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BGH Beschluß vom 24.10.2001 – XII ZB 88/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des

nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.

BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden AG Dresden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß

des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des

Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 ab-

geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgeg-

ners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu erset-

zen, wird abgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außerge-

richtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy

Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit

der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-

ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen

Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia

des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen eben-

falls den Namen B angenommen hat.

Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1

wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das

Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie

nach Beteiligung des Jugendamtes die außergerichtlich verweigerte Einwilli-

gung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen einge-

legte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen

Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dage-

gen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde

des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Erset-

zung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenen-

nung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621

Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens

Ausfluß der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September

1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).

Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Rich-

tervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell

der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht der

Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungs-

antrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend

erkannt hat, gemäß § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht

entgegen.

2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daß die Ein-

benennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Be-

zugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann

und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichti-

gen, daß auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der

Antragstellerin führe.

Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände ließen

- was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung

als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für

sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können,

ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß

die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bishe-

rige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erfor-

derlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Er-

setzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und

dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil

zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).

3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdege-

richts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls

immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen,

wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr

zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die

Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne.

Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

eigens geänderten Wortwahl und damit bewußt vorgenommenen Verschärfung

der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers,

den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgebe-

rechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen

FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren.

Sie läßt sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß eine Ei n-

benennung, die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förder-

lich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäßig auch erforderlich

sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7).

Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elter-

ninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162;

OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375,

1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545,

1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung

setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus.

Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen

Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG

FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese

Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-

streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namens-

führung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudin-

ger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des

Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgebe-

rechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem

weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen

sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm

FamRZ 1999, 1380, 1381).

Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen,

daß der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibe-

halten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen ent-

spreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daß er zwar gern den

neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu

heißen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits

nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung

nicht möglich sei.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß

die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die beste-

hende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer

geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt,

der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung

kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Be-

seitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorge-

berechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint

(vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des

Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.

OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich

die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung

des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht

ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Wil-

lutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudin-

ger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35).

Konkrete Umstände, die eine außerordentliche, durch die Namensdiffe-

renz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag

der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist

eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende

Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest

einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich ver-

ständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensban-

des nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock

FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle

FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz

aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618

Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).

Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entschei-

dung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilli-

gung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.

Blumenröhr

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt