BGH Beschluss vom 24.01.2006 – XI ZR 306/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
22. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der
Volksbank E. (im Folgenden: Zedentin) aus zwei Bürg-
schaften für Verbindlichkeiten aus einem Geschäftskonto der K.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin)
bei der Zedentin in Anspruch.
Die Hauptschuldnerin unterhielt bei der Zedentin seinerzeit unter
anderem
das
als Kontokorrentkonto
geführte Geschäftskonto
Nr. ... . In einem Gespräch zwischen Vertretern der Zedentin
und der Hauptschuldnerin sowie dem Beklagten am 3. April 1997 wurde
vereinbart, dass die Zedentin der Hauptschuldnerin für dieses Konto ei-
nen Kontokorrentkredit von 9,4 Millionen DM zur Verfügung stellte. Bis
zum Stichtag 30. Mai 1997 wurde eine Überziehungslinie bis
11,95 Millionen DM, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juli 1997 eine Über-
ziehungslinie von 11 Millionen DM vereinbart. Der Beklagte übernahm
mit Erklärung vom 20./21. Mai 1997 zur Sicherung aller bestehenden,
künftigen und bedingten Ansprüche aus der über einen Sollsaldo von
11,55 Millionen DM hinausgehenden Überziehung des Geschäftskontos
eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM.
Mit Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 (Ziffer 6) wurde die Bürgschaft
dahin abgeändert, dass sie erst am 1. September 1997 fällig sein und
mögliche
Überziehungen des dann geltenden Kreditrahmens der Hauptschuldnerin
von 9,4 Millionen DM absichern sollte. Am 15. Juli/1. August 1997 über-
nahm der Beklagte eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum
Betrag von 500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und
bedingten Ansprüche aus der Überziehung des Geschäftskontos über
einen Sollsaldo von 12,2 Millionen DM hinaus.
Nachdem die Kreditverträge mit der Hauptschuldnerin wegen Zah-
lungsverzugs gekündigt worden sind, nimmt die Klägerin den Beklagten
auf Zahlung
in Höhe von 400.000 DM aus der Bürgschaft vom
20./21. Mai 1997 sowie auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrags von
100.000 DM aus der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August 1997 nebst Zin-
sen in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, bei den beiden Bürgschaften habe es sich um auch AGB-
rechtlich wirksame sog. Teilbürgschaften gehandelt. Auf einen Wegfall
der Geschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen. Die
Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997 sichere begrenzt auf einen Betrag von
400.000 DM Überziehungen des für die Zeit bis 30. Mai 1997 gewährten
Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM, die Bürgschaft vom 15. Juli/
1. August 1997 begrenzt auf einen Betrag von 500.000 DM die Überzie-
hung des am 30. Juni 1997 maßgeblichen Kreditrahmens von 12,2 Milli-
onen DM. Eine Haftung des Beklagten scheide gleichwohl aus, da es an
da es an ausreichendem Vortrag der Klägerin fehle, dass der Tagessaldo
auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin am 30. Mai 1997 höher
als 11,55 Millionen DM (Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997) und am
30. Juni
höher
als
12,2 Millionen DM
(Bürgschaft
vom
15. Juli/1. August 1997) gewesen sei. Die Klägerin habe die von ihr be-
haupteten Tagessalden von 13.523.714,37 DM am 30. Mai 1997 und von
12.263.172,21 DM am 30. Juni 1997 nicht hinreichend dargelegt. Selbst
wenn man das anders beurteile, müsse von den jeweiligen Tagessalden
wegen einer unberechtigten Rückbuchung ein Betrag von 214.735,43 DM
in Abzug gebracht werden, da die Zedentin eine vorbehaltlose Gutschrift
erteilt habe. Dies führe hinsichtlich der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August
1997 zum Entfallen der Haftung, da zum maßgeblichen Zeitpunkt kein
über die Überziehungslinie hinausgehender Kredit von der Hauptschuld-
nerin in Anspruch genommen worden sei. Hinsichtlich der Bürgschaft
vom 20./21. Mai 1997 gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sich unter
Berücksichtigung der bis 7. Juli 1997 eingegangenen Gutschriften ein
Sollsaldo von unter 11.550.000 DM ergebe. Nach dem Stichtag 30. Mai
1997 zu Lasten des Kontos getroffene Verfügungen seien nicht zu be-
rücksichtigen, da der Beklagte sich nur für den letztrangigen Teil der
Überziehungslinie verbürgt habe und daher für Kontobelastungen nach
diesem Zeitpunkt angesichts der Befristung der Überziehungslinie nicht
hafte.
II.
Diese Ausführungen halten in mehreren Punkten rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von beiden Parteien
nicht angegriffenen Ausführungen, bei den beiden vom Beklagten über-
nommenen auf 400.000 DM bzw. 500.000 DM begrenzten Bürgschaften
handele es sich um wirksame Teilbürgschaften; auf einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen.
2. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit der
Annahme, die Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997 habe mögliche Überzie-
hungen eines der Hauptschuldnerin bis zum 30. Mai 1997 eingeräumten
Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM sichern sollen, entscheidungser-
heblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen und damit deren An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(Senatsbeschluss
vom
18. Januar
- XI ZR 340/03,
BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005
- XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603, jew. m.w.Nachw.). Zwar ist das Ge-
richt nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände
darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-
scheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.).
Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Punkt
des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren erkennbar von
zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren
Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 aaO).
a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
Obwohl die Parteien die Bürgschaft über 400.000 DM durch Ziffer 6 der
von der Klägerin zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 11./19. Juni
1997 eindeutig dahin abgeändert hatten, dass sie erst am 1. September
1997 fällig war und mögliche Überziehungen des dann geltenden Kredit-
rahmens der Hauptschuldnerin von 9,4 Millionen DM absicherte, hat das
Berufungsgericht seiner Entscheidung den durch die Änderungsvereinba-
rung überholten Stichtag des 30. Mai 1997 und den ebenfalls nicht mehr
maßgeblichen Kreditrahmen von 11,55 Millionen DM zu Grunde gelegt.
Auf die Frage, aus welchen Gründen es hierauf angesichts der Ände-
rungsvereinbarung vom 11./19. Juni 1997 noch ankommt, geht das Beru-
fungsgericht ohne erkennbaren Grund mit keinem Wort ein. Dies lässt
darauf schließen, dass es Ziffer 6 der Vereinbarung vom 11./19. Juni
1997 über die Änderung der Bürgschaft nicht zur Kenntnis genommen
hat. Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 die Ansicht vertre-
ten hat, die Bürgschaft habe nur Überziehungen nach Rückführung der
Inanspruchnahme des Kontos auf 9,4 Millionen DM gesichert, ändert
nichts. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht
um Sachvortrag, sondern um eine dem eindeutigen Wortlaut der Verein-
barung vom 11./19. Juni 1997 widersprechende Rechtsauffassung, die
dem Berufungsgericht keine Veranlassung geben konnte, sich mit der
genannten Vereinbarung überhaupt nicht zu befassen.
b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil (§ 545
Abs. 1 ZPO). Wie die Revision zu Recht geltend macht, kommt es nach
der Änderung des Sicherungszwecks durch die Vereinbarung vom
11./19. Juni 1997 nicht auf den Sollsaldo am 30. Mai 1997, sondern dar-
auf an, ob der Sollsaldo am 1. September 1997 den zu diesem Termin
gültigen Kreditrahmen von 9,4 Millionen DM überstieg. Dies war nach
dem Vortrag der Klägerin der Fall. Feststellungen des Berufungsgerichts
hierzu fehlen.
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist des weiteren die Begründung,
mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe die
Tagessalden per 30. Mai und 30. Juni 1997 nicht ausreichend vorgetra-
gen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin
unter Zeugenbeweis gestellten Rechnungsabschlüsse vom 31. Dezember
1996 und vom 30. Juni 1997 nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht vor-
gelegt sind; auch die Darlegung der Kontenentwicklung ab 31. Dezember
1996 sei nicht substantiiert.
Diese Annahmen beruhen auf einem Verstoß gegen das aus
send auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung
der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH,
Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Se-
natsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom
18. November 2003
- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Das Berufungsge-
richt hätte sich mit dem durch Vernehmung der Zeugin Bu. unter Beweis
gestellten Vortrag, dass die beiden Rechnungsabschlüsse der Haupt-
schuldnerin übersandt worden seien und dass diese hiergegen keine
Einwendungen erhoben habe, auseinandersetzen müssen, da hierin
- wie die Revision zu Recht rügt - unter Berücksichtigung von Nr. 7
Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin die ord-
nungsgemäße Darlegung eines Saldoanerkenntnisses liegt (vgl. Senats-
urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282).
Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin vereinbart
worden sind, steht entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des
vorgelegten Kreditvertrages vom 7. März 1997 außer Zweifel. Entgegen
der Ansicht des Beklagten bedurfte es keines weitergehenden Vortrags,
wann genau und an welche konkrete Person bei der Hauptschuldnerin
die Rechnungsabschlüsse übersandt worden sind. Angesichts des Vor-
trags der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, in dem
diese auf 30 Seiten alle Veränderungen des Kontos seit dem
31. Dezember 1996 detailliert dargestellt und für die meisten Positionen
Belege vorgelegt hat, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu
Recht rügt - das Vorbringen zur Kontenentwicklung auch nicht als un-
schlüssig erachten dürfen.
4. Rechtsfehlerhaft ist weiter die vom Berufungsgericht für durch-
greifend erachtete Reduzierung der Hauptschuld um 214.735,43 DM,
weil die Zedentin diesen Betrag vorbehaltlos gutgeschrieben habe. Das
Berufungsgericht übersieht, wie die Revision zu Recht rügt, insoweit,
dass die Zedentin das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldaner-
kenntnis (BGHZ 105, 263, 269) nach dem von der Klägerin mit Schrift-
satz vom 28. Juni 1999 unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag
kondizieren kann, weil sie danach in Höhe des gutgeschriebenen Be-
trags keine Deckung erlangt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 1992
- XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523).
5. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass das Beru-
fungsgericht unter Berufung auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nur Gutschrif-
ten, nicht aber Belastungen nach dem 30. Mai 1997 berücksichtigt hat.
Diese Auffassung steht ersichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Danach haftet der Bürge bei einer gegenständ-
lich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätzlich nach § 356 HGB
in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das debitorische
Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen ungekün-
digt fortbesteht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00,
WM 2004, 720, 722 m.w.Nachw.). Der Hinweis des Berufungsgerichts
auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entbehrt entgegen der Ansicht des Beklag-
ten schon deshalb jeder Grundlage, weil die Fortführung des Kontokor-
rents nicht auf einer nach Übernahme der Bürgschaft getroffenen Ver-
einbarung mit der Hauptschuldnerin beruht, sondern bereits bei Ab-
schluss des Bürgschaftsvertrages vereinbart war.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der
Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.1999 - 27 O 50/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 7257/99 -