Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.04.2003 – XI ZR 299/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 1. April 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 102.258,38

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entschei-

dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die

sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senats-

beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur

(cid:0)

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufge-

zeigt.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einer

Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehen

muß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezoge-

nen Bürgschaftsforderung Gegenstand des Urteils sind (BGHZ 124, 164,

166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eine

Frage des Einzelfalls.

b) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten des

Hauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläu-

bigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, die

erst der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig.

Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167,

170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine ge-

genüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch

auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner

fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Be-

klagten spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 AktG

a.F. oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG beruhenden Gesamtrechtsnachfolge

eine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Ur-

teil des VII. Zivilsenats vom 28. November 1957 (BGHZ 26, 142 f.) betraf

eine Einzelrechtsnachfolge, bei der die gegenüber der abtretenden Bank

eingegangene Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere Kreditinsti-

tut überging.

c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,

"was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisen

muß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, das

zwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im Laufe

der Zeit aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat",

ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldne-

rin einen Betriebsmittelkredit und ein Tilgungsdarlehen gewährt. Wie die

Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschulden zwi-

schen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der Bundesge-

richtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom

18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282 m.w.Nachw.).

d) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob den

Gläubiger im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus der

Verwertung weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Be-

hauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zu

klären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der je-

weilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten des

Bürgen, maßgeblich.

2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Rechtsfehler des

Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten

lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben die

Beklagten nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober

2002 aaO S. 2345).

a) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter des

Erblassers F. gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grund-

pfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, ist

ersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt und

daher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Til-

gungsleistungen weder von der Auffanggesellschaft noch von F. be-

hauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der Klägerin

nicht entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß

das Berufungsurteil nicht auf einer - nach der Rechtsprechung des Se-

nats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallen-

den - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

b) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht die

rechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen F. verkannt habe,

fehlen

jegliche konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung

des geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich,

daß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unter

den mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM vermindert

hätte.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen