BGH Beschluß vom 24.10.2001 – XII ZB 88/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1618 Satz 4
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß
des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 ab-
geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgeg-
ners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu erset-
zen, wird abgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außerge-
richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000 DM
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy
Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit
der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen
Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia
des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen eben-
falls den Namen B angenommen hat.
Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1
wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das
Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie
nach Beteiligung des Jugendamtes die außergerichtlich verweigerte Einwilli-
gung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen einge-
legte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen
Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dage-
gen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde
des Antragsgegners.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Erset-
zung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenen-
nung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens
Ausfluß der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September
1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Rich-
tervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell
der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht der
Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungs-
antrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend
erkannt hat, gemäß § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht
entgegen.
2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daß die Ein-
benennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Be-
zugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann
und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichti-
gen, daß auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der
Antragstellerin führe.
Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände ließen
- was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung
als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für
sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können,
ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß
die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bishe-
rige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erfor-
derlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Er-
setzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und
dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil
zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdege-
richts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls
immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen,
wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr
zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die
Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne.
Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
eigens geänderten Wortwahl und damit bewußt vorgenommenen Verschärfung
der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers,
den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgebe-
rechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen
FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren.
Sie läßt sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß eine Ei n-
benennung, die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förder-
lich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäßig auch erforderlich
sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7).
Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elter-
ninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162;
OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375,
1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545,
1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung
setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus.
Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen
Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG
FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese
Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namens-
führung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudin-
ger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des
Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgebe-
rechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem
weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen
sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm
FamRZ 1999, 1380, 1381).
Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen,
daß der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibe-
halten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen ent-
spreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daß er zwar gern den
neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu
heißen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits
nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung
nicht möglich sei.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß
die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die beste-
hende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer
geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt,
der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung
kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Be-
seitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorge-
berechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint
(vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des
Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich
die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung
des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht
ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Wil-
lutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudin-
ger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35).
Konkrete Umstände, die eine außerordentliche, durch die Namensdiffe-
renz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag
der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist
eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende
Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest
einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich ver-
ständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensban-
des nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock
FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle
FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz
aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618
Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921).
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entschei-
dung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilli-
gung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt