderen beiden Versäumnisurteile gilt.
Im Hinblick darauf verlangt der Kläger von der Beklagten Rück-
zahlung der 76.389,38 DM und anderer bei ihm beigetriebener bzw. in
der Zwangsversteigerung erlöster Beträge nebst Zinsen. Gegen diese
Klageansprüche hat die Beklagte mit Bürgschaftsforderungen aufge-
rechnet.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, unter anderem wegen
des Anspruchs von 76.389,38 DM, stattgegeben. Das Oberlandesgericht
hat in seinem ersten Berufungsurteil die beiderseitigen Berufungen im
wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1999 (IX ZR 423/97, WM 1999,
1499) dieses Berufungsurteil hinsichtlich des Anspruchs
von
76.389,38 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen. Danach hat der Kläger im Wege einer als
Anschlußberufung zu wertenden Klageerweiterung die Zahlung weiterer
2.219.332,40 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen einer angeb-
lich nicht vereinbarungsgemäßen Gewährung eines Kredits verlangt. Das
Oberlandesgericht hat in seinem zweiten Berufungsurteil die Berufung
der Beklagten auch hinsichtlich des noch im Streit befindlichen An-
spruchs auf 76.389,38 DM nebst Zinsen sowie die Anschlußberufung des
Klägers zurückgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat
nur die Revision der Beklagten angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen
Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zu dem Anspruch auf 76.389,38 DM im
wesentlichen ausgeführt:
Dieser Anspruch, der dem Kläger gegen die Beklagte als bereiche-
rungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe, sei nicht durch die
Aufrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. September 1994 mit
dem behaupteten Saldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. 9... erloschen.
Die Aufrechnung sei nicht wirksam, weil es sich bei dem seitens der Be-
klagten vorgelegten Kontoauszug vom 30. Juni 1986 lediglich um einen
Tagesauszug und nicht um einen periodischen Rechnungsabschluß im
Sinne des § 355 Abs. 2 HGB, der Gegenstand eines Saldoanerkenntnis-
ses hätte sein können, gehandelt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Unzutreffend spricht das Berufungsgericht in seinen Entschei-
dungsgründen von einer Aufrechnung der Beklagten mit dem Saldo des
Kontokorrentkontos Nr. 9.... Tatsächlich hat die Beklagte, wie im Tatbe-
stand des Berufungsurteils zutreffend wiedergegeben, mit Bürgschafts-
forderungen gegen den Kläger aufgerechnet. Dabei hat sie in ihrem
Schriftsatz vom 12. September 1994 gegen die hier interessierende For-
derung des Klägers von 76.389,38 DM ihre Bürgschaftsforderung gegen
den Kläger wegen des behaupteten Sollsaldos auf dem Konto Nr. 9... zur
Aufrechnung gestellt. Diese Saldoforderung richtet sich gegen die
R. KG, für deren Verbindlichkeiten der Kläger sich verbürgt hatte.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Aufrechnung mit der
Begründung die Wirksamkeit abgesprochen, der von der Beklagten vor-
gelegte Kontoauszug vom 30. Juni 1986 sei kein periodischer Rech-
nungsabschluß im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB.
a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem ersten Revisionsurteil in
dieser Sache vom 11. Mai 1999 (aaO S. 1500 f.) im einzelnen dargelegt
hat, gilt zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger dieselbe Be-
weislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner. Der
Gläubiger hat daher auch im Verhältnis zum Bürgen die tatsächlichen
Voraussetzungen für das Entstehen und die Fälligkeit der Verbindlichkeit
des Hauptschuldners darzulegen und zu beweisen, während es dem
Bürgen obliegt, Gründe für einen etwaigen - vollständigen oder teilwei-
sen - Untergang dieser Verbindlichkeit darzutun und nachzuweisen.
Resultiert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners aus einem im
Kontokorrent geführten Konto, so kommt dem Gläubiger ein vom Haupt-
schuldner anerkannter Abschlußsaldo auch im Verhältnis zum Bürgen
zugute. Er kann sich auf das abstrakte Saldoanerkenntnis berufen und
braucht die Einzelpositionen nicht darzulegen und zu beweisen, die dem
anerkannten Saldo zugrunde liegen. Unabhängig vom Vorliegen eines
anerkannten Abschlußsaldos kann der Gläubiger jedoch gegenüber dem
Bürgen ebenso wie im Verhältnis zum Hauptschuldner seine Kontoforde-
rung auch dadurch dartun, daß er die einzelnen Positionen darlegt und
beweist, die zu der Kontoforderung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom
28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295).
b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, wie die Revision
mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom
9. September 1999 behauptet und durch Benennung ihres Kreditsachbe-
arbeiters Ha. als Zeugen unter Beweis gestellt hat, daß der Kläger als
Geschäftsführer der Hauptschuldnerin den Rechnungsabschluß des
Kontos 9... zum 30. Juni 1986 mit einem Sollsaldo von 127.865 DM er-
halten und innerhalb der Monatsfrist nicht widersprochen habe. In die-
sem Vortrag liegt die Darlegung eines Saldoanerkenntnisses, mit der das
Berufungsgericht sich hätte auseinandersetzen müssen.
Der unstreitige Umstand, daß die von der Beklagten mit Schriftsatz
vom 22. August 2000 vorgelegte Kontoübersicht zum 30. Juni 1986 kei-
nen Rechnungsabschluß darstellt, ändert daran entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nichts. Die Beklagte hat diesen Tagesauszug in
ihrem Schriftsatz nicht als Rechnungsabschluß bezeichnet, sondern nur
vorgetragen, er entspreche dem Rechnungsabschluß.
c) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht das
Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 1999
übergangen hat, mit dem sie unter Beifügung umfangreicher Aufstellun-
gen und unter Benennung ihres Kreditsachbearbeiters Ha. als Zeugen
die Entwicklung des Kontos 9... unabhängig von dem behaupteten Sal-
doanerkenntnis im einzelnen dargelegt hat. Da der Gläubiger aus einem
Kontokorrentverhältnis seine Forderung sowohl mit Hilfe eines Saldo-
anerkenntnisses als auch durch die Darlegung der einzelnen ihr zugrun-
de liegenden Positionen begründen kann, hätte das Berufungsgericht
der Aufrechnung nicht die Anerkennung versagen dürfen, ohne sich auch
mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt zu haben.
Daran ändert es nichts, daß der Bundesgerichtshof in seinem er-
sten Revisionsurteil in dieser Sache (aaO S. 1501 unter D) den Hinweis
gegeben hatte, die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten durchgrei-
fe, hänge davon ab, ob die Beklagte dem Kläger per 30. Juni 1986 einen
unwidersprochen gebliebenen Rechnungsabschluß erteilt habe und ob
der Saldo vom 8. August 1996 mit dem anerkannten Saldo übereinstim-
me. Dieser Hinweis bezog sich auf den damaligen Sach- und Streitstand.
Er konnte weder die Beklagte daran hindern, im weiteren Verlauf des
Rechtsstreits auch unabhängig von der umstrittenen Frage des Saldo-
anerkenntnisses zum Zustandekommen ihrer Kontoforderung vorzutra-
gen, noch das Berufungsgericht davon entbinden, sich mit diesem Vor-
bringen auseinanderzusetzen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Berufung
der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 76.389,38 DM nebst Zin-
sen zurückgewiesen worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sa-
che nicht zur Endentscheidung reif, weil tatrichterliche Feststellungen zu
den vom Kläger bestrittenen Behauptungen der Beklagten sowohl über
das Vorhandensein eines das Konto Nr. 9... betreffenden Saldoaner-
kenntnisses als auch über die Einzelheiten der Entwicklung des ge-
nannten Kontos fehlen. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils
war die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des
§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres