BGH Beschluss vom 01.04.2003 – XI ZR 300/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 1. April 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 102.258,38
Gründe
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-
richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entschei-
dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die
sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senats-
beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur
(cid:0)
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufge-
zeigt.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einer
Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehen
muß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezoge-
nen Bürgschaftsforderung Gegenstand des Urteils sind (BGHZ 124, 164,
166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eine
Frage des Einzelfalls.
b) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten des
Hauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläu-
bigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, die
erst der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig.
Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167,
170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine ge-
genüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch
auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner
fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Be-
klagten spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 AktG
a.F. oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG beruhenden Gesamtrechtsnachfolge
eine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Ur-
teil des VII. Zivilsenats vom 28. November 1957 (BGHZ 26, 142 f.) betraf
eine Einzelrechtsnachfolge, bei der die gegenüber der abtretenden Bank
eingegangene Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere Kreditinsti-
tut überging.
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,
"was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisen
muß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, das
zwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im Laufe
der Zeit aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat",
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldne-
rin einen Dispositionskredit und ein Investitionsdarlehen gewährt. Wie
die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschulden
zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der Bundesge-
richtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom
18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282 m.w.Nachw.).
d) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob den
Gläubiger im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus der
Verwertung weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Be-
hauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zu
klären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der je-
weilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten des
Bürgen, maßgeblich.
2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Rechtsfehler des
Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten
lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben die
Beklagten nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober
2002 aaO S. 2345).
a) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter des
Erblassers F. gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grund-
pfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, ist
ersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt und
daher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Til-
gungsleistungen weder von der Auffanggesellschaft noch von F. be-
hauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der Klägerin
nicht entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß
das Berufungsurteil nicht auf einer - nach der Rechtsprechung des Se-
nats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallen-
den - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
b) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht die
rechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen F. verkannt habe,
fehlen
jegliche konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung
des geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich,
daß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unter
den mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM vermindert
hätte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen