BGH Urteil vom 17.01.2002 – VII ZR 488/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 488/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 17. Januar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 633 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1
Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften
Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtig-
keitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbes-
serungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk
genommen hat.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2000 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ab-
dichtungsarbeiten geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-, Klemp-
ner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluß an die Arbei-
ten kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der Klägerin, die Be-
klagte habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der Folge nicht
ordnungsgemäß durchgeführt, daß in darunter liegende Geschäftsräume wie
auch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die Beklagte hat
sodann Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Sie hat zudem auf Vorschlag
des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren ein unsachgemäß ver-
legtes Entwässerungsrohr still gelegt und sodann das auf dem Parkdeck nie-
dergehende Niederschlagswasser oberirdisch in einer Rinne abgeleitet.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz von Kosten für die Beseitigung an-
geblicher Feuchtigkeitsschäden am Lastenaufzug in Höhe von 16.131,80 DM
verlangt. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt. Dieser Auf-
wand sei erforderlich, um das unsachgemäß verlegte Entwässerungsrohr in
Betrieb zu setzen. Außerdem hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die
Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der
über den vorgenannten Betrag hinaus anfällt und dadurch entsteht, daß
Feuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die Be-
klagte auftreten. Dazu hat sie behauptet, nachdem zunächst weitere Feuchtig-
keitsschäden nicht mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut Feuch-
tigkeit in die unter dem Parkdeck gelegenen Räume eingetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge wei-
ter. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Juni 2001 die Beschwer auf über
60.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin werde den Anforderungen
an die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung eines
Baumangels nicht gerecht. Die Klägerin hätte, nachdem Nachbesserungsar-
beiten durchgeführt worden seien und zunächst Feuchtigkeit nicht mehr festge-
stellt worden sei, einzelne Ausführungen dazu machen müssen, in welchem
Bereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen Abdichtungsarbeiten
Feuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der Klägerin benannten
Ausführungsfehler in bestimmten Bereichen könnten nicht als von der Beklag-
ten zu vertretende Ursachen in Betracht kommen, weil die Feuchtigkeitser-
scheinungen an ganz anderen Stellen aufgetreten seien.
Der Anspruch wegen des nicht ordnungsgemäß verlegten Entwässe-
rungsrohrs könne sich auch als Vorschuß auf Ersatzvornahmekosten aus § 13
Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ergeben. Es fehle aber an einem Vortrag, der die Annahme
eines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B rechtfertige. Die Klägerin sei
damit einverstanden gewesen, das als schadhaft festgestellte Entwässerungs-
rohr nicht anzuschließen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser ober-
irdisch in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende Verein-
barung, daß nunmehr diese Art der Entwässerung vertragsgemäß sei, noch
nicht gesehen werden können. Es bedürfe aber näheren Vortrags der Klägerin
dazu, welche nicht unerheblichen Nachteile diese Art der Entwässerung ge-
genüber der ursprünglich geplanten mit sich bringe. Die allenfalls geringfügige
Mehrbelastung des Rinnenbereichs mit Niederschlagswasser gegenüber dem
übrigen Parkdeckbereich, und die damit geringfügig erhöhte Gefahr einer Ver-
eisung stelle jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfähigkeit dar, erst recht
keine erhebliche im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B.
Damit sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Berufungs-
urteil keinen Tatbestand enthält. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung des
Berufungsurteils eingangs der Entscheidungsgründe den Anforderungen an
einen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt, genügt. Von einer Auf-
hebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, kann abgese-
hen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgrün-
den in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichen-
den Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 340/96, BauR
1998, 173 = ZfBR 1998, 32; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97,
NJW 1999, 1720). So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen ergibt
sich hinreichend deutlich, was die Klägerin vorgetragen hat, um den geltend
gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu prüfen, ob
die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei unsub-
stantiiert.
2. Der Vortrag der Klägerin ist schlüssig. Das Berufungsgericht verkennt
die Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich der
behaupteten Mängel der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft ver-
legten Entwässerungsrohrs.
a) Die Klägerin hat einen Mangel der von der Beklagten vorgenomme-
nen Abdichtungsarbeiten schlüssig vorgetragen.
aa) Der Auftraggeber ist für den Fall, daß er Mängelansprüche verfolgt,
nicht gehalten, zu den Ursachen für die festgestellten Mangelerscheinungen
vorzutragen. Er genügt seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Be-
zeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auf-
tragnehmers zuordnet. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatsächlich in einer
vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen
sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags
(BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR
1999, 255). Das gilt auch, wenn eine vorgetragene Vermutung über eine Scha-
densursache sich als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992
- VII ZR 258/90, BauR 1992, 503 = ZfBR 1992, 206).
bb) Der Vortrag der Klägerin, infolge fehlerhafter Abdichtungsarbeiten
der Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden Räume sowie in den
Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte Leistung der
Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
darauf an, daß die Klägerin Ausführungsfehler als ursächlich für die Feuchtig-
keitsentwicklung ansieht, die nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen
der Entfernung zur Schadensstelle kaum ursächlich sein können. Die Klägerin
war nicht gehalten, den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzule-
gen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die An-
forderungen an die Darlegungslast der Klägerin seien deshalb erhöht, weil
nach Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetre-
ten sei. Die Klägerin hat mit ihrem Hinweis darauf, daß erneut Feuchtigkeit
aufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschla-
gen. Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen Ar-
beiten nicht zu dem erwünschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der Be-
klagten geführt haben.
b) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des Entwässerungs-
rohrs ist schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig un-
sachgemäß verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ent-
wässerung sei insoweit unsachgemäß durchgeführt worden. Es verneint eine
Vereinbarung der Parteien darüber, daß die auf Vorschlag des Sachverständi-
gen vorgenommene oberirdische Ableitung nunmehr die vertragsgerechte
Entwässerung sei. Es bleibt deshalb dabei, daß die Beklagte eine ordnungs-
gemäße Verlegung des Entwässerungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die
Klägerin war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechte
oberirdische Entwässerung keine erheblichen Nachteile gegenüber der ver-
traglich geschuldeten Entwässerung hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein Vorschußanspruch auf
voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht schon deshalb entfällt, weil keine erheblichen Mängel
vorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B regelt lediglich den Schadensersatzan-
spruch.
Ullmann Haß Hausmann
Kniffka Bauner