Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 419/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 115; ZPO § 876

a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines

Versteigerungserlöses.

KO § 15

b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchti-

gung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel al-

lein beeinträchtigt die Masse nicht.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - OLG Zweibrücken

LG Frankenthal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. No-

vember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Klage in Höhe eines Betrages von 67.781,60 DM abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses einer Zwangsver-

steigerung. Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. M.

Die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer

des Grundstücks A. 13 in N. Das Grundstück war seit dem 4. Oktober 1984 in

Abt. III Nr. 3 mit einer Buchgrundschuld von 76.000 DM und in Abt. III Nr. 3a

mit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 DM, jeweils nebst 17 % Zin-

sen, zu Gunsten der S. N. belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in Abt. III Nr.

5 eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen zu Gunsten der

S. L. eingetragen. An sie waren die Rückgewähransprüche in bezug auf die

Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a abgetreten.

Die Beklagte löste per 12. April 1995 die Verbindlichkeiten der Gemein-

schuldnerin und ihres Ehemannes bei der S. N. in Höhe von 118.918,40 DM

gegen Abtretung der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a ab. Wegen der abge-

tretenen Rückgewähransprüche wurde die S. L. in die Verhandlungen einbezo-

gen. Diese machte ihre Zustimmung zu der Abtretung der Grundschulden da-

von abhängig, daß die Beklagte die Zession der Rückgewähransprüche bestä-

tigte und eine Einmalvalutierungserklärung mit der Maßgabe abgab, daß die zu

sichernde Forderung der Beklagten die Höhe der derzeitigen Valutierung nicht

übersteigen dürfe. Die Beklagte akzeptierte diese Bedingungen.

Am 6. November 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Ge-

meinschuldnerin eröffnet. Auf einen erst nach diesem Zeitpunkt beim Grund-

buchamt eingegangenen Antrag wurde die Beklagte am 15. Oktober 1996 als

Gläubigerin der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in das Grundbuch einge-

tragen.

Auf Betreiben der S. L. sowie einer weiteren Gläubigerin wurde das

Grundstück A. 13 zwangsversteigert und zu einem durch Zahlung zu berichti-

genden Betrag von 221.001 DM am 7. Februar 1997 dem Kläger als Privat-

mann zugeschlagen (Verfahren K Amtsgericht N.). Als Teil des geringsten Ge-

botes blieben die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a für die Beklagte beste-

hen. Zur Erlösverteilung meldete die Beklagte rückständige und laufende

Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in Höhe von

insgesamt 87.408,33 DM an. Im Verteilungstermin am 30. September 1997

wurde ihr hierauf für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 6. Februar 1997 ein Be-

trag von 86.700 DM zugeteilt. Hiergegen erhob der Kläger als Konkursverwal-

ter Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der

Hilfszuteilung, daß der streitige Erlösanteil der S. L. gebührt, soweit der Wider-

spruch für begründet erklärt wird. Der Betrag von 86.700 DM wurde für die Be-

klagte und die S. L. hinterlegt.

Der Kläger erhob sodann fristgerecht die vorliegende Widerspruchskla-

ge. Das Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Erwerb der

Grundschulden scheitere an § 15 KO, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung

die Beklagte nicht als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen und

ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen gewe-

sen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hier-

gegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, welche er auf einen Betrag

von 67.781,60 DM beschränkt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Das Berufungsgericht meint, § 15 KO stehe dem Erwerb der Grund-

schulden durch die Beklagte nicht entgegen. Diese Norm verhindere nur die

Begründung, jedoch nicht die Übertragung eines Rechts. Auch seien die Rech-

te der Konkursgläubiger durch die Abtretung der Grundschulden von der S. N.

an die S. L. nicht beeinträchtigt worden.

Auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S. L. über die

Einmalvalutierung der Grundschulden könne sich der Kläger nicht mit Erfolg

berufen. Dieser habe das Bestehen einer gesicherten Forderung ausdrücklich

nicht bestritten und - obwohl insoweit beweisbelastet - nicht dargelegt, daß die

Beklagte die Grundschulden mehr als einmal oder in einer die ehemalige For-

derung der S. N. übersteigenden Höhe valutiert habe.

B.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkürten

Prozeßstandschaft einen Anspruch der S. L. geltend. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand ein fremdes Recht aufgrund

einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung in eigenem Namen und

auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes

schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 96, 150, 151; BGH, Urt. v. 10. November

1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Ausreichend ist ein wirtschaftliches Ei-

geninteresse (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR

166/94, NJW 1995, 3186).

Im Streitfall besteht ein solches Interesse des Klägers an der Prozeßfüh-

rung jedenfalls dann, wenn die S. L. sich ihm gegenüber verpflichtet hat, den

ihr im Falle eines obsiegenden Urteils zustehenden Versteigerungserlös an die

Konkursmasse auszukehren. Der Kläger hat eine solche Vereinbarung in der

Revisionsinstanz unter Vorlage des Schreibens der S. L. vom 20. Mai 1999

behauptet. Diese Erklärung wurde jedoch erst nach dem Schluß der letzten

mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 5. November 1998 abge-

geben; sie kann deshalb die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht mehr

begründen. Damit wäre die Klage unzulässig, sofern man nicht zur Begründung

der Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters das Interesse der Ge-

meinschuldnerin an der Verringerung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten ge-

genüber der S. L. genügen läßt. Diese Frage kann indessen dahingestellt blei-

ben. Denn jedenfalls hat es das Berufungsgericht versäumt, den Kläger nach

§ 278 Abs. 3 ZPO auf das fehlende rechtliche Interesse für die Prozeßführung

hinzuweisen. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit dem

Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Äußerung und zur

Nachbesserung zu geben, so kommt in der Revisionsinstanz eine Klageabwei-

sung als unzulässig nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR

152/92, NJW 1994, 652, 653 f.). Infolgedessen ist jedenfalls für die Revisi-

onsinstanz von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers auszugehen.

II.

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der

Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts begründet.

1. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Abtretung der

Buchgrundschulden Abt. III Nr. 3 und Nr. 3a an die Beklagte für wirksam er-

achtet hat. § 15 Satz 1 KO greift insoweit - was auch die Revision nicht mehr in

Zweifel zieht - nicht ein.

a) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch gemeint, der Erwerb der

Grundschulden durch die Beklagte scheitere an § 15 KO, weil diese erst nach

Konkurseröffnung als Gläubigerin der Buchgrundschulden in das Grundbuch

eingetragen worden sei.

b) Dem ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von

§ 15 Satz 1 KO ist nach dem Zweck dieser Norm eine Benachteiligung der

Konkursgläubiger durch den Rechtserwerb. Eine Benachteiligung liegt regel-

mäßig in der Begründung, nicht aber in der Übertragung eines Rechts, denn

eine solche allein beeinträchtigt die Konkursmasse nicht (RGZ 34, 59, 60 f.;

OLG Hamm, WM 1996, 2327, 2329 f.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 70;

Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 15 KO Anm. 5). Da die Grundschulden im Streitfall nicht neu be-

gründet, sondern lediglich abgetreten worden sind, fehlt es - worauf das Beru-

fungsgericht zu Recht abgestellt hat - an einer Benachteiligung der Konkurs-

gläubiger.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bei der

Erlösverteilung höhere Ansprüche - und damit ein weitergehendes Absonde-

rungsrecht - geltend machen könnte als die S. N. vor der Abtretung der Grund-

schulden. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nach der Verein-

barung zwischen der S. L. und der Beklagten vom April 1995 Letztere nur be-

rechtigt war, die Grundschulden einmal in Höhe der von ihr abgelösten Forde-

rung von 118.918,40 DM zu valutieren. Auf diesen Betrag möglicherweise ent-

fallende Zinsen werden nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sach-

verhalt (vgl. unten II.2.b.bb.) von der Vereinbarung nicht erfaßt. Schließlich

sind die Grundschulden auch nicht erst nach Konkurseröffnung mit einer For-

derung unterlegt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73,

NJW 1975, 122; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 33). Vielmehr bestand die Forde-

rung der Beklagten in Höhe von mindestens 118.818,40 DM unverändert seit

der Ablösung der Schulden am 12. April 1995. Die Konkursgläubiger stehen

somit infolge der Abtretung der Grundschulden wirtschaftlich und rechtlich nicht

schlechter als ohne diese; der Umfang des Absonderungsrechts wird nicht be-

rührt.

2. Die Klage ist jedoch begründet, weil die S. L. Beteiligte am Zwangs-

versteigerungsverfahren ist (nachfolgend a) und ihr auch das bessere Recht an

dem Versteigerungserlös zusteht (nachfolgend b). Auf deren Berechtigung ist

abzustellen, weil der Kläger im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einen

dieser zustehenden Anspruch geltend macht.

a) Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht jedenfalls

allen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf

Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan

ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH,

Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 m.w.N.).

Die S. L. ist als Inhaberin der Grundschuld Abt. III Nr. 5 gemäß § 9 Nr. 2

ZVG Beteiligte an dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nach dem Teilungs-

plan vom 30. September 1997 fällt sie mit dem Grundschuldkapital von 300.000

DM sowie einem Teil der Zinsen aus. Sie wird insoweit von der Beklagten ver-

drängt, der auf laufende und rückständige Grundschuldzinsen im Sinne des

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 1 ZVG ein Betrag von 86.700 DM zugeteilt

worden ist.

b) Die S. L. kann ein besseres Recht an dem hinterlegten Versteige-

rungserlös geltend machen als die Beklagte. Ihr steht ein Anspruch auf Aus-

kehrung eines auf die Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3

und 3a entfallenden Erlösanteils zu.

aa) Die S. L. kann sich insoweit auf den von der Gemeinschuldnerin und

ihrem Ehemann an sie abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr nicht mehr va-

lutierter Teile der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a sowie auf die mit der Be-

klagten im April 1995 getroffene Vereinbarung stützen. Entgegen der Ansicht

der Revisionserwiderung können Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht

nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen

hergeleitet werden. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendma-

chung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschlie-

ßen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfal-

lenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 8. Juni

1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; v. 20. März 1981, aaO 694 f.).

Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungs-

grundschuld begründet ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne (vgl. BGHZ

108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. März 1981, aaO; v. 21. Februar 1991 - IX ZR

64/90, WM 1991, 779, 780). Gleiches muss auch für eine Vereinbarung gelten,

wonach ein Beteiligter bei der Inanspruchnahme des Erlöses hinter den Wider-

sprechenden zurückzutreten hat (Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 Rn. 53

m.w.N.). Eine dahingehende Abrede haben die S. L. und die Beklagte im April

1995 getroffen. Letztere hat sich dort verpflichtet, die Grundschulden Abt. III

Nr. 3 und 3a ausschließlich zur Sicherung der abgelösten Forderung in Höhe

von 118.918,40 DM zu verwenden. In dieser Abrede liegt zugleich der Verzicht

auf die Geltendmachung darüber hinausgehender dinglicher Ansprüche, wel-

che der Beklagten hinsichtlich Kapital und Nebenleistungen der an sie abge-

tretenen Grundschulden zustanden. Da die S. L. zugleich Zessionarin des

Rückgewähranspruchs in bezug auf nicht valutierte Teile der Grundschulden

ist, führt der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Teils der

grundbuchmäßigen Sicherung dazu, daß ein über den Inhalt der Einmalvaluti e-

rungsabrede hinausgehender Übererlös an die S. L. auszukehren ist. Hieraus

ergibt sich wiederum, daß diese Vereinbarung unmittelbaren Einfluß auf die

Verteilung des Versteigerungserlöses hat und folglich auch der Widerspruch

gegen den Teilungsplan hierauf gestützt werden kann.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung

zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts herangezogenen Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1981 (V ZR 9/80, NJW 1981, 1505,

1506). Dort war die Frage zu entscheiden, ob ein nachrangiger Grundschuld-

gläubiger den Übererlös aus der Verwertung einer vorrangigen Grundschuld

verlangen kann oder ob dieser dem Grundstückseigentümer bzw. dem Zessio-

nar des Rückgewähranspruchs zusteht. Der V. Zivilsenat hat insoweit einen

Anspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers unter Hinweis auf die

Nicht-Akzessorietät der Grundschuld verneint; der aus der Sicherungsabrede

abgeleitete Anspruch auf Auskehr des Übererlöses sei nur im Verhältnis zum

Grundstückseigentümer von Bedeutung. Dies hilft der Beklagten hier nicht wei-

ter, denn der Streitfall unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von jener

Entscheidung: Vorliegend leitet die S. L. ihren Anspruch nicht aus ihrer Stel-

lung als nachrangige Grundschuldgläubigerin, sondern aus dem abgetretenen

Anspruch des Grundstückseigentümers auf Auskehr des nach Befriedigung der

Beklagten verbleibenden Übererlöses her. Die demnach entscheidende Frage,

ob dem Zessionar des Rückgewähranspruchs ein Widerspruchsrecht zusteht,

blieb in der Entscheidung des V. Zivilsenats offen, weil dort der Anspruch auf

Auszahlung des Übererlöses nicht an den Widersprechenden abgetreten wor-

den war.

Entgegen der

Interpretation von Stöber (ZVG-Handbuch, 6. Aufl.

Rn. 480 Fn. 8) kann auch der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1989

(BGHZ 108, 237, 247 f.) nicht entnommen werden, daß schuldrechtliche An-

sprüche allgemein nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan berechti-

gen. Zum einen wird dort ausdrücklich ausgeführt, daß im Teilungsplan die

nach § 9 ZVG Beteiligten mit einem Anspruch auf Rückgewähr einer Grund-

schuld zu berücksichtigen sind. Zum anderen geben die in jener Senatsent-

scheidung angeführten Belegstellen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60,

WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben darge-

stellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche Ansprüche die

Grundlage eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden können, sofern

diese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen

zu beschränken.

bb) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - die Be-

deutung der Einmalvalutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L.

für die Entscheidung des Rechtsstreits verkannt und deshalb keine Feststel-

lungen zu deren Inhalt getroffen. Offen bleibt insbesondere, ob mit dieser Ver-

einbarung das Recht der Beklagten, sich aus den abgetretenen Grundschulden

zu befriedigen, der Höhe nach auf den Betrag von 118.918,40 DM begrenzt

werden oder die Beklagte darüber hinaus berechtigt sein sollte, auch die

Grundschuldzinsen von 17 % zur Sicherung der persönlichen Verbindlichkeiten

- Kapital und Nebenleistungen (vgl. BGHZ 142, 332, 337; BGH, Urt. v. 9. No-

vember 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256) - der Gemeinschuldnerin

und ihres Ehemannes heranzuziehen. Mangels gegenteiliger Feststellung ist

jedenfalls für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß nach der Einmalvalutie-

rungsabrede die Beklagte in der Zwangsversteigerung grundsätzlich nur zur

Geltendmachung eines Betrages von 118.918,40 DM, nicht jedoch hinsichtlich

weitergehender Ansprüche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a be-

rechtigt war.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann revisionsrecht-

lich nicht davon ausgegangen werden, daß die Erklärung des Klägers in der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1998, er

behaupte nicht mehr, die in Händen der Beklagten befindlichen Grundschulden

seien nicht valutiert, auch die Grundschuldzinsen mit einbezog. Diese Aussage

ist vor dem Hintergrund des Vortrags in der Berufungserwiderung zu sehen, mit

dem eine Valutierung des Grundschuldkapitals bestritten worden war. Von

Grundschuldzinsen ist sowohl dort als auch im Sitzungsprotokoll nicht die Re-

de. Schließlich nimmt auch das Berufungsurteil nur zur Valutierung des Grund-

schuldkapitals und nicht zur Valutierung der Grundschuldzinsen Stellung. Dies

belegt, daß Gericht und Parteien die Bedeutung der Grundschuldzinsen im

Rahmen der Einmalvalutierungsabrede nicht erkannt haben, diese deshalb

auch nicht Gegenstand der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gewe-

sen sein und jene Erklärung des Klägers sich folglich hierauf nicht bezogen

haben kann.

cc) Danach hat die Beklagte einen auf sie in der Zwangsvollstreckung

entfallenden Erlösanteil freizugeben, soweit dieser den mit der Einmalvalutie-

rungsabrede für die Befriedigung aus den Grundschulden vereinbarten

Höchstbetrag von 118.918,40 DM übersteigt.

Erlangt hat die Beklagte zunächst die Grundschuldzinsen in Höhe von

86.700 DM. Hinzu kommen die bestehen gebliebenen Grundschulden Abt. III

Nr. 3 und 3a mit einem Kapital von insgesamt 100.000 DM. Hieraus ergibt sich

ein Erlösanteil der Beklagten in Höhe von insgesamt 186.700 DM. Zieht man

hiervon den der Beklagten zustehenden Betrag von 118.918,40 DM ab, ver-

bleibt ein Übererlös von 67.781,60 DM.

Dieser Übererlös steht grundsätzlich der S. L. zu. Er beruht auf der über

die Einmalvalutierungsabrede hinausgehenden dinglichen Belastung des

Grundstücks und gebührt nach dem Sicherungsvertrag - bzw., sofern ein sol-

cher nicht besteht, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - zunächst dem

Grundstückseigentümer (für Grundschuldzinsen: BGH, Urt. v. 27. Februar

1981, aaO). In der Zwangsversteigerung tritt der Übererlös im Wege der Sur-

rogation an die Stelle des Anspruchs auf Rückgewährung nicht valutierter Teile

der Grundschuld (BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR

54/90, WM 1991, 779, 780; v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992,

1620; v. 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235). Da im

Streitfall der Rückgewähranspruch an die S. L. abgetreten ist, gebührt dieser

grundsätzlich auch der auf diesen Anspruch entfallende Erlösanteil von

67.781,60 DM.

III.

1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zunächst die Pro-

zeßführungsbefugnis des Klägers zu klären haben. Insoweit ist die vom Kläger

vorgelegte Erklärung der S. L. vom 20. Mai 1999 in den Rechtsstreit einzufüh-

ren und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

2. In der Sache kommt es darauf an, ob der zedierte Rückgewähran-

spruch werthaltig ist. Dies hängt entscheidend von der Auslegung der Einmal-

valutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L. aus dem April 1995

ab. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beklagten die Grundschulden jeden-

falls in Höhe des vereinbarten Nominalbetrages von 118.918,40 DM als Si-

cherheit zur Verfügung stehen. Ob die Beklagte darüber hinaus auch einen Teil

oder die gesamten Grundschuldzinsen als Sicherheit beanspruchen kann, be-

darf der weiteren Prüfung durch das Berufungsgericht.

a) Dabei liegt es nahe, daß jedenfalls die vor dem Abschluß der Einmal-

valutierungsabrede am 12. April 1995 entstandenen Grundschuldzinsen der

Beklagten nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.918,40 DM als Sicherheit

zustehen sollten. Zweck der Einmalvalutierungsabrede war es, die Werthaltig-

keit des der S. L. zustehenden Rückgewähranspruchs in bezug auf die Grund-

schulden Abt. III Nr. 3 und 3a zu sichern. Aus diesem Grunde sollten der Be-

klagten die Grundschulden nur in dem Umfang als Sicherheit zur Verfügung

stehen, in dem sie zuvor auch bei der Zedentin der Grundschulden, der S. N.,

valutiert waren. Dies entspricht dem abgelösten Betrag von 118.918,40 DM. Da

dieser Betrag nur in Höhe von 100.000 DM durch das Grundschuldkapital ge-

deckt war, standen der Beklagten jedenfalls weitere 18.918,40 DM aus den

(rückständigen) Grundschuldzinsen als zusätzliche Sicherheit zu.

Die Beklagte hat zur Erlösverteilung aber 17 % Grundschuldzinsen aus

100.000 DM seit dem 1. Januar 1992 angemeldet; auf den Zeitraum vor Ablö-

sung der Schulden am 12. April 1995 - insgesamt 3 Jahre und 102 Tage - ent-

fällt dabei ein Betrag von 55.750,68 DM. Nach Abzug der berechtigt geltend

gemachten Grundschuldzinsen in Höhe von 18.918,40 DM verbleibt ein Rest-

betrag in Höhe von 36.832,28 DM. Dieser dürfte als Übererlös an die S. L. frei-

zugeben sein. Da die Parteien bislang keine Gelegenheit hatten, zu diesem

Komplex Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzend vorzutragen, hat

der Senat davon abgesehen, insoweit in der Sache selbst abschließend zu

entscheiden.

b) Hinsichtlich der weiteren Grundschuldzinsen

in Höhe von

30.949,32 DM, welche auf den Zeitraum nach Abschluß der Einmalvalutie-

rungsabrede entfallen, wird das Berufungsgericht zunächst ebenfalls zu prüfen

haben, ob diese nach dem Inhalt der Vereinbarung der Beklagten ganz oder

teilweise - z.B. in Höhe der eigenen Zinsforderung der Beklagten gegen die

Gemeinschuldnerin und ihren Ehemann aus dem der Umschuldung von der

S. N. auf die Beklagte zugrundeliegenden Rechtsverhältnis - als Sicherheit zu-

stehen sollten.

Falls das Berufungsgericht diese Voraussetzung bejaht, wird es in einem

zweiten Schritt zu klären haben, ob die geltend gemachten Grundschuldzinsen

mit einer persönlichen Forderung unterlegt sind, d.h. ob der Beklagten eine

über den Betrag von 118.918,40 DM hinausgehende Forderung gegen die Ge-

meinschuldnerin und ihren Ehemann zusteht. Die Beweislast für die Voraus-

setzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für die Nicht-Valutierung

der grundbuchmäßig gesicherten Forderung trägt dabei der Sicherungsgeber,

hier

also der Kläger (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 - XI ZR

67/99, NJW 2000, 1108, 1109). Soweit der Kläger selbst nicht über die erfor-

derlichen Informationen verfügt, ist ihm die Gemeinschuldnerin nach § 100 KO

zur Auskunft verpflichtet.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel