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BGH Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 493/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 21. März 2002 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Bf
Eine vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst haftet,
wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleis-
tungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzuset-
zen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz unwirksam.
BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als
der Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 124.787,49 DM nebst
Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Bauträger, dem Beklagten zu 1
(zukünftig: Beklagter), im Wege des großen Schadensersatzes nach § 635 BGB
die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb einer Souterrainwoh-
nung.
II.
Im Juni 1995 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten als
"Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag über den Erwerb und die Errichtung einer
Souterrainwohnung eines Mehrfamilienhauses. Die vereinbarte Gesamtvergü-
tung betrug 119.000 DM.
Die Gewährleistung des Beklagten ist in dem Vertrag wie folgt geregelt:
"X. Übergabe
...
Mit der Übergabe des Kaufobjektes tritt der Verkäufer seine ver- traglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten, insbesondere Bauunternehmer, Lieferanten und Sonderfachleute, wie z.B. Architekten, Statiker usw. an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber in dem Umfang, wie ihm gegenüber die am Bau Beteiligten haften. Der Verkäufer sichert zu, daß er mit den am Bau Beteiligten die Gewährleistungsfristen des BGB ver- einbaren wird, ... .
...
Eigene Gewährleistung des Verkäufers ist also in jedem Fall inso- weit ausgeschlossen, als solche Gewährleistungsansprüche ge- gen die vorgenannten Beteiligten bestehen und geltend gemacht werden können.
...
Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung nur für die Beseitigung des zu Recht gerügten Mangels, in Fällen schuldhaf- ter Verletzung des Vertrages nur auf Ersatz des unmittelbaren Schadens.
...".
Die subsidiäre Eigenhaftung des Beklagten sieht die Klausel unter ande-
rem dann vor, wenn "es dem Käufer nicht gelingt, Gewährleistungsansprüche
gegen am Bau Beteiligte innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durch-
zusetzen, obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen insoweit unternommen
hat."
In Nr. XIII. "Gewährleistung" heißt es unter anderem:
"Die Haftung des Verkäufers für bauliche Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag ...".
Die Wohnung wurde im Mai 1996 erstmals von einem Mieter des Klägers
bezogen. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis unter Hinweis auf Feuchtig-
keitserscheinungen und machte gegen den Kläger Schadensersatzansprüche
geltend. Die Nachmieterin kündigte das Mietverhältnis 1997 ebenfalls fristlos
und machte gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen Feuchtigkeits-
schäden geltend.
Der Kläger forderte die Beklagten daraufhin unter Fristsetzung mit Ab-
lehnungsandrohung zur
fachgerechten und dauerhaften Beseitigung der
Feuchtigkeit auf. Die Beklagten wiesen diese Aufforderung zur Mängelbeseiti-
gung zurück und erklärten, nach einem von ihnen eingeholten Gutachten seien
lediglich Baurestfeuchte und mangelhaftes Nutzungsverhalten Ursache der auf-
getretenen Feuchtigkeitsprobleme.
Der Kläger beantragte ein selbständiges Beweissicherungsverfahren.
Der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter stellte fest, daß die Schimmel-
pilz- und Stockfleckbildung in der Wohnung auf Tauwasserausfall und über-
höhte Luftfeuchte zurückzuführen sei. Da die Wohnung nur auf einer Seite mit
Fenstern versehen sei, sei die erforderliche Durchlüftung weder durch eine
Querlüftung noch durch eine Lüftung über Eck zu erreichen.
Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückübereignung des Woh-
nungseigentums Zahlung von insgesamt 152.432,11 DM sowie die Feststellung
der Ersatzpflicht wegen sämtlicher weiterer Schäden.
III.
Das Landgericht hat die gegen beide Beklagten gerichtete Klage abge-
wiesen. Auf die nur gegen den Beklagten zu 1 durchgeführte Berufung hat das
Oberlandesgericht der Klage ihm gegenüber stattgegeben. Hiergegen richtet
sich die Revision des Beklagten zu 1 und seines Streithelfers, des Architekten
der Wohnungseigentumsanlage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als der Beklagte zur Zahlung von
mehr als 124.787,49 DM mit Zinsen verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Diffe-
renzbetrages in Höhe von 27.644,62 DM nebst Zinsen ist das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf das Schuldverhältnis sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das
AGB-Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar
(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei berechtigt, den Beklagten
unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne daß er zuvor die ihm abgetretenen
Ansprüche gegen andere am Bau Beteiligte durchzusetzen versucht habe.
a) Die Vertragsklauseln im Erwerbervertrag bezüglich der Gewährleis-
tungshaftung des Beklagten seien widersprüchlich und nicht eindeutig. Die Re-
gelung über die Abtretung der Gewährleistungsansprüche sei in der Nr. X unter
der Überschrift Übergabe des Vertrages, einer mehrseitigen und unübersichtli-
chen Regelung, enthalten. In der Nr. XIII des Vertrages befinde sich unter der
Überschrift "Gewährleistung" eine Klausel, die vorsehe, daß die Haftung des
Verkäufers sich nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln des BGB
richtet. Die Auslegung des Vertrages führe zu dem Ergebnis, daß der Kläger
unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen könne.
b) Würde der Vertrag abweichend im Sinne des Beklagten ausgelegt,
ändere das nichts für das Ergebnis des Rechtsstreites, unabhängig davon, ob
es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele:
(1) Für den Charakter der Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen spreche der Umstand, daß der Beklagte den Vertragsentwurf gestellt
habe. Außerdem sei der Vertrag für die fünf Wohnungen der Eigentumswohn-
anlage verwandt worden. Der Umstand, daß der Vertrag erstmals beim
Vertragsabschluß mit dem Kläger verwandt worden sei, stehe der Einordnung
der Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen.
(2) Nach der Unklarheitenregel des § 5 des AGB-Gesetzes sei die Klau-
sel dahingehend auszulegen, daß für die Gewährleistungsansprüche des Er-
werbers ausschließlich die Nr. XIII des Vertrages gelte. Folglich könne es da-
hinstehen, ob die Klausel der Nr. X einer Inhaltskontrolle standhalte.
(3) Falls es sich um eine Individualvereinbarung handele, gelte die
Unklarheitenregel entsprechend.
2. Diese Erwägungen sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Der Kläger kann die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche
unmittelbar und uneingeschränkt gegen den Beklagten geltend machen.
a) Die Gewährleistungsregeln in Nr. X des Vertrages unterliegen einer
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz, weil es sich um Allgemeine Geschäfts-
bedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des AGB-Gesetzes handelt, die der Be-
klagte gestellt hat.
Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil
vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, ZfBR 2002, 63 = BauR 2002, 83).
Der Beklagte hat eine Eigentumswohnanlage mit fünf Wohnungen auf seinem
Grundstück in der Absicht gebaut, diese zu veräußern. Nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts ist das Vertragsformular für alle fünf Wohnungen
verwandt worden.
b) Die Vertragsklausel der Nr. X, in der geregelt ist, daß dem Erwerber
nur insoweit Gewährleistungsansprüche zustehen, als die anderen am Bau
Beteiligten ... aufgrund ihrer Verträge mit dem Bauträger haften, ist unwirksam.
Maßgeblich für die Beurteilung der Haftung ist die Klausel Nr. XIII, die vorsieht,
daß der Bauträger dem Erwerber bezüglich der Bauleistung nach den Gewähr-
leistungsregeln des Werkvertrags des BGB haftet.
Auf die Frage, ob die Klausel in Nr. X unwirksam ist, weil sie den Erwer-
ber unangemessen benachteiligt, kommt es nicht an, weil sie nach § 5 AGB-
Gesetz unbeachtlich ist.
(1) Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichrangige, sich wi-
dersprechende Klauseln, dann ist die Klausel unbeachtlich, die sich für den
Klauselgegner typischerweise ungünstiger auswirken kann (Ulmer, in Ulmer/
Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 28).
(2) Die Voraussetzungen der Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz lie-
gen vor.
Die Gewährleistungsregeln der Nr. X und der Nr. XIII widersprechen sich.
Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß eine der Klauseln als spe-
ziellere Regelung Vorrang vor der anderen Klausel hat. Die Klausel der Nr. X,
die für die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger dem
Grunde und der Höhe nach auf die Verträge des Bauträgers mit seinen Subun-
ternehmern verweist, ist dem Erwerber ungünstiger, als die Regelung der
Nr. XIII. Sie begründet selbst dann das Risiko einer Haftungsbeschränkung im
Vergleich zu den werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers
aus dem Erwerbervertrag, wenn der Bauträger entsprechend seiner Zusiche-
rung in Nr. X mit seinen Subunternehmern die Gewährleistungsfristen des BGB
vereinbart hat.
Eine derartige Vereinbarung gewährleistet nicht, daß die Gewährleis-
tungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger erst fünf Jahre nach der
Abnahme des Bauwerks im Vertragsverhältnis zum Bauträger verjähren. Nimmt
der Bauträger das Werk eines Subunternehmers vor der Abnahme seines Wer-
kes durch den Erwerber ab, dann beginnt die Verjährung im Verhältnis des
Bauträgers zu dem Subunternehmer vor dem Verjährungsbeginn im Verhältnis
des Bauträgers zu dem Erwerber. Da der Ablauf der Gewährleistungsfrist im
Vertragsverhältnis des Bauträgers zu dem Subunternehmer aufgrund der Klau-
sel auch für den Erwerbervertrag maßgeblich sein soll, wird die Gewährleis-
tungsfrist in diesem Vertragsverhältnis verkürzt.
Nr. X benachteiligt den Erwerber gegenüber der gesetzlichen Regelung
auch insoweit, als der Bauträger dem Erwerber nur in dem Umfang haften will,
wie ihm gegenüber die am Bau Beteiligten haften. Damit wird die Haftung für
ein eigenes vertragswidriges Verhalten ausgeschlossen. Im übrigen würden die
abweichend vom Gesetz mit den am Bau Beteiligten vereinbarten Haftungsbe-
schränkungen zum Nachteil des Erwerbers gelten.
c) Die Unbeachtlichkeit der genannten Klausel hat nicht zur Folge, daß
die darin enthaltene Subsidiaritätsklausel ebenfalls nach § 5 AGB-Gesetz un-
beachtlich ist. Die Subsidiaritätsklausel ist nicht unklar gefaßt und nicht wider-
sprüchlich. Sie regelt die subsidiäre Haftung des Bauträgers gegenüber dem
Erwerber.
d) Diese Klausel, wonach eine Gewährleistung des Verkäufers also in je-
dem Fall insoweit ausgeschlossen ist, als solche Gewährleistungsansprüche
gegen die vorgenannten Beteiligten bestehen und geltend gemacht werden
können, ist deshalb unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-
Gesetz nicht standhält:
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
eine Subsidiaritätsklausel in einem Bauträgervertrag wirksam sein, wenn sie
weder von dem Erwerber die gerichtliche Verfolgung der abgetretenen Ansprü-
che verlangt, noch ihm aufgrund ihrer sprachlichen Fassung den Eindruck ver-
mittelt, er müsse die anderen am Bau Beteiligten gerichtlich ohne Erfolg in An-
spruch genommen haben, bevor der Bauträger haftet (BGH, Urteil vom 6. April
1995 - VII ZR 73/94, BauR 1995, 542 = ZfBR 1995, 202; Urteil vom
4. Dezember 1997 - VII ZR 6/97, BauR 1998, 335 = ZfBR 1998, 143).
Daran gemessen wäre eine Klausel, welche den Erwerber auf zumutbare
Bemühungen um eine außergerichtliche Durchsetzung der abgetretenen An-
sprüche gegen die Bauhandwerker verweist, nicht zu beanstanden.
(2) An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht fest. Die
Subsidiaritätsklausel benachteiligt den Erwerber entgegen Treu und Glauben
nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz unangemessen.
Nach dieser Regelung sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie we-
sentliche Rechte und Pflichten des Klauselgegners, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist. Die Subsidiaritätsklausel erfüllt diese Voraussetzungen.
Der Vertrag über den Erwerb vom Bauträger wird im Unterschied zu ei-
ner Bauerrichtung aufgrund mehrerer Verträge mit am Bau Beteiligten dadurch
bestimmt, daß der Erwerber einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab-
schließt. Damit soll die Durchführung und Abwicklung des Vertrages durch ei-
nen Vertragspartner des Erwerbers gewährleistet sein. Diese Vertragsgestal-
tung und die damit für den Erwerber verbundenen Vorteile werden durch die
Subsidiaritätsklausel für den Zeitraum, in dem der Erwerber sich um die Durch-
setzung gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemühen muß, zu seinen
Lasten weitgehend aufgehoben.
Die Klausel begründet für den Erwerber die Unsicherheit, in welchem
Umfang er sich darum bemühen muß, etwaige Ansprüche gegen andere am
Bau Beteiligte geltend zu machen. Ihm obliegt es, aufgrund der Verträge des
Bauträgers mit den einzelnen Unternehmern zu prüfen, welche Ansprüche ge-
gen sie bestehen und wann sie verjähren. Für den Erwerber besteht das Risiko,
daß er in Auseinandersetzungen mit dem Bauträger über die Frage verwickelt
wird, ob er sich angemessen um die außergerichtliche Durchsetzung von Ge-
währleistungsansprüchen gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemüht
hat.
Der Erwerber wird gezwungen, etwaige Mangelerscheinungen konkreten
Mangelursachen zuzuordnen, damit er den Unternehmer in Anspruch nehmen
kann, der für die Mängel verantwortlich ist. Unter Umständen wird er erst mit
Hilfe eines Sachverständigengutachtens in der Lage sein, die Verantwortlichkeit
eines bestimmten Unternehmers zu klären. Das widerspräche dem Sinn und
Zweck des vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsatzes, daß der Besteller
sich gegenüber seinem Vertragspartner darauf beschränken kann, die Sym-
ptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen, und daß er nicht verpflichtet
ist, die Mängelursachen durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen.
Diese Grundsätze zum notwendigen und hinreichenden Sachvortrag sollen dem
Besteller die Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche außergerichtlich
und im Prozeß erleichtern (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2002
- VII ZR 488/00, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR
471/99, BauR 2001, 1414 = ZfBR 2001, 457; Urteil vom 28. Oktober 1999
- VII ZR 115/97 = BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116; Urteil vom 3. Dezember
1998 - VII ZR 405/97 = BauR 1999, 391 = ZfBR 1999, 135).
Lassen sich die Symptome nicht zweifelsfrei zuordnen, besteht für den
Erwerber die Gefahr, daß er sich mit erheblichem Zeitaufwand vergeblich be-
müht, seine Ansprüche durchzusetzen, weil die Unternehmer jeweils ihre Ver-
antwortlichkeit bestreiten und auf andere Unternehmer verweisen. Der dafür
erforderliche Zeitaufwand verschlechtert die Beweislage des Erwerbers und
begründet für ihn das Risiko, daß der Bauträger zahlungsunfähig oder insolvent
wird.
III.
1. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers
mit folgenden Erwägungen als dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen:
a) Ursächlich für die vom Kläger gerügten Mängel sei neben möglichen
Bauausführungsfehlern ein Planungsfehler des Architekten.
b) Der Anspruch aus § 635 BGB stehe dem Kläger zu, obwohl er den
Beklagten nicht unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe.
Die Fristsetzung sei nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Der Beklagte
habe seine Haftung nicht nur mit dem Einwand bestritten, der Kläger hätte erst
andere am Bau Beteiligte in Anspruch nehmen müssen, er habe seine Ge-
währleistungsverpflichtung schlechthin bestritten.
c) Dem Kläger stehe bei einem Schadensersatzanspruch nach § 635
BGB grundsätzlich das Recht zu, den kleinen oder den großen Schadensersatz
zu wählen. Lediglich bei geringfügigen Mängeln sei er nach Treu und Glauben
daran gehindert, den großen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Da
die unzureichende Belüftungsmöglichkeit der Wohnung derart schwerwiegend
sei, sei die Wahl des Klägers nicht treuwidrig.
d) Der Mangel bestehe darin, daß die Lüftungsverhältnisse nicht den
Anforderungen genügten, die der Beklagte als Erfüllung des Vertrages geschul-
det habe. Nach allen drei Gutachten seien die Lüftungsmöglichkeiten der Woh-
nung unzureichend, weil aufgrund der Anordnung der Fenster eine Quer- oder
Ecklüftung nicht möglich sei. Eine ausreichende Lüftung sei nur dadurch zu ge-
währleisten, daß Lüftungskanäle nachträglich eingebaut würden.
e) Danach sei die Wohnung mit einem nicht geringfügigen Mangel be-
haftet. Der Einbau von Lüftungskanälen sowie die Entlüftung der Küche würden
keinen besonderen hohen Aufwand erfordern, die Kosten seien jedoch nicht
unerheblich. Auch nach Vornahme der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
werde die Wohnung besondere Anforderungen an die Lüftung und Heizung
stellen. Dadurch sei der Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im
Hinblick auf die vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit der Sache her-
abgesetzt.
f) Da es nach der Lebenserfahrung üblich sei, Appartements mit einer
Wohnfläche von 40 qm häufig an alleinstehende berufstätige Personen zu ver-
mieten, die tagsüber und an Wochenenden oft nicht anwesend seien, gehöre es
zur vertragsgemäßen Beschaffenheit der Wohnung, daß sie auch unter diesen
Bedingungen nutzbar sei.
2. Diese Erwägungen halten jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrecht-
lichen Überprüfung stand. Die Voraussetzungen des großen Schadensersatz-
anspruches nach § 635 BGB liegen vor.
a) Die in Nr. X des Vertrages geregelte Beschränkung der Haftung auf
den unmittelbaren Schaden für schuldhafte Vertragsverletzungen verstößt ge-
gen § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, weil die Klausel die Haftungsbeschränkung auf
den unmittelbaren Schaden auch für die Fälle vorsieht, in denen der Klausel-
verwender grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
b) Die Wohnung ist mangelhaft, weil ihr ein Beschaffenheitsmerkmal
fehlt, das für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist.
Da die Parteien die für eine ausreichende Lüftung der Wohnung erfor-
derliche zweimalige Stoßlüftung und den erforderlichen erhöhten Heizungsauf-
wand als Beschaffenheit und eine entsprechende Gebrauchstauglichkeit nicht
vereinbart haben, schuldet der Beklagte die Beschaffenheit und die
Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, die der Kläger nach der Verkehrssitte er-
warten durfte. Das Berufungsgericht hat den Vertrag rechtsfehlerfrei dahinge-
hend ausgelegt, daß der Beklagte vertraglich eine Gebrauchstauglichkeit der
Wohnung schuldete, die besondere Lüftungsmaßnahmen des Erwerbers und
einen erhöhten Heizaufwand nicht erfordert.
c) Die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Kläger hat
dem Beklagten durch Schreiben vom 22. September 1997 eine Frist zur Nach-
besserung mit Ablehnungsandrohung bis zum 24. Oktober 1997 gesetzt. Der
Beklagte ist der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen.
d) Der Kläger ist berechtigt, den großen Schadensersatz zu verlangen.
Dem Besteller steht es grundsätzlich frei, zwischen dem großen und dem klei-
nen Schadensersatz zu wählen. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben,
daß der Kläger den Anspruch auf großen Schadensersatz geltend macht. Der
Mangel der Wohnung ist nicht geringfügig. Die erhöhten Anforderungen an die
Lüftung der Wohnung und an die Beheizung beeinträchtigen die Gebrauchs-
tauglichkeit erheblich. Die überhöhte Raumfeuchtigkeit hat dazu geführt, daß
Möbel der Mieter beschädigt worden sind und zwei Mieter die Miete gemindert
und die Mietverträge gekündigt haben.
IV.
1. Das Berufungsgericht hat zu Umfang und Höhe des Schadens folgen-
des ausgeführt:
a) Der Beklagte schulde neben der Rückzahlung des Kaufpreises den
Ersatz der Folgeschäden. Der Kläger habe seinen Anspruch schlüssig darge-
legt, der Beklagte habe die einzelnen Schadenspositionen nur pauschal und
nicht substantiiert bestritten.
b) Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz stehe fest, daß die Mieter
von dem Kläger Schadensersatz gefordert und erhalten hätten. Die Nebenkos-
ten seien durch die eingereichten Unterlagen belegt, der Beklagte könne als
Verwalter der Wohnungseigentumsanlage die Wohnkosten nicht mit Nichtwis-
sen bestreiten. Seine Einwendungen hinsichtlich der Grunderwerbssteuer seien
unerheblich. Es stehe nicht fest, daß der Steuerbescheid nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
des Grunderwerbssteuergesetzes aufgehoben und der gezahlte Betrag erstattet
werde.
2. Diese Erwägungen halten mit Ausnahme zweier vom Kläger gefor-
derten Schadenspositionen einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Der Beklagte schuldet über die Rückzahlung der vom Kläger gezahl-
ten Vergütung hinaus den Ersatz der Folgeschäden.
(1) Zu den ersatzfähigen Folgeschäden gehören auch die Kosten für die
gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung des Klägers mit den
beiden Mietern sowie der Schadensersatz, den der Kläger an die Mieter hat
zahlen müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß beide Mieter die
Wohnung gekündigt haben, weil die Wohnung eine zu hohe Luftfeuchtigkeit
aufgewiesen hat.
(2) Der Kläger kann auch die Heiz- und Stromkosten während der Zeit
des Leerstandes der Wohnung nach dem Auszug des ersten Mieters ersetzt
verlangen. Die vorzeitige Kündigung durch den ersten Mieter, die den zeitweili-
gen Leerstand zur Folge hatte, beruht auf der Mangelhaftigkeit der Wohnung.
b) Von den beanspruchten Folgeschäden hat das Berufungsgericht zwei
Positionen dem Kläger zu Unrecht zuerkannt:
(1) Der von dem Kläger verlangte Ersatz von Zinszahlungen in Höhe von
25.264,62 DM steht dem Kläger nach dem derzeitigen Streitstand nicht zu. Der
Beklagte hat die Zahlung dieser Zinsen bestritten. Der Kläger hat die Zinszah-
lungen nicht durch Belege nachgewiesen.
(2) Die von dem Kläger gezahlte Grunderwerbssteuer in Höhe von
2.380 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht als Schadenspositi-
on zuerkannt. Ob der Kläger die gezahlte Grunderwerbssteuer vom Finanzamt
zurückerhält, ist ungeklärt, so daß es derzeit offen ist, ob die gezahlte Grunder-
werbssteuer ein ersatzfähiger Schaden ist.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Bauner