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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 1 StR 500/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/01

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf

den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sach-

rüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer

nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu An-

laß bestand.

Im Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: "Zu seinen

Gunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig

ein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Aus-

führungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der

Regel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich

der Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellte oder welche

Folgen die Schmerzensgeldzahlung für den Angeklagten hatte, finden sich in

den Urteilsgründen nicht. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenver-

schiebung wird nicht vorgenommen.

Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die

Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzah-

lung zu Recht nicht für erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an

die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt

hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen blei-

ben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffe-

nen nicht widersprechen, ergänzt werden.

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