BGH Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 419/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines
Versteigerungserlöses.
KO § 15
b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchti-
gung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel al-
lein beeinträchtigt die Masse nicht.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. No-
vember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Klage in Höhe eines Betrages von 67.781,60 DM abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses einer Zwangsver-
steigerung. Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. M.
Die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer
des Grundstücks A. 13 in N. Das Grundstück war seit dem 4. Oktober 1984 in
Abt. III Nr. 3 mit einer Buchgrundschuld von 76.000 DM und in Abt. III Nr. 3a
mit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 DM, jeweils nebst 17 % Zin-
sen, zu Gunsten der S. N. belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in Abt. III Nr.
5 eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen zu Gunsten der
S. L. eingetragen. An sie waren die Rückgewähransprüche in bezug auf die
Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a abgetreten.
Die Beklagte löste per 12. April 1995 die Verbindlichkeiten der Gemein-
schuldnerin und ihres Ehemannes bei der S. N. in Höhe von 118.918,40 DM
gegen Abtretung der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a ab. Wegen der abge-
tretenen Rückgewähransprüche wurde die S. L. in die Verhandlungen einbezo-
gen. Diese machte ihre Zustimmung zu der Abtretung der Grundschulden da-
von abhängig, daß die Beklagte die Zession der Rückgewähransprüche bestä-
tigte und eine Einmalvalutierungserklärung mit der Maßgabe abgab, daß die zu
sichernde Forderung der Beklagten die Höhe der derzeitigen Valutierung nicht
übersteigen dürfe. Die Beklagte akzeptierte diese Bedingungen.
Am 6. November 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Ge-
meinschuldnerin eröffnet. Auf einen erst nach diesem Zeitpunkt beim Grund-
buchamt eingegangenen Antrag wurde die Beklagte am 15. Oktober 1996 als
Gläubigerin der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in das Grundbuch einge-
tragen.
Auf Betreiben der S. L. sowie einer weiteren Gläubigerin wurde das
Grundstück A. 13 zwangsversteigert und zu einem durch Zahlung zu berichti-
genden Betrag von 221.001 DM am 7. Februar 1997 dem Kläger als Privat-
mann zugeschlagen (Verfahren K Amtsgericht N.). Als Teil des geringsten Ge-
botes blieben die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a für die Beklagte beste-
hen. Zur Erlösverteilung meldete die Beklagte rückständige und laufende
Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in Höhe von
insgesamt 87.408,33 DM an. Im Verteilungstermin am 30. September 1997
wurde ihr hierauf für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 6. Februar 1997 ein Be-
trag von 86.700 DM zugeteilt. Hiergegen erhob der Kläger als Konkursverwal-
ter Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der
Hilfszuteilung, daß der streitige Erlösanteil der S. L. gebührt, soweit der Wider-
spruch für begründet erklärt wird. Der Betrag von 86.700 DM wurde für die Be-
klagte und die S. L. hinterlegt.
Der Kläger erhob sodann fristgerecht die vorliegende Widerspruchskla-
ge. Das Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Erwerb der
Grundschulden scheitere an § 15 KO, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
die Beklagte nicht als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen und
ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen gewe-
sen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hier-
gegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, welche er auf einen Betrag
von 67.781,60 DM beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
A.
Das Berufungsgericht meint, § 15 KO stehe dem Erwerb der Grund-
schulden durch die Beklagte nicht entgegen. Diese Norm verhindere nur die
Begründung, jedoch nicht die Übertragung eines Rechts. Auch seien die Rech-
te der Konkursgläubiger durch die Abtretung der Grundschulden von der S. N.
an die S. L. nicht beeinträchtigt worden.
Auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S. L. über die
Einmalvalutierung der Grundschulden könne sich der Kläger nicht mit Erfolg
berufen. Dieser habe das Bestehen einer gesicherten Forderung ausdrücklich
nicht bestritten und - obwohl insoweit beweisbelastet - nicht dargelegt, daß die
Beklagte die Grundschulden mehr als einmal oder in einer die ehemalige For-
derung der S. N. übersteigenden Höhe valutiert habe.
B.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkürten
Prozeßstandschaft einen Anspruch der S. L. geltend. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand ein fremdes Recht aufgrund
einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes
schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 96, 150, 151; BGH, Urt. v. 10. November
1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Ausreichend ist ein wirtschaftliches Ei-
geninteresse (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR
166/94, NJW 1995, 3186).
Im Streitfall besteht ein solches Interesse des Klägers an der Prozeßfüh-
rung jedenfalls dann, wenn die S. L. sich ihm gegenüber verpflichtet hat, den
ihr im Falle eines obsiegenden Urteils zustehenden Versteigerungserlös an die
Konkursmasse auszukehren. Der Kläger hat eine solche Vereinbarung in der
Revisionsinstanz unter Vorlage des Schreibens der S. L. vom 20. Mai 1999
behauptet. Diese Erklärung wurde jedoch erst nach dem Schluß der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 5. November 1998 abge-
geben; sie kann deshalb die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht mehr
begründen. Damit wäre die Klage unzulässig, sofern man nicht zur Begründung
der Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters das Interesse der Ge-
meinschuldnerin an der Verringerung ihrer persönlichen Verbindlichkeiten ge-
genüber der S. L. genügen läßt. Diese Frage kann indessen dahingestellt blei-
ben. Denn jedenfalls hat es das Berufungsgericht versäumt, den Kläger nach
§ 278 Abs. 3 ZPO auf das fehlende rechtliche Interesse für die Prozeßführung
hinzuweisen. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit dem
Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Äußerung und zur
Nachbesserung zu geben, so kommt in der Revisionsinstanz eine Klageabwei-
sung als unzulässig nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR
152/92, NJW 1994, 652, 653 f.). Infolgedessen ist jedenfalls für die Revisi-
onsinstanz von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers auszugehen.
II.
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der
Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts begründet.
1. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Abtretung der
Buchgrundschulden Abt. III Nr. 3 und Nr. 3a an die Beklagte für wirksam er-
achtet hat. § 15 Satz 1 KO greift insoweit - was auch die Revision nicht mehr in
Zweifel zieht - nicht ein.
a) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch gemeint, der Erwerb der
Grundschulden durch die Beklagte scheitere an § 15 KO, weil diese erst nach
Konkurseröffnung als Gläubigerin der Buchgrundschulden in das Grundbuch
eingetragen worden sei.
b) Dem ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von
§ 15 Satz 1 KO ist nach dem Zweck dieser Norm eine Benachteiligung der
Konkursgläubiger durch den Rechtserwerb. Eine Benachteiligung liegt regel-
mäßig in der Begründung, nicht aber in der Übertragung eines Rechts, denn
eine solche allein beeinträchtigt die Konkursmasse nicht (RGZ 34, 59, 60 f.;
OLG Hamm, WM 1996, 2327, 2329 f.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 70;
Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze
17. Aufl. § 15 KO Anm. 5). Da die Grundschulden im Streitfall nicht neu be-
gründet, sondern lediglich abgetreten worden sind, fehlt es - worauf das Beru-
fungsgericht zu Recht abgestellt hat - an einer Benachteiligung der Konkurs-
gläubiger.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bei der
Erlösverteilung höhere Ansprüche - und damit ein weitergehendes Absonde-
rungsrecht - geltend machen könnte als die S. N. vor der Abtretung der Grund-
schulden. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nach der Verein-
barung zwischen der S. L. und der Beklagten vom April 1995 Letztere nur be-
rechtigt war, die Grundschulden einmal in Höhe der von ihr abgelösten Forde-
rung von 118.918,40 DM zu valutieren. Auf diesen Betrag möglicherweise ent-
fallende Zinsen werden nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sach-
verhalt (vgl. unten II.2.b.bb.) von der Vereinbarung nicht erfaßt. Schließlich
sind die Grundschulden auch nicht erst nach Konkurseröffnung mit einer For-
derung unterlegt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73,
NJW 1975, 122; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 33). Vielmehr bestand die Forde-
rung der Beklagten in Höhe von mindestens 118.818,40 DM unverändert seit
der Ablösung der Schulden am 12. April 1995. Die Konkursgläubiger stehen
somit infolge der Abtretung der Grundschulden wirtschaftlich und rechtlich nicht
schlechter als ohne diese; der Umfang des Absonderungsrechts wird nicht be-
rührt.
2. Die Klage ist jedoch begründet, weil die S. L. Beteiligte am Zwangs-
versteigerungsverfahren ist (nachfolgend a) und ihr auch das bessere Recht an
dem Versteigerungserlös zusteht (nachfolgend b). Auf deren Berechtigung ist
abzustellen, weil der Kläger im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einen
dieser zustehenden Anspruch geltend macht.
a) Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht jedenfalls
allen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf
Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan
ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH,
Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 m.w.N.).
Die S. L. ist als Inhaberin der Grundschuld Abt. III Nr. 5 gemäß § 9 Nr. 2
ZVG Beteiligte an dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nach dem Teilungs-
plan vom 30. September 1997 fällt sie mit dem Grundschuldkapital von 300.000
DM sowie einem Teil der Zinsen aus. Sie wird insoweit von der Beklagten ver-
drängt, der auf laufende und rückständige Grundschuldzinsen im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 1 ZVG ein Betrag von 86.700 DM zugeteilt
worden ist.
b) Die S. L. kann ein besseres Recht an dem hinterlegten Versteige-
rungserlös geltend machen als die Beklagte. Ihr steht ein Anspruch auf Aus-
kehrung eines auf die Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3
und 3a entfallenden Erlösanteils zu.
aa) Die S. L. kann sich insoweit auf den von der Gemeinschuldnerin und
ihrem Ehemann an sie abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr nicht mehr va-
lutierter Teile der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a sowie auf die mit der Be-
klagten im April 1995 getroffene Vereinbarung stützen. Entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung können Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht
nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen
hergeleitet werden. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die Geltendma-
chung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschlie-
ßen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfal-
lenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 8. Juni
1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; v. 20. März 1981, aaO 694 f.).
Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungs-
grundschuld begründet ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne (vgl. BGHZ
108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. März 1981, aaO; v. 21. Februar 1991 - IX ZR
64/90, WM 1991, 779, 780). Gleiches muss auch für eine Vereinbarung gelten,
wonach ein Beteiligter bei der Inanspruchnahme des Erlöses hinter den Wider-
sprechenden zurückzutreten hat (Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 Rn. 53
m.w.N.). Eine dahingehende Abrede haben die S. L. und die Beklagte im April
1995 getroffen. Letztere hat sich dort verpflichtet, die Grundschulden Abt. III
Nr. 3 und 3a ausschließlich zur Sicherung der abgelösten Forderung in Höhe
von 118.918,40 DM zu verwenden. In dieser Abrede liegt zugleich der Verzicht
auf die Geltendmachung darüber hinausgehender dinglicher Ansprüche, wel-
che der Beklagten hinsichtlich Kapital und Nebenleistungen der an sie abge-
tretenen Grundschulden zustanden. Da die S. L. zugleich Zessionarin des
Rückgewähranspruchs in bezug auf nicht valutierte Teile der Grundschulden
ist, führt der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Teils der
grundbuchmäßigen Sicherung dazu, daß ein über den Inhalt der Einmalvaluti e-
rungsabrede hinausgehender Übererlös an die S. L. auszukehren ist. Hieraus
ergibt sich wiederum, daß diese Vereinbarung unmittelbaren Einfluß auf die
Verteilung des Versteigerungserlöses hat und folglich auch der Widerspruch
gegen den Teilungsplan hierauf gestützt werden kann.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung
zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts herangezogenen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1981 (V ZR 9/80, NJW 1981, 1505,
1506). Dort war die Frage zu entscheiden, ob ein nachrangiger Grundschuld-
gläubiger den Übererlös aus der Verwertung einer vorrangigen Grundschuld
verlangen kann oder ob dieser dem Grundstückseigentümer bzw. dem Zessio-
nar des Rückgewähranspruchs zusteht. Der V. Zivilsenat hat insoweit einen
Anspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers unter Hinweis auf die
Nicht-Akzessorietät der Grundschuld verneint; der aus der Sicherungsabrede
abgeleitete Anspruch auf Auskehr des Übererlöses sei nur im Verhältnis zum
Grundstückseigentümer von Bedeutung. Dies hilft der Beklagten hier nicht wei-
ter, denn der Streitfall unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von jener
Entscheidung: Vorliegend leitet die S. L. ihren Anspruch nicht aus ihrer Stel-
lung als nachrangige Grundschuldgläubigerin, sondern aus dem abgetretenen
Anspruch des Grundstückseigentümers auf Auskehr des nach Befriedigung der
Beklagten verbleibenden Übererlöses her. Die demnach entscheidende Frage,
ob dem Zessionar des Rückgewähranspruchs ein Widerspruchsrecht zusteht,
blieb in der Entscheidung des V. Zivilsenats offen, weil dort der Anspruch auf
Auszahlung des Übererlöses nicht an den Widersprechenden abgetreten wor-
den war.
Entgegen der
Interpretation von Stöber (ZVG-Handbuch, 6. Aufl.
Rn. 480 Fn. 8) kann auch der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1989
(BGHZ 108, 237, 247 f.) nicht entnommen werden, daß schuldrechtliche An-
sprüche allgemein nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan berechti-
gen. Zum einen wird dort ausdrücklich ausgeführt, daß im Teilungsplan die
nach § 9 ZVG Beteiligten mit einem Anspruch auf Rückgewähr einer Grund-
schuld zu berücksichtigen sind. Zum anderen geben die in jener Senatsent-
scheidung angeführten Belegstellen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60,
WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben darge-
stellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche Ansprüche die
Grundlage eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden können, sofern
diese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen
zu beschränken.
bb) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - die Be-
deutung der Einmalvalutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L.
für die Entscheidung des Rechtsstreits verkannt und deshalb keine Feststel-
lungen zu deren Inhalt getroffen. Offen bleibt insbesondere, ob mit dieser Ver-
einbarung das Recht der Beklagten, sich aus den abgetretenen Grundschulden
zu befriedigen, der Höhe nach auf den Betrag von 118.918,40 DM begrenzt
werden oder die Beklagte darüber hinaus berechtigt sein sollte, auch die
Grundschuldzinsen von 17 % zur Sicherung der persönlichen Verbindlichkeiten
- Kapital und Nebenleistungen (vgl. BGHZ 142, 332, 337; BGH, Urt. v. 9. No-
vember 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256) - der Gemeinschuldnerin
und ihres Ehemannes heranzuziehen. Mangels gegenteiliger Feststellung ist
jedenfalls für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß nach der Einmalvalutie-
rungsabrede die Beklagte in der Zwangsversteigerung grundsätzlich nur zur
Geltendmachung eines Betrages von 118.918,40 DM, nicht jedoch hinsichtlich
weitergehender Ansprüche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a be-
rechtigt war.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann revisionsrecht-
lich nicht davon ausgegangen werden, daß die Erklärung des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1998, er
behaupte nicht mehr, die in Händen der Beklagten befindlichen Grundschulden
seien nicht valutiert, auch die Grundschuldzinsen mit einbezog. Diese Aussage
ist vor dem Hintergrund des Vortrags in der Berufungserwiderung zu sehen, mit
dem eine Valutierung des Grundschuldkapitals bestritten worden war. Von
Grundschuldzinsen ist sowohl dort als auch im Sitzungsprotokoll nicht die Re-
de. Schließlich nimmt auch das Berufungsurteil nur zur Valutierung des Grund-
schuldkapitals und nicht zur Valutierung der Grundschuldzinsen Stellung. Dies
belegt, daß Gericht und Parteien die Bedeutung der Grundschuldzinsen im
Rahmen der Einmalvalutierungsabrede nicht erkannt haben, diese deshalb
auch nicht Gegenstand der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gewe-
sen sein und jene Erklärung des Klägers sich folglich hierauf nicht bezogen
haben kann.
cc) Danach hat die Beklagte einen auf sie in der Zwangsvollstreckung
entfallenden Erlösanteil freizugeben, soweit dieser den mit der Einmalvalutie-
rungsabrede für die Befriedigung aus den Grundschulden vereinbarten
Höchstbetrag von 118.918,40 DM übersteigt.
Erlangt hat die Beklagte zunächst die Grundschuldzinsen in Höhe von
86.700 DM. Hinzu kommen die bestehen gebliebenen Grundschulden Abt. III
Nr. 3 und 3a mit einem Kapital von insgesamt 100.000 DM. Hieraus ergibt sich
ein Erlösanteil der Beklagten in Höhe von insgesamt 186.700 DM. Zieht man
hiervon den der Beklagten zustehenden Betrag von 118.918,40 DM ab, ver-
bleibt ein Übererlös von 67.781,60 DM.
Dieser Übererlös steht grundsätzlich der S. L. zu. Er beruht auf der über
die Einmalvalutierungsabrede hinausgehenden dinglichen Belastung des
Grundstücks und gebührt nach dem Sicherungsvertrag - bzw., sofern ein sol-
cher nicht besteht, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - zunächst dem
Grundstückseigentümer (für Grundschuldzinsen: BGH, Urt. v. 27. Februar
1981, aaO). In der Zwangsversteigerung tritt der Übererlös im Wege der Sur-
rogation an die Stelle des Anspruchs auf Rückgewährung nicht valutierter Teile
der Grundschuld (BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR
54/90, WM 1991, 779, 780; v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992,
1620; v. 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235). Da im
Streitfall der Rückgewähranspruch an die S. L. abgetreten ist, gebührt dieser
grundsätzlich auch der auf diesen Anspruch entfallende Erlösanteil von
67.781,60 DM.
III.
1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zunächst die Pro-
zeßführungsbefugnis des Klägers zu klären haben. Insoweit ist die vom Kläger
vorgelegte Erklärung der S. L. vom 20. Mai 1999 in den Rechtsstreit einzufüh-
ren und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.
2. In der Sache kommt es darauf an, ob der zedierte Rückgewähran-
spruch werthaltig ist. Dies hängt entscheidend von der Auslegung der Einmal-
valutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L. aus dem April 1995
ab. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beklagten die Grundschulden jeden-
falls in Höhe des vereinbarten Nominalbetrages von 118.918,40 DM als Si-
cherheit zur Verfügung stehen. Ob die Beklagte darüber hinaus auch einen Teil
oder die gesamten Grundschuldzinsen als Sicherheit beanspruchen kann, be-
darf der weiteren Prüfung durch das Berufungsgericht.
a) Dabei liegt es nahe, daß jedenfalls die vor dem Abschluß der Einmal-
valutierungsabrede am 12. April 1995 entstandenen Grundschuldzinsen der
Beklagten nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.918,40 DM als Sicherheit
zustehen sollten. Zweck der Einmalvalutierungsabrede war es, die Werthaltig-
keit des der S. L. zustehenden Rückgewähranspruchs in bezug auf die Grund-
schulden Abt. III Nr. 3 und 3a zu sichern. Aus diesem Grunde sollten der Be-
klagten die Grundschulden nur in dem Umfang als Sicherheit zur Verfügung
stehen, in dem sie zuvor auch bei der Zedentin der Grundschulden, der S. N.,
valutiert waren. Dies entspricht dem abgelösten Betrag von 118.918,40 DM. Da
dieser Betrag nur in Höhe von 100.000 DM durch das Grundschuldkapital ge-
deckt war, standen der Beklagten jedenfalls weitere 18.918,40 DM aus den
(rückständigen) Grundschuldzinsen als zusätzliche Sicherheit zu.
Die Beklagte hat zur Erlösverteilung aber 17 % Grundschuldzinsen aus
100.000 DM seit dem 1. Januar 1992 angemeldet; auf den Zeitraum vor Ablö-
sung der Schulden am 12. April 1995 - insgesamt 3 Jahre und 102 Tage - ent-
fällt dabei ein Betrag von 55.750,68 DM. Nach Abzug der berechtigt geltend
gemachten Grundschuldzinsen in Höhe von 18.918,40 DM verbleibt ein Rest-
betrag in Höhe von 36.832,28 DM. Dieser dürfte als Übererlös an die S. L. frei-
zugeben sein. Da die Parteien bislang keine Gelegenheit hatten, zu diesem
Komplex Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzend vorzutragen, hat
der Senat davon abgesehen, insoweit in der Sache selbst abschließend zu
entscheiden.
b) Hinsichtlich der weiteren Grundschuldzinsen
in Höhe von
30.949,32 DM, welche auf den Zeitraum nach Abschluß der Einmalvalutie-
rungsabrede entfallen, wird das Berufungsgericht zunächst ebenfalls zu prüfen
haben, ob diese nach dem Inhalt der Vereinbarung der Beklagten ganz oder
teilweise - z.B. in Höhe der eigenen Zinsforderung der Beklagten gegen die
Gemeinschuldnerin und ihren Ehemann aus dem der Umschuldung von der
S. N. auf die Beklagte zugrundeliegenden Rechtsverhältnis - als Sicherheit zu-
stehen sollten.
Falls das Berufungsgericht diese Voraussetzung bejaht, wird es in einem
zweiten Schritt zu klären haben, ob die geltend gemachten Grundschuldzinsen
mit einer persönlichen Forderung unterlegt sind, d.h. ob der Beklagten eine
über den Betrag von 118.918,40 DM hinausgehende Forderung gegen die Ge-
meinschuldnerin und ihren Ehemann zusteht. Die Beweislast für die Voraus-
setzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für die Nicht-Valutierung
der grundbuchmäßig gesicherten Forderung trägt dabei der Sicherungsgeber,
hier
also der Kläger (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 - XI ZR
67/99, NJW 2000, 1108, 1109). Soweit der Kläger selbst nicht über die erfor-
derlichen Informationen verfügt, ist ihm die Gemeinschuldnerin nach § 100 KO
zur Auskunft verpflichtet.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel