Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2006 – XI ZR 306/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

2. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

22. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der

Volksbank E. (im Folgenden: Zedentin) aus zwei Bürg-

schaften für Verbindlichkeiten aus einem Geschäftskonto der K.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin)

bei der Zedentin in Anspruch.

2

Die Hauptschuldnerin unterhielt bei der Zedentin seinerzeit unter

anderem

das

als Kontokorrentkonto

geführte Geschäftskonto

Nr. ... . In einem Gespräch zwischen Vertretern der Zedentin

und der Hauptschuldnerin sowie dem Beklagten am 3. April 1997 wurde

vereinbart, dass die Zedentin der Hauptschuldnerin für dieses Konto ei-

nen Kontokorrentkredit von 9,4 Millionen DM zur Verfügung stellte. Bis

zum Stichtag 30. Mai 1997 wurde eine Überziehungslinie bis

11,95 Millionen DM, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juli 1997 eine Über-

ziehungslinie von 11 Millionen DM vereinbart. Der Beklagte übernahm

mit Erklärung vom 20./21. Mai 1997 zur Sicherung aller bestehenden,

künftigen und bedingten Ansprüche aus der über einen Sollsaldo von

11,55 Millionen DM hinausgehenden Überziehung des Geschäftskontos

eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM.

Mit Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 (Ziffer 6) wurde die Bürgschaft

dahin abgeändert, dass sie erst am 1. September 1997 fällig sein und

mögliche

Überziehungen des dann geltenden Kreditrahmens der Hauptschuldnerin

von 9,4 Millionen DM absichern sollte. Am 15. Juli/1. August 1997 über-

nahm der Beklagte eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum

Betrag von 500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und

bedingten Ansprüche aus der Überziehung des Geschäftskontos über

einen Sollsaldo von 12,2 Millionen DM hinaus.

3

Nachdem die Kreditverträge mit der Hauptschuldnerin wegen Zah-

lungsverzugs gekündigt worden sind, nimmt die Klägerin den Beklagten

auf Zahlung

in Höhe von 400.000 DM aus der Bürgschaft vom

20./21. Mai 1997 sowie auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrags von

100.000 DM aus der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August 1997 nebst Zin-

sen in Anspruch.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt, bei den beiden Bürgschaften habe es sich um auch AGB-

rechtlich wirksame sog. Teilbürgschaften gehandelt. Auf einen Wegfall

der Geschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen. Die

Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997 sichere begrenzt auf einen Betrag von

400.000 DM Überziehungen des für die Zeit bis 30. Mai 1997 gewährten

Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM, die Bürgschaft vom 15. Juli/

1. August 1997 begrenzt auf einen Betrag von 500.000 DM die Überzie-

hung des am 30. Juni 1997 maßgeblichen Kreditrahmens von 12,2 Milli-

onen DM. Eine Haftung des Beklagten scheide gleichwohl aus, da es an

da es an ausreichendem Vortrag der Klägerin fehle, dass der Tagessaldo

auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin am 30. Mai 1997 höher

als 11,55 Millionen DM (Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997) und am

30. Juni

1997

höher

als

12,2 Millionen DM

(Bürgschaft

vom

15. Juli/1. August 1997) gewesen sei. Die Klägerin habe die von ihr be-

haupteten Tagessalden von 13.523.714,37 DM am 30. Mai 1997 und von

12.263.172,21 DM am 30. Juni 1997 nicht hinreichend dargelegt. Selbst

wenn man das anders beurteile, müsse von den jeweiligen Tagessalden

wegen einer unberechtigten Rückbuchung ein Betrag von 214.735,43 DM

in Abzug gebracht werden, da die Zedentin eine vorbehaltlose Gutschrift

erteilt habe. Dies führe hinsichtlich der Bürgschaft vom 15. Juli/1. August

1997 zum Entfallen der Haftung, da zum maßgeblichen Zeitpunkt kein

über die Überziehungslinie hinausgehender Kredit von der Hauptschuld-

nerin in Anspruch genommen worden sei. Hinsichtlich der Bürgschaft

vom 20./21. Mai 1997 gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sich unter

Berücksichtigung der bis 7. Juli 1997 eingegangenen Gutschriften ein

Sollsaldo von unter 11.550.000 DM ergebe. Nach dem Stichtag 30. Mai

1997 zu Lasten des Kontos getroffene Verfügungen seien nicht zu be-

rücksichtigen, da der Beklagte sich nur für den letztrangigen Teil der

Überziehungslinie verbürgt habe und daher für Kontobelastungen nach

diesem Zeitpunkt angesichts der Befristung der Überziehungslinie nicht

hafte.

II.

7

Diese Ausführungen halten in mehreren Punkten rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

8

1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von beiden Parteien

nicht angegriffenen Ausführungen, bei den beiden vom Beklagten über-

nommenen auf 400.000 DM bzw. 500.000 DM begrenzten Bürgschaften

handele es sich um wirksame Teilbürgschaften; auf einen Wegfall der

Geschäftsgrundlage könne der Beklagte sich nicht berufen.

9

2. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit der

Annahme, die Bürgschaft vom 20./21. Mai 1997 habe mögliche Überzie-

hungen eines der Hauptschuldnerin bis zum 30. Mai 1997 eingeräumten

Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM sichern sollen, entscheidungser-

heblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen und damit deren An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

10

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen

(Senatsbeschluss

vom

18. Januar

BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005

- XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603, jew. m.w.Nachw.). Zwar ist das Ge-

richt nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den

Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände

darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten

entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-

scheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.).

Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Punkt

des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren erkennbar von

zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren

Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 aaO).

11

a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

Obwohl die Parteien die Bürgschaft über 400.000 DM durch Ziffer 6 der

von der Klägerin zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 11./19. Juni

1997 eindeutig dahin abgeändert hatten, dass sie erst am 1. September

1997 fällig war und mögliche Überziehungen des dann geltenden Kredit-

rahmens der Hauptschuldnerin von 9,4 Millionen DM absicherte, hat das

Berufungsgericht seiner Entscheidung den durch die Änderungsvereinba-

rung überholten Stichtag des 30. Mai 1997 und den ebenfalls nicht mehr

maßgeblichen Kreditrahmen von 11,55 Millionen DM zu Grunde gelegt.

Auf die Frage, aus welchen Gründen es hierauf angesichts der Ände-

rungsvereinbarung vom 11./19. Juni 1997 noch ankommt, geht das Beru-

fungsgericht ohne erkennbaren Grund mit keinem Wort ein. Dies lässt

darauf schließen, dass es Ziffer 6 der Vereinbarung vom 11./19. Juni

1997 über die Änderung der Bürgschaft nicht zur Kenntnis genommen

hat. Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 die Ansicht vertre-

ten hat, die Bürgschaft habe nur Überziehungen nach Rückführung der

Inanspruchnahme des Kontos auf 9,4 Millionen DM gesichert, ändert

nichts. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht

um Sachvortrag, sondern um eine dem eindeutigen Wortlaut der Verein-

barung vom 11./19. Juni 1997 widersprechende Rechtsauffassung, die

dem Berufungsgericht keine Veranlassung geben konnte, sich mit der

genannten Vereinbarung überhaupt nicht zu befassen.

12

b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil (§ 545

Abs. 1 ZPO). Wie die Revision zu Recht geltend macht, kommt es nach

der Änderung des Sicherungszwecks durch die Vereinbarung vom

11./19. Juni 1997 nicht auf den Sollsaldo am 30. Mai 1997, sondern dar-

auf an, ob der Sollsaldo am 1. September 1997 den zu diesem Termin

gültigen Kreditrahmen von 9,4 Millionen DM überstieg. Dies war nach

dem Vortrag der Klägerin der Fall. Feststellungen des Berufungsgerichts

hierzu fehlen.

13

3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist des weiteren die Begründung,

mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe die

Tagessalden per 30. Mai und 30. Juni 1997 nicht ausreichend vorgetra-

gen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Klägerin

unter Zeugenbeweis gestellten Rechnungsabschlüsse vom 31. Dezember

1996 und vom 30. Juni 1997 nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht vor-

gelegt sind; auch die Darlegung der Kontenentwicklung ab 31. Dezember

1996 sei nicht substantiiert.

14

Diese Annahmen beruhen auf einem Verstoß gegen das aus

§§ 286 Abs. 1, 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfas-

send auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung

der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH,

Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Se-

natsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom

18. November 2003

- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom

20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Das Berufungsge-

richt hätte sich mit dem durch Vernehmung der Zeugin Bu. unter Beweis

gestellten Vortrag, dass die beiden Rechnungsabschlüsse der Haupt-

schuldnerin übersandt worden seien und dass diese hiergegen keine

Einwendungen erhoben habe, auseinandersetzen müssen, da hierin

- wie die Revision zu Recht rügt - unter Berücksichtigung von Nr. 7

Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin die ord-

nungsgemäße Darlegung eines Saldoanerkenntnisses liegt (vgl. Senats-

urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282).

Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin vereinbart

worden sind, steht entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des

vorgelegten Kreditvertrages vom 7. März 1997 außer Zweifel. Entgegen

der Ansicht des Beklagten bedurfte es keines weitergehenden Vortrags,

wann genau und an welche konkrete Person bei der Hauptschuldnerin

die Rechnungsabschlüsse übersandt worden sind. Angesichts des Vor-

trags der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, in dem

diese auf 30 Seiten alle Veränderungen des Kontos seit dem

31. Dezember 1996 detailliert dargestellt und für die meisten Positionen

Belege vorgelegt hat, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu

Recht rügt - das Vorbringen zur Kontenentwicklung auch nicht als un-

schlüssig erachten dürfen.

15

4. Rechtsfehlerhaft ist weiter die vom Berufungsgericht für durch-

greifend erachtete Reduzierung der Hauptschuld um 214.735,43 DM,

weil die Zedentin diesen Betrag vorbehaltlos gutgeschrieben habe. Das

Berufungsgericht übersieht, wie die Revision zu Recht rügt, insoweit,

dass die Zedentin das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldaner-

kenntnis (BGHZ 105, 263, 269) nach dem von der Klägerin mit Schrift-

satz vom 28. Juni 1999 unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag

kondizieren kann, weil sie danach in Höhe des gutgeschriebenen Be-

trags keine Deckung erlangt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 1992

- XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523).

16

5. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass das Beru-

fungsgericht unter Berufung auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nur Gutschrif-

ten, nicht aber Belastungen nach dem 30. Mai 1997 berücksichtigt hat.

Diese Auffassung steht ersichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs. Danach haftet der Bürge bei einer gegenständ-

lich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätzlich nach § 356 HGB

in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das debitorische

Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen ungekün-

digt fortbesteht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00,

WM 2004, 720, 722 m.w.Nachw.). Der Hinweis des Berufungsgerichts

auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entbehrt entgegen der Ansicht des Beklag-

ten schon deshalb jeder Grundlage, weil die Fortführung des Kontokor-

rents nicht auf einer nach Übernahme der Bürgschaft getroffenen Ver-

einbarung mit der Hauptschuldnerin beruht, sondern bereits bei Ab-

schluss des Bürgschaftsvertrages vereinbart war.

III.

17

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der

Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.1999 - 27 O 50/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 7257/99 -