BGH Beschluss vom 09.01.2002 – XII ZB 166/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.
Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Sep-
tember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.556 €.
Gründe
I.
Das am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der
am 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstelle-
rin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996
erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen
V. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Seli-
na V. .
Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilli-
gung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die
Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß
des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dage-
gen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluß
fehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht
den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es
habe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und
des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fünfjährigen Kindes nicht mit
der Begründung als überflüssig ansehen dürfen, allein aus dem Vortrag der
Antragstellerin ergebe sich bereits, daß die begehrte Namensänderung für das
Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das Beschwerdege-
richt den Antrag nicht zurückweisen dürfen, ohne die Beteiligten zuvor auf die
Möglichkeit einer "additiven" Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB hinzu-
weisen.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß die
Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung
nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG nicht mehr
schon dann ersetzt werden kann, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kin-
des dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kin-
deswohl gefährden und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden
von dem Kind abzuwenden.
Die entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem Kindeswohl
dienliche Einbenennung regelmäßig auch erforderlich sei, weil alles, was das
Kindeswohl fördere, grundsätzlich Priorität genieße (vgl. Bäumel/Wax, Fam-
RefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Reformgesetzge-
ber bewußt vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und
seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum
nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwider-
laufen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -
FamRZ 2002, 94 f. m.N.).
Unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Voraus-
setzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorge-
berechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann, ist es im vorlie-
genden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdege-
richt von einer Anhörung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. Der
Sachvortrag der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entschei-
dungsgrundlage, weil ihm kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls zu entnehmen war, die dem Gericht Anlaß zu weiterer Sachauf-
klärung hätte geben können. Sämtliche Umstände, die die Antragstellerin zur
Begründung des Einbenennungsbegehrens vorgetragen hat, gehen nämlich
nicht über das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus ge-
schiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue
Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt:
a) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und sei-
nes neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebenso
vorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das fünfte
Lebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, zu-
gleich die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl darzulegen,
die nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen muß, um die Einwilligung des nicht
sorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu können.
b) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind fühle sich geärgert und
gehänselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen ange-
sprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seiner
neuen Familie zu führen, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne daß sich
daraus Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ergeben,
denen das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen. Bloße Unannehm-
lichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtig-
ten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft
beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung
nicht zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). Soweit
die Antragstellerin geltend macht, für das Kind sei es unverständlich, einen
anderen Namen als den seiner neuen Familie führen zu müssen, zeigt dies
lediglich auf, daß es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nicht
daran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Gründe für die Namens-
verschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbun-
denheit mit seinem Vater zu erklären, die ungeachtet der Eingliederung in die
neue Familie fortbesteht (vgl. OLG Saarbrücken aaO).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antrag-
stellerin, seit längerem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen dem
Kind und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu
dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann für das
Wohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist und
durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von
ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß aaO; OLG Hamm FamRZ 1999,
1380, 1381).
2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß dem Antrag auf
Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung im Rahmen des Verfahrens
der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensan-
trages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so daß das Gericht vor Ableh-
nung eines solchen Antrages regelmäßig gehalten ist, die Beteiligten auf die
einen milderen Eingriff darstellende Möglichkeit hinzuweisen, den Ehenamen
des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranzu-
stellen oder anzufügen (additive Einbenennung, § 1618 Satz 2 BGB).
Von Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon deshalb
nicht getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger gegenüber der be-
antragten Namensänderung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nicht
Verfahrensgegenstand war (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298, 299).
Zudem hätte eine solche Entscheidung erst getroffen werden können, wenn die
Antragstellerin und ihr neuer Ehepartner eine solche additive Einbenennung
vorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt hätte
(vgl. Willutzki KindPrax 2000, 76, 78 m.N.).
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt es aber
auch keinen Verfahrensfehler dar, daß das Beschwerdegericht nicht den Ver-
such unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer additi-
ven Einbenennung hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schrei-
ben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs erklärt hatte, sie habe sich über
die gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter aus-
geführt, der Antragsgegner habe nach "sehr unangenehmen und belastenden
Auseinandersetzungen" im Anschluß an die Scheidung ein "sehr kleinliches
und fast schikanöses Verhalten" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu bean-
standen, daß das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstelle-
rin lasse es an der gebotenen Loyalität gegenüber dem Antragsgegner und
insbesondere an dem Bemühen fehlen, eine Bereinigung des Verhältnisses zu
diesem als Grundlage für einen dem Kind zuträglichen Umgang mit dem An-
tragsgegner herbeizuführen. Dies wird insbesondere aus der Darstellung der
Antragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einen
Bekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mit
der Besonderheit, daß es mit seiner Mutter früher einmal bei ihm gewohnt ha-
be. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, daß sie diese Vor-
stellung des Kindes hinnimmt und als zusätzliches Argument für ihr Begehren
anführt, statt sich zu bemühen, diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis sei-
ner sozialen Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm die
Bedeutung seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen.
Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon ausge-
hen, daß es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das fortbestehende
Namensband zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und daß
ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband weit-
gehend erhalten hätte, nicht gelegen war. Auch im Interesse des Kindeswohls
war es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des Antrags
hinzuwirken, denn auch eine nur additive Einbenennung hätte die ohnehin
durch das Verhalten der Beteiligten gefährdete Bindung des Kindes an den
Antragsgegner zusätzlich geschwächt und wäre deshalb für sein Wohl nicht
einmal förderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nicht
nachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erläutern und
diese angemessen zu fördern.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Vézina