BGH Beschluss vom 24.11.2005 – VII ZB 76/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten
sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten er-
stattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - VII ZB 76/05 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2005
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.126,87 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstat-
tungsfähigkeit der Kosten für ein von den Klägern vorprozessual in Auftrag ge-
gebenes Sachverständigengutachten.
Die Kläger schlossen im Jahr 1999 mit M. einen notariellen Vertrag über
den Erwerb einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. In § 6 Nr. 2. c) des
Vertrages war u.a. vereinbart, dass bei Meinungsverschiedenheiten über Män-
gel ein unabhängiger vereidigter Sachverständiger, der von beiden Vertragspar-
teien übereinstimmend und im Streitfall von der örtlich zuständigen Industrie-
und Handelskammer zu benennen war, Art und Ausmaß der streitigen Mängel
feststellen sowie den Inhalt und die Art und Weise der Erfüllung des Gewähr-
leistungsanspruchs des Erwerbers bestimmen sollte. Die Kosten der Begutach-
tung sollten nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Maß-
gabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt werden.
Nach Abnahme traten im Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden auf.
Nachdem die Kläger M. erfolglos zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hat-
ten, beauftragten sie im Jahr 2001 entsprechend dem in § 6 Nr. 2. c) vereinbar-
ten Verfahren einen Sachverständigen mit der Prüfung der beanstandeten
Mängel. Dieser bestätigte das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Kellerge-
schoss, ohne die Ursache hierfür abschließend klären zu können. Unter Bezug-
nahme auf das Sachverständigengutachten erhoben die Kläger nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. gegen den zum Insolvenz-
verwalter bestellten Beklagten Klage auf Freigabe der von den Klägern einver-
nehmlich bei ihrem Prozessbevollmächtigten hinterlegten Restvergütung über
11.072,02 € mit der Begründung, ihnen stehe in dieser Höhe ein Anspruch auf
Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu. Nachdem das Gericht einen Sachver-
ständigen mit der Begutachtung der Mängel beauftragt und dieser vorhandene
Feuchtigkeit festgestellt hatte, erkannte der Beklagte die Klageforderung an. Mit
Anerkenntnisurteil wurde er unter Auferlegung der Kosten antragsgemäß verur-
teilt.
Das Landgericht hat die Kosten für das vorprozessual eingeholte Sach-
verständigengutachten in Höhe von 1.126,87 € gegen den Beklagten festge-
setzt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeho-
ben und den Antrag der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts-
beschwerde verfolgen die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Kläger können die Kosten
für das von ihnen vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet verlangen.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass eine Erstattung der
Kosten für das vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten ausschei-
de, da es sich um ein Schiedsgutachten im Sinne des § 317 BGB handele. Die
Kosten eines Schiedsgutachtens seien nicht als notwendige Kosten des
Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO anzusehen. Die Kläger hätten mit der
Einholung des Gutachtens der in § 6 Nr. 2. c) des Vertrags vereinbarten
Schiedsgutachterabrede Rechnung tragen wollen. Damit habe das Gutachten
nicht dazu gedient, den Sachvortrag im vorliegenden Prozess zu ermöglichen
oder zu erleichtern. Es habe die außergerichtliche Erledigung von Meinungs-
verschiedenheiten fördern sollen. Der Erstattungsfähigkeit stehe zudem entge-
gen, dass der im Vertrag vereinbarte Verteilungsmaßstab für die Kosten des
Schiedsgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung
finden könne.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das von
den Klägern eingeholte Gutachten als Schiedsgutachten zu beurteilen ist.
Die Parteien haben mit der Vereinbarung in § 6 Nr. 2. c) des Vertrags ei-
ne Schiedsgutachterabrede getroffen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Sachver-
ständiger die im Verhältnis der Parteien bestehenden Ansprüche und Verbind-
lichkeiten rechtsgestaltend festlegen oder Tatbestandselemente solcher An-
sprüche für die Parteien vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung verbind-
lich feststellen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6,
335, 339). Der Sachverständige ist nach der Vertragsklausel ermächtigt, Art
und Ausmaß der streitigen Mängel festzustellen sowie den Inhalt des Gewähr-
leistungsanspruchs des Erwerbers und die Art und Weise seiner Erfüllung ver-
bindlich festzulegen. Die Vertragsparteien haben sich zudem die Möglichkeit
zur gerichtlichen Überprüfung des Gutachtens ausdrücklich vorbehalten.
Für die Frage, ob ein Schiedsgutachten vorliegt, kommt es nicht darauf
an, ob der Sachverständige zu Art und Umfang der bestehenden Mängel sowie
zu Inhalt und Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs konkrete Feststellungen
getroffen hat. Zwischen den Parteien bestand bei Einschaltung des Sachver-
ständigen Streit über die Ursache der im Keller des Hauses aufgetretenen
Feuchtigkeit. Die Kläger haben nach ihrem Vorbringen mit der Einholung des
Gutachtens dem in § 6 Nr. 2. c) des Vertrages vereinbarten Verfahren aus-
drücklich Rechnung tragen wollen.
b) Die Festsetzung der Gutachterkosten ist nicht bereits deswegen aus-
geschlossen, weil es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO
handelt, die nach § 28 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Die Kläger
beanspruchen die Festsetzung der Kosten des Sachverständigengutachtens als
Teil der außergerichtlichen Kosten, die ihnen in einem nach Insolvenzeröffnung
gegen den Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit entstanden sind. Die Kos-
ten eines solchen Rechtsstreits fallen, sofern der Insolvenzverwalter unterliegt,
der Insolvenzmasse zur Last (vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck/Berscheid, Insol-
venzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 15 m. Nachw.).
c) Die Kosten eines Schiedsgutachtens gehören grundsätzlich nicht zu
den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Sie
sind in der Regel nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen,
weil die Einholung des Schiedsgutachtens mit der gerichtlichen Geltendma-
chung des Anspruchs nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht (vgl. OLG
München, JurBüro 1989, 1123, 1124; OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 367, 368;
OLG Koblenz, JurBüro 2003, 210; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13
Schiedsgutachten; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 60; MünchKomm-
m. w. Nachw.).
Ein Schiedsgutachten dient nicht unmittelbar der gerichtlichen Rechtsver-
folgung eines bestehenden Anspruchs, sondern dazu, den Inhalt eines vertrag-
lichen Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Par-
teien verbindlich festzulegen, um nach Möglichkeit einen Rechtsstreit zu ver-
meiden. Mit der Einholung des Schiedsgutachtens erfüllt die Vertragspartei eine
nach dem Vertrag notwendige Voraussetzung, um den Anspruch gegenüber
der anderen Vertragspartei wirksam begründen zu können. Sofern die Ver-
tragsparteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvorausset-
zungen eine Schiedsgutachterabrede getroffen haben, ist regelmäßig anzu-
nehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag be-
stimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Daher ist eine vor Einholung des
Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, des-
sen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festge-
stellt werden sollen, als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil
8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 m. w. Nachw.).
d) Das Rechtsbeschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Be-
urteilung.
aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Kosten eines
Schiedsgutachtens gehörten wie diejenigen eines selbständigen Beweisverfah-
rens zu den Kosten des Rechtsstreits. Die Einholung des Schiedsgutachtens
stellt sich nicht als vorgezogener Teil einer gerichtlichen Beweisaufnahme dar.
Die Feststellung eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen
durch den Schiedsgutachter beruht auf einer entsprechenden vertraglichen Ab-
rede der Parteien. Die Verfahrensgarantien einer gerichtlichen Beweisaufnah-
me gelten für die Erstattung eines Schiedsgutachtens nicht (BGH, Urteil vom
25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 340 f.). Eine erneute Beweisauf-
nahme über die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen ist im Pro-
zess nur insoweit ausgeschlossen, als diese Feststellungen für die Parteien
bb) Die Kosten für die Einholung eines Schiedsgutachtens sind ferner
nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil dem Schieds-
gutachten gegenüber einem Privatgutachten, dessen Kosten unter bestimmten
Voraussetzungen von der unterliegenden Partei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
zu erstatten sind, ein höherer Beweiswert zukommt. Grundlage der Erstattungs-
fähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens ist seine unmittelbare Prozessbe-
zogenheit. Der Beweiswert eines Schiedsgutachtens ist dagegen für die Frage,
ob die hierfür aufgewendeten Kosten notwendige Kosten des Rechtsstreits dar-
stellen, ohne Bedeutung.
cc) Die für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten wären
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vom Beklagten als notwendige
Kosten des Rechtsstreits auch dann nicht zu erstatten, wenn die Grundsätze
Anwendung finden, die für die Erstattung der Kosten eines vorprozessual ein-
geholten Privatgutachtens gelten. Die Kosten eines Privatgutachtens wären
danach nur erstattungsfähig, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse
ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen zu einem sachgerechtem Vor-
trag nicht in der Lage wäre (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002
- VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238 m. Nachw.).
Die Kläger waren hier ohne weiteres imstande, zu den Mängeln vorzu-
tragen, die den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseiti-
gungskosten rechtfertigten. Zur Darlegung eines Mangels reicht es aus, die
Mangelerscheinungen objektiv zu bezeichnen. Die Darlegung der Ursachen der
Mangelerscheinung ist dagegen für den schlüssigen Vortrag einer auf Ersatz
von Mangelbeseitigungskosten gerichteten Klage nicht erforderlich (st. Rspr.;
vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785
= ZfBR 2002, 357 f. = NZBau 2002, 335, 336 und vom 6. Dezember 2001
- VII ZR 241/00, BauR 2002, 613, 617 = ZfBR 2002, 345, 347 = NZBau 2002,
338, 340). Dass die Kläger zur Darlegung der beanstandeten Mangelerschei-
nungen einen Sachverständigen benötigten, macht die Rechtsbeschwerde nicht
geltend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kuffer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.03.2005 - 2 O 24/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2005 - 4 W 51/05 -